Kollege Dr. Rauschhofer veröffentlichte die wohl erste einstweilige Verfügung, die gegen einen Nutzer von Twitter wegen eines rechtswidrigen Links ergangen ist.
Was war geschehen? In Internetforen fanden sich anonym eingestellte Kommentare zu einem Unternehmen, die falsch und irreführend, geschäftsschädigend, mithin wettbewerbswidrig waren. Ein Twitter-Nutzer, der mit dem gehörnten Unternehmen früher einmal geschäftlich verbunden und der nunmehr in derselben Branche tätig war, verlinkte in zwei Twitter-Konten diese Foreneinträge und kommentierte sie noch als "sehr interessant".
Das Unternehmen wehrte sich und erwirkte beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen den Twitterer (Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 3-08 O 46/10). Dieser soll es nunmehr unterlassen, die - nicht durch ihn selbst getätigten, aber durch ihn "kommentiert verlinkten" - Aussagen weiter zu verbreiten. Angedroht wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, sollte der Twitterer erneut die Aussagen veröffentlichen.
Das Gericht ging dabei wohl davon aus, dass der Twitterer beim Setzen des Links den Inhalt der verlinkten Seite gekannt haben musste, denn sonst hätte er schwerlich diese Inhalte als interessant kennzeichnen und kommentieren können. Damit hat er sich diese Inhalte "zu eigen gemacht" und haftet gemäß § 7 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) wie für eigene Inhalte.
Müssen Twitterer jetzt zittern? Nein, nicht mehr als vorher schon, denn dass ein solches Szenario durchaus denkbar ist, darauf hatte Kollege Krieg schon früher hingewiesen. Als Tipp also: Schauen Sie sich an, wohin Sie verlinken. Bei rechtswidrigen Inhalten sollte man lieber zweimal nachdenken oder sich rechtskundigen Rat einholen.
[Update 21.04.2010] Es geht munter weiter, wie Kollege Krieg mitteilt: Twitterer wird abgemahnt - Direct Message soll Spam darstellen.
21.04.2010
1 Kommentare:
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So ein Urteil wünsche ich mir auch für blogspot.com-User, die Diffamierungen verbreiten und mit Verlinkungen Schindluder treiben.
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