Es wurde zunächst darum gestritten, ob die Firma die Nutzungsrechte erworben hatte. Diese legte als Beweis Rechnungen und nicht unterschriebene Verträge vor. Das reichte dem Gericht nicht - es forderte vielmehr eine durchgehende Rechtekette, um das Nutzungsrecht zu beweisen.
Da die Firma diese Kette nicht vorlegen konnte, ging es anschließend um die Höhe des Schadensersatzes für die urheberrechtswidrige Nutzung. Hierzu sagt das Gericht:
"Der Kläger kann, weil ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht und die Urheberrechtsverletzung schuldhaft geschah, eine angemessene Lizenz für die Nutzung verlangen, § 97 UrhG (Urhebergesetz), und zwar in Höhe von 2.000,- Euro."Das Gericht lehnt sich bei der Berechnung bzw. Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr an die MFM-Bildhonorare an, die für Urheberrechtsverletzungen im Bereich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellen.
Und weiter:
"Denn der Kläger kreierte mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild, nämlich eine Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung anwächst. Nach den MFM sind für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,- Euro zu veranschlagen. Da außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu erfolgen hat, ist dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln und es sind insgesamt 500,- Euro als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation anzusetzen. Nur so wird man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar aufwendiges Programm handelt. Es mussten Videos, Off-Text und aktive Inhalte durch den Kläger eingebunden werden. Durch die Kombination von Animation und Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien waren die Flash-Präsentationen besonders geeignet, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die potenziellen Kunden des Vertriebs 'begreifbar' zu machen."Ein Foto hätte also eine Lizenzgebühr von 260,- Euro erbracht, die - wesentlich aufwändigere - Flash-Animation erbringt fast das Doppelte, nämlich 500,- Euro.
Der aufmerksame Leser rechnet kurz und stellt fest, dass 2 Animationen dann 1.000,- Euro und nicht die oben erwähnten 2.000,- Euro Lizenzgebühren erbrächten.
Stimmt, aber die beklagte Firma hatte auch ihrer Internetseite auch keinen Urheberrechtsnachweis angebracht, hatte also nicht in der Nähe der Flash-Datei auf den Urheber hingewiesen. Das führt nach aktueller Rechtsprechung dazu, dass die Lizenzgebühr noch einmal zur Strafe verdoppelt wird. Und damit wären wir dann bei den letztendlich geurteilten 2.000,- Euro angelangt.
Hinzu kamen dann noch die Anwaltsgebühren, die aus einem (moderaten) Streitwert von 10.000,- Euro und einer 1,0 Gebühr errechnet wurden - summa summarum noch einmal 506,- Euro.
Merke also: Die Veröffentlichung von Bild- oder Flashdateien im Internet kann richtig teuer werden, wenn man sich nicht die Rechte dafür einräumen lässt.
Urteil des Landgerichts Köln vom 04.11.2009, Aktenzeichen 28 O 876/08





Nomineller Streitwert 10'000€, gekriegt hat er 2'000€ - wie verteilt sich denn da die Kostennote?
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