Die Zeitschrift "Bild der Frau" berichtete über einen Sänger und dessen "unübersichtliche Familienverhältnisse". Um den Artikel zu bebildern, zeigte die Zeitschrift ein großes Foto des Sängers, der ein anderes, kleines Foto (von ihm in Familienbegleitung) in die Kamera zeigt. Das kleine Foto war auf dem großen Foto jedoch gut zu erkennen (also quasi eher "übersichtlich").
Das Problem bei dem Ganzen: Die Urheberrechte an dem kleinen Foto lagen nicht bei der Zeitschrift, sondern bei einem Fotografen. Dieser Fotograf fordert von der Zeitschrift nun Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zurecht, wie nunmehr das Kammergericht Berlin entschied: Eine Urheberrechtsverletzung ist gegeben, wie der Bundesgerichtshof vor Kurzem in der Vorschaubilder-Entscheidung zu den Google-Thumbnails entschieden hatte.
Die Zeitschrift hatte kein Recht, das Bild zu veröffentlichen: Insbesondere könne sich die Zeitschrift nicht auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG (Urhebergesetz) berufen, da das Bild lediglich zu rein dekorativen, illustrierenden Zwecken abgedruckt wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem Bildinhalt jedenfalls fand sich nach Auffassung der Richter nicht in dem Artikel wieder.
Auch eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG liege nicht vor, weil durch das große Foto nicht "die Züge des geschützten Werkes", also die des kleinen Fotos, verblassen würden.
Auch ein Verschulden sah das Gericht, wies aber darauf hin, dass die Zeitschrift eine professionell-gewerbliche Verwerterin sei und hier eben ein strenger Maßstab anzulegen sei. Ob das Gericht bei einer nicht-gewerblichen Veröffentlichung beispielsweise auf einer privaten Homepage anders entschieden hätte, bleibt offen.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.06.2010, Aktenzeichen 5 U 35/08
Dennoch sollten alle gewarnt sein: Wenn auf einem Ihrer Fotos ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sehen ist, sollten Sie daran denken, dass eine Veröffentlichung gegebenenfalls nur möglich ist, wenn Sie auch die Rechte dazu erworben haben.
Lassen Sie sich im Zweifel lieber vor der Veröffentlichung beraten.
16.09.2010
Bild im Bild in Bild der Frau - Aufpassen bei Fotos von Fotos
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Labels:
Auskunftsanspruch,
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Recht am Bild,
Urheberrecht
1 Kommentare:
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Interessant. Wie sieht es aus, wenn man im Museum ausdrücklich fotografieren darf, "für private Zwecke", wie es oft erlaubt ist, und diese Bilder dann in seinem privaten Blog veröffentlicht. Auch auf "Atmosphärenbildern" sind Meisterwerke deutlich erkennbar.
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