19.03.2010

Werbung für Arzneimittel im Internet - Urteil zur Gestaltung der Pflichtangaben

Wer Arzneimittel bewerben möchte, muss sich an ein eigenes Gesetz dafür halten, nämlich das Heilmittelwerbegesetz (HWG). In dessen § 4 ist eine Reihe von Angaben aufgelistet, die jede diesbezügliche Werbung enthalten muss, etwa den Namen des pharmazeutischen Unternehmens oder die Gegenanzeigen und Nebenwirkungen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Patient - der sich ja gerne einmal selbst diagnostiziert und heilen möchte, obschon er medizinischer Laie ist - nicht vorschnell zu einem angepriesenen Medikament greift. Er soll eben über "Risiken und Nebenwirkungen" aufgeklärt werden.

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 18.09.2009, Aktenzeichen 6 U 49/09, über eine Internetwerbung zu entscheiden. Das Pharmaunternehmen hatte eine Werbung für ein Medikament auf einer Internetseite veröffentlicht, auf der die nach § 4 HWG nötigen Pflichtangaben nicht direkt aufgeführt waren. Diese fand man nur duch Klick auf einen am unteren Bildrand stehenden, nicht weiter hervorgehobenen Link "Pflichttext".

Das sei nicht ausreichend, um der Aufklärungspflicht zu genügen, so das Gericht:
"Zwar ist der Link zu den notwendigen Pflichtangaben ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Seite erkennbar, doch ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersieht oder jedenfalls nicht anklickt. Hierfür ist weniger der gegenüber dem Begriff 'Pflichtangaben' nicht gebräuchliche Begriff 'Plichttext' verantwortlich als der Umstand, dass sich der Link neben anderen - für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten - Links wie etwa 'Impressum' und 'Datenschutz' befindet. Gegenüber diesen Links ist der Hinweis auf die an letzter Stelle stehenden Pflichtangaben in keiner Weise hervorgehoben. Der Verbraucher wird daher keinen Anlass haben, ausgerechnet den Pflichttext aufzurufen. Das Ziel, dass der Leser diese Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt, wird mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht."
(Hervorhebung von mir)
Schon das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 03.05.2002, Aktenzeichen 3 U 355/01, entschieden, dass jedenfalls drei Zwischenschritte, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können, zuviel sind, um den Anforderungen des HWG gerecht zu werden.

Es ist also zu raten, die Angaben entweder direkt auf der Werbeseite oder - mit speziell hervorgehobenem, gut sichtbaren Link -  auf einer durch einen Klick erreichbaren Unterseite zu platzieren.

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