02.06.2010

WLAN-Entscheidung des BGH jetzt im Volltext - mit Überraschungen

Der schon hier besprochenen Presseerklärung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur aktuellen WLAN-Entscheidung vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens folgt nunmehr der Volltext - also das Urteil in gedruckter Form.

Eine Überraschung gab es: Entgegen der Ankündigung, es sei etwas zum Thema § 97a UrhG (Urhebergesetz) und damit zur Begrenzung der Kostenansprüche für die Abmahngebühren gesagt, steht im Urteil nur lapidar
"Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt - unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses , die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat - die vom 'Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 Euro zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869)."
Das zuletzt genannte Urteil beschäftigt sich nur mit dem Streitwert, nicht aber mit § 97a UrhG (der zu dieser Zeit auch noch nicht in Kraft war). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird sich nunmehr also mit dieser Frage (erneut) beschäftigen und eine Entscheidung finden müssen.

Die großen Hoffnungen, die in den BGH gesetzt worden sind, wurden damit ein wenig enttäuscht.

Ansonsten stimmte die Pressemeldung wohl:
  • Der WLAN-Betreiber haftet danach nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, womit ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ausscheidet.
  • Die Halzband-Entscheidung ist nicht auf solche WLAN-Fälle anwendbar - das behaupteten und behaupten jedoch die Abmahnanwälte in fast jedem Schriftsatz.
  • Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden (also ab Inbetriebnahme des Anschlusses) und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen - zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
  • Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
  • IP-Adressen sind Bestandsdaten, keine Verkehrsdaten - letztere hätten nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen.
Dazu kommen noch - leider viel zu kurz geratene - Ausführungen zur Software, die zur Ermittlung der IP-Adressen genutzt wurden. Hierzu schreibt der BGH nur einen kurzen Satz:
"Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt."
Allerdings nimmt der BGH hier auch den WLAN-Betreiber in die Pflicht: Dieser hat es nämlich unterlassen, genauer darzulegen, weswegen er glaubte, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt worden ist.

Die Entscheidung des BGH wurde freundlicherweise von der abmahnwahn-dreipage.de zur Verfügung gestellt.

1 Kommentare:

  1. Interessant ist gleich die Pressemitteilung der Kanzlei Kornmeier & Partner zum BGH-Urteil:
    http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/Pressemitteilung%20BGH%20I%20ZR%20121_08.pdf

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