23.06.2010

Sparkasse muss Abofallen-Anwalt Olaf Tank kein Girokonto einrichten

Der berühmte berüchtigte Anwalt Olaf Tank, der dafür bekannt ist für Internet-Abofallen beispielsweise der Firma Content Services Ltd. oder der Gebrüder Schmidtlein Mahnbriefe zu schreiben, musste eine Niederlage vor Gericht hinnehmen.

Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festlegte, kann eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern, "wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen."

Herr Tank wollte nämlich ein solches Konto eröffnen, die Sparkasse lehnte ab, weshalb der Herr Rechtsanwalt dann mithilfe einer einstweiligen Anordnung versuchte, ein Rechtsanwaltsanderkonto bzw. ein für Fremdgelder nutzbares Girokonto sich einrichten zu lassen. Die Vorinstanz hatte ihm zunächst Recht gegeben. Das OVG aber nicht mehr. 

Schön ist, wie das Gericht das Tätigkeitsfeld des Herrn Tank und der durch ihn vertretenen Abzocker-Firmen beschreibt:
"Der Antragsteller ist in Osnabrück als Rechtsanwalt tätig. Seine Haupttätigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte für die Nutzung bestimmter Internetportale, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Häufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet."(Hervorhebung von mir)
Die Version des Herrn Tank hört sich anders an:
"Die Entgelte würden nicht für an anderer Stelle kostenlos erhältliche Programme geltend gemacht, sondern für den Mehrwert, den die Nutzer der von ihnen angebotenen Internetportale dadurch erhielten, dass die Programme und ihre Einsetzbarkeit beschrieben und bewertet würden."
Das Gericht wertet dann die verschiedenen Anspruchsgrundlagen, auf die Herr Tank sich gestützt hat, insbesondere § 4 des NSpG (Niedersächsisches Sparkassengesetz) und Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), der die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz regelt.


Selbst wenn aber ein Verstoß gegen diese Grundsätze vorläge, sei das Handeln der Sparkasse rechtmäßig:
"Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18. Januar 2010 - 91 C 981/09 -, K&R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.open­download.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf Täuschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien für ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren für diverse dubiose Firmen tätig sei und im Namen einer näher bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erklärung des Rechtsanwaltsvereins Osnabrück vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers „überschwemmt“ werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der für seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszuräumen."
Fazit: Doch keine einstweilige Anordnung, doch kein Girokonto für Herrn Tank bei der Sparkasse. So ist´s Recht! Der Beschluss kann übrigens hier abgerufen werden.

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