07.04.2010

"Online-Branchenbuch" - Verwendung des Begriffs nur rechtmäßig, wenn das Verzeichnis auch im wesentlichen vollständig ist

oder: Ohne ö(rdentlich gefülltes Verzeichnis) fehlt dir was (nämlich die Berechtigung, das ganze "Branchenverzeichnis zu nennen)

Und wieder einmal ein Urteil gegen die Anbieter von nutzlosen Verzeichnissen und Registern, die ihren meist ahnungslosen Kunden das Geld für einen weithin wertlosen Eintrag aus der Tasche ziehen wollen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vertreter dieser Branche offenbar unter der Domain oertliches-branchenbuch.com ein solches - unvollständig gefülltes - Verzeichnis angeboten. Hiergegen ging in einem wettbewerbsrechtlichen Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 237/08 der Anbieter des Telefonbuchs "DasÖrtliche" vor - er war (unter anderem) der Meinung, dass die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" bzw. "Online-Branchenbuch" im konkreten Fall irreführend sei. Denn das Verzeichnis sei nur sehr lückenhaft gefüllt und nicht annähernd vollständig.

Das Gericht entschied mit Urteil vom 25.02.2010 genauso:
"Der Erwartung des Verkehrs, es handele sich um ein (nahezu) vollständiges Unternehmensverzeichnis, wird das Adressen-Sammelwerk der Beklagten nicht gerecht."
Der Verkehr (also der Nutzer, aber auch der Inserent eines Branchenverzeichnisses) erwartet also ein vollständiges Verzeichnis. Dies liegt in vielerlei Fällen - wie z.B. auch bei den Anbietern des Verzeichnisses branche100.eu - nicht vor.

Zur im Verfahren auch interessierenden Frage, inwieweit die vorgefertigten Formulare als Vertragsangebot zu sehen seien, trägt das Gericht vor:
"Zwar enthalten die Schreiben nichts Unrichtiges. Der aufmerksame Leser kann erkennen, dass es um die Erteilung eines kostenpflichtigen Auftrags geht. [...]

Andererseits können [...] das optisch herausgestellte Korrekturfeld und insbesondere auch die darunter mit 'Wichtig !!' beginnende und besonders herausgestellte Zeile den Eindruck erwecken, dass mit der erbetenen Unterschrift lediglich die oberhalb vorzunehmenden Ergänzungen „abgezeichnet“ würden.

Danach liegt für den Fall einer unvorbereiteten Übersendung derartiger Formulare die Annahme einer Irreführung nahe, zumal die Bereitschaft eines Empfängers, der aufgrund des ersten oberflächlichen Eindrucks davon ausgeht, er habe lediglich Daten für einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu bestätigen, sich mit dem weiteren Inhalt der Zusendung zu befassen, eher gering sein wird. Erfahrungsgemäß stehen gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter häufig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird. [...]

Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass für eine Irreführung (§ 5 UWG) ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen kann, wenn nach den Gesamtumständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist (vgl. Urteil des Senats v. 26.03.2009 – 6 U 242/08 = MMR 2009, 553)."
Im Ergebnis kam das Gericht hier jedoch zu einem anderen Urteil, da der Übersendung des Formulars bereits ein Telefonat vorangegangen war. Der Empfänger war damit nicht mehr unvorbereitet, hätte den Braten also riechen können.

Dennoch: Letztlich ist das Urteil, wenn auch auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet ergangen, durchaus als Erfolg zu werten.

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