Unternehmen, die kurz vor einer Insolvenz stehen, versuchen häufig, einzelne, besonders "quengelige" Gläubiger zu beruhigen und ihre Forderungen zumindest teilweise zu begleichen. Das steht natürlich im krassen Gegensatz zum Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens, nämlich dass alle Gläubiger gleich behandelt werden und eben nicht der Grundsatz gilt "wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Das wurde vor einiger zeit auch duch das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 10.06.2009, Aktenzeichen 8 U 102/08 festgestellt: Hier war ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten und konnte den Mitarbeitern keinen Lohn mehr zahlen. Eine Mitarbeiterin, deren Lohn für mehrere Monate ausgestanden hatte, wurde durch den Geschäftsführer, "der sie kenne und wisse, dass sie sehr zickig werde, wenn sie ärgerlich sei (Zitat Gericht)", angeboten, ihr stattdessen die Internetdomains zu übertragen.
(Nur nebenbei: Die Mitarbeiterin war übrigens die Lebensgefährtin des Geschäftsführers...)
Damit war für das Gericht aber klar, dass diese Mitarbeiterin von der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens wusste, und entschied, dass die Übertragung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) angefochten werden kann. In dieser Norm ist geregelt, dass "Rechtshandlungen des Schuldners, die bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind, der Anfechtung [unterliegen], wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz hatte."
Da die Mitarbeiterin die Domains nicht mehr zurückübertragen konnte, musste sie Schadensersatz in Höhe von 30.000,- Euro leisten: Der Insolvenzverwalter, der das Unternehmen verkaufen wollte, hatte dargelegt, dass der Käufer bereit gewesen wäre, bei Übertragung auch der Internetdomains einen um diesen Betrag höheren Kaufpreis für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu zahlen.
(Der Bundesgerichtshof hat anschließend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keine Aussicht auf Erfolg bestand, Beschluss vom 5.11.2009, Aktenzeichen IX ZA 29/09)
14.04.2010
Domainübertragung kurz vor Insolvenzeröffnung kann angefochten werden: Schadensersatz von 30.000 Euro
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Wo steht denn in § 1 Insolvenzordnung, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen? Und wenn ja gilt das nicht erst, nachdem das Gericht die Insolvenz angeordnet hat?
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