01.04.2010

Abmahnungen von Online-Stadtplänen: Grafik muss nicht verlinkt sein

Derzeit scheinen wieder etliche Homepageinhaber abgemahnt zu werden, weil sie urheberrechtswidrig Online-Stadtpläne veröffentlicht haben. Manche werden auch auf Vertragsstrafen in Anspruch genommen, nachdem sie bereits vor Jahren abgemahnt worden sind, und fallen dann aus allen Wolken: "Ich habe den Link auf die Grafik doch von meiner Homepage genommen. Wieso kann man sie denn immer noch finden?"

Man kann - und das ist dann auch, wie unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg feststellte, urheberrechtswidrig. Das Löschen der Verlinkung zu der Grafik allein genügt nicht, wenn die Grafik trotzdem noch auffindbar ist - etwa durch Eingabe der URL (also der genauen Internetadresse) im Browser oder durch Suchmaschinen. Es kommt also auf die Erreichbarkeit der urheberrechtlich geschützten Datei an.

In einem aktuellen Fall hat ein Mandant seine Internet-Agentur nach einer Abmahnung dazu aufgefordert, die Grafik von seiner gewerblich geführten Homepage zu löschen. Kurze Zeit später überzeugte er sich auch davon: Er schaute sich seine Seite an und fand die Grafik nicht mehr vor. Die Internetagentur hatte jedoch nur den Link auf die Grafik entfernt - die Grafik selbst lag noch in einem Unterverzeichnis auf dem Server und konnte mit den oben genannten Methoden aufgefunden werden.

Es kam, was kommen musste: Der Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung folgte nun die Aufforderung, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.

Dem Mandanten ist dann nur noch zu raten, die Strafe zu zahlen und sich den Schaden von der Internet-Agentur erstatten zu lassen. Denn die hätte es eigentlich besser wissen müssen. Die Gerichte gehen nämlich im beschriebenen Fall davon aus, dass dies eine Urheberrechtsverletzung ist.

Das OLG Hamburg schreibt dazu in seinem Beschluss vom 08.02.2010, Aktenzeichen 5 W 5/10:
"Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kartenausschnitt jedenfalls ursprünglich mit der Homepage des Beklagten verlinkt gewesen sein muss, da er sonst von der Suchmaschine der Klägerin nicht hätte gefunden werden können – so der Vortrag der Klägerin. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten war der Kartenausschnitt schon deshalb öffentlich zugänglich gemacht, weil er von jedermann durch Eingabe der URL aufgerufen werden konnte."
Dabei ist nicht ganz korrekt, dass die Suchmaschine die Grafik ohne Verlinkung nicht hätte finden können. Eine Verlinkung ist dazu nämlich nicht nötig. Solange der Ordner auf dem Server nicht explizit von der Suche ausgeschlossen wird (etwa durch entsprechende Befehle in der so genannten robots.txt oder durch Passwortschutz), durchsucht die Suchmaschine auch diese Ordner.

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.