Jetzt fallen weitere Rechnungen in die Briefkästen - und die Verbraucher aus allen Wolken: Viele glauben, mit der Zahlung im ersten Jahr die Angelegenheit abgeschlossen zu haben. Doch mitnichten - es wurden ja Abo-Verträge geschlossen, und die laufen weiter, wenn man sie nicht kündigt. Oder, was genauso schlimm ist, sie werden gekündigt, aber die Nutzlosfirmen reagieren einfach nicht darauf.
"Sollen wir jetzt noch einmal zahlen?", lautet die häufig gestellte Frage. "Nein! Auf keinen Fall!" meine Antwort darauf. Zwar gibt es tatsächlich Gerichte, die aufgrund einer Zahlung im ersten Jahr nunmehr von einer Genehmigung des Vertrags bzw. vom eigentlichen Vertragsschluss ausgehen. Die Argumentation: Dadurch, dass der Verbraucher gezahlt hat, hat er den Vertrag ja als gültig angenommen - also muss er auch im zweiten Jahr zahlen.
Aber: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einmal in seinem Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Folgendes festgestellt:
"Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen."Heißt: Zahlung heißt nicht gleich, man erkläre sich mit der Forderung einverstanden. Dennoch ist das nicht ausgeschlossen, wie der BGH weiter erläutert:
"Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen."Aha - also sollte man dennoch Vorsicht walten lassen, wenn man mit den Abzockern in Kontakt tritt. Hier können manche Erklärungen doch darauf hindeuten, dass man den Vertrag als "eigentlich gerechtfertigt" einstufen möchte. Wie das aussehen kann, schreibt der BGH auch gleich:
"Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen."Und hier muss ich meinen Mandanten manchmal auf die Füße treten - dann nämlich, wenn sie vor dem Besuch bei mir schon einige Zeilen an die Gegenseite geschrieben haben, aus denen so etwas herauszulesen ist. Viele schreiben nämlich beispielsweise, dass sie keinen Streit möchten, dass sie deswegen gerne auch einen Teil zahlen möchten, dass sie ja die Abzocker verstehen könnten, aber...
Mein Rat: Treten Sie nicht selbst in Kontakt mit den Abofallen-Firmen, sondern lassen Sie das lieber jemanden machen, der sich damit auskennt. Schreiben Sie lieber nichts, als sich in einem Zweizeiler um Kopf und Kragen zu schreiben. Und fordern Sie gegebenenfalls die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Denn auch das ist unter Umständen möglich!
Und: Zahlen Sie nicht. Aber das wissen Sie ja schon...





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