28.07.2010

Mannheim: Kaugummis ausspucken verboten. Sex gegen Geld vereinbaren (zum Teil) verboten. Aber Grillen erlaubt.

Mannheim hat eine neue Polizeiverordnung. Nachdem lange Zeit um Einzelpunkte gerungen wurde, hat der Gemeinderat sie in seiner Sitzung vom 27.07.2010 mit großer Mehrheit beschlossen.

Großer Streitpunkt war beispielsweise das Grillen, das nunmehr grundsätzlich erlaubt ist. Auf Straßen und Kinderspielplätzen sowie innerhalb des Innenstadtrings, im Bereich der Wasserturmanlage, des Friedrichsplatzes, des Unteren Luisenparks und auf den Rheinwiesen zwischen dem Gasthaus am Fluss und der Aussichtsplattform an der Einmündung des Bellenkrappen bleibt das Grillen dagegen weiterhin untersagt.

Hundebesitzer aufgepasst: Was bislang auch schon in der Verordnung stand, wurde nunmehr nach Aussage der Stadt Mannheim klarer und einfacher formuliert: Innerhalb der zusammenhängenden Bebauung müssen Hunde grundsätzlich an die Leine, außerhalb dürfen sie frei laufen, sofern das nicht durch eine Beschilderung ausdrücklich verboten ist. (Und bitte nicht vergessen, den Hundehaufen des kleinen Lieblings wegzumachen...)

Auch Abfälle wegzuwerfen, ist verboten. Offenbar - leider ist die neue Polizeiverordnng noch nicht auf den Seiten der Stadt Mannheim abzurufen - ist es auch ausdrücklich untersagt worden, Kaugummi auf den Straßen und in den Grünanlagen auszuspucken. So jedenfalls der Mannheimer Morgen.

Da der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt hat, dass alleine das öffentliche Trinken von Alkohol und der Aufenthalt in betrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit nicht verboten werden darf, fügte man der entsprechenden Regelung nunmehr noch einige Gefährdungstatbestände hinzu: Die Verbote gelten somit nur, sofern andere dadurch - vor allem durch Lärmen oder aufdringliches Verhalten - grob belästigt oder behindert werden.

Und: Man darf im Mannheimer Sperrgebiet von nun an nicht mehr nur mit Prostituierten nicht auf Sex gegen Geld ansprechen, sondern man darf generell keine "Personen" mehr zu diesem Zweck kontaktieren. "Das Amtsgericht Mannheim hatte beanstandet, dass die bisherige Regelung nicht greift, wenn ein Freier eine Person in der irrigen Meinung ansprach, dass diese zur Prostitution bereit sei," so die Stadt.

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