01.06.2010

Magie und Hokuspokus: Im Zweifel besser vorher bezahlen lassen

Wahrsagen, Kartenlegen, Börsenkurse, Liebesleben und die Unmöglichkeit der Dinge:

Beim Lesen des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.04.2010, Aktenzeichen: 7 U 191/09, musste ich an meine Ausbildungszeit denken. Hier war ich als Vertreter der Staatsanwaltschaft am Amtsgericht Schwetzingen aufgetreten:

Ein Banker-Pärchen, gut situiert, hübsch anzuschauen und auch sonst scheinbar ganz normal, hatte sich bei einer Wahrsagerin Börsenkurse vorhersagen lassen. Schon das fand ich seltsam: Dass jemand, der es doch eigentlich besser wissen müsste, sich in seinem ureigensten Wissensgebiet von einer Wahrsagerin helfen lassen musste. Die armen Kunden, dachte ich so bei mir - lange vor der Wirtschafts- und Bankenkrise von heute...

Die Wahrsagerin hatte natürlich falsch gelegen und so eine ganze Menge Geld ihrer Kunden verheizt - nicht, ohne sich vorher auch noch für Energiesteinchen, Wissensmixturen und Talismänner selbst fürstlich entlohnen zu lassen. Als Betroffener hätte ich spätestens bei Lektüre der wahren Börsenkurse dann gemerkt, dass ich Blödsinn gemacht habe und wäre vermutlich in Grund und Boden versunken. Jedenfalls hätte ich alles daran gesetzt, dass nicht auch noch Dritte von meiner Leichtgläubigkeit erfahren. Nicht so meine Banker - die gingen zur Polizei und erstatteten Anzeige.

Der Schwetzinger Richter las ihnen dann die Leviten und verurteilte die Wahrsagerin nicht wie gewünscht wegen Betrugs, sondern sprach sie frei (was natürlich nicht an meiner Leistung als Vertreter der Staatsanwaltsschaft lag, wie ich betonen möchte).

Nun ja, im aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart lag der Fall anders: Eine Wahrsagerin hatte dem Geschäftsführer einer Marketingagentur Karten gelegt und "allgemeine Lebenshilfe" zuteil werden lassen. Der Geschäftsführer, so das Gericht
"hörte auf den Rat von Wahrsagern und Schamanen. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß er im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte diese dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Der Beklagte zahlte hierfür im Jahre 2008 mehr als 35.000,- EUR."
 Als dann im Jahre 2009 immer noch keine Besserung seiner Lebenskrise eintrat, zahlte er für weitere Leistungen der Wahrsagerin nicht mehr - und die ging dann vor Gericht. Das jedoch entschied, dass die von ihr versprochenen Dienste objektiv unmöglich seienso dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.
"[...] ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - [ist] auf eine unmögliche Leistung gerichtet [...], weil solche Kräfte nicht existieren. [...] Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder, wie die Klägerin meint, nur „Tendenzen gesehen werden“. Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern. Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen, durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen."
Die Wahrsagerin versuchte dann noch, sich darauf zu berufen, dass die Beratung sich immer mehr in Richtung allgemeiner Lebenshilfe entwickelte, was eben keine unmögliche Leistung darstelle. Doch das ließen die Richter nicht gelten, da sie ihre Vorgehensweise immer noch im Zusammenhang mit ihren angenommenen irrationalen Fähigkeiten ansahen.

Merke: Wahrsager, Schamanen und Magier sollten sich möglichst schon vorab bezahlen lassen - nachträglich ist oft nichts zu holen.

Interessant könnte auch die Frage sein, ob man auf diesem Wege beispielsweise die Zahlung für die insbesondere nachts auf allen Kanälen gegenwärtigen Kartenlegerjobs verweigern kann, die ja häufig über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Doch davon soll in einem der nächsten Blogeinträge die Rede sein...

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