11.05.2010

Filesharing: Gericht deckelt Anwaltskosten auf 100,- Euro

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat´s getan: den § 97a UrhG (Urhebergesetz) auf Filesharingfälle angewandt. Davon haben viele Tauschbörsennutzer bislang nur geträumt.

Anwaltskosten in solchen Fällen illegaler Musikdownloads werden von den abmahnenden Kanzleien gerne auf mehrere Hundert Euro beziffert. Grundlage hierfür sind Streitwerte für einzelne Musiktitel oder ganze Alben von 10.000 Euro und mehr. Die Abgemahnten berufen sich da gerne auf § 97a UrhG, dessen 2. Absatz regelt, dass sich "der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro" beschränkt.

Es müssen also vier Voraussetzungen gegeben sein:
  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Das Gericht hat alle Voraussetzungen für gegeben angesehen. Insbesondere stritten sich die Juristen bislang (und wahrscheinlich auch noch in Zukunft) darum, ob der Fall einfach und nur unerheblich war.

Das Gericht sagt zum Thema "einfach":
"Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des "einfach gelagerten Falles" von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht."
und zum Thema "unerheblich" zunächst, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Fälle durchaus Ähnlichkeit zum Filesharing aufweisen. Aber insbesondere weist das Gericht auf die Unterschiede zwischen § 97a und § 101 UrhG hin, was ich schon seit langem in meinen Schriftsätzen schreibe:
"Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll."
Alles in allem ein sehr positives Urteil für alle, die von einer Abmahnung betroffen sind. Allerdings - darauf sollte man hinweisen - ist dies die Meinung eines einzelnen Amtsgerichts und für andere Gerichte nicht bindend. Ausschlaggebend wird immer der Einzelfall sein.

Dennoch zeigt sich, dass es sich lohnt, nicht einfach aufzugeben, sondern sein Recht zu verfolgen.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.02.2010, Aktenzeichen 30 C 2353/09-75

1 Kommentare:

  1. Wen interessierts? fliegender Gerichtsstand ...

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