01.09.2010

Darf der Vermieter die vermietete Wohnung von innen fotografieren?

Typische Juristenantwort: Es kommt drauf an. Hierzu zwei Fälle:
  • Im einen Fall will der Vermieter die Wohnung von innen fotografieren, um sie dann weiter vermieten zu können. Er möchte die Fotos also anschließend veröffentlichen und an die Adresse der Wohnung knüpfen. Das jedoch verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters. Dieses Recht schützt unter anderem auch die Privatsphäre, also das Leben im häuslichen oder familiären Kreis und das sonstige Privatleben. Hierzu gehört gerade auch die Gestaltung und Nutzung der von einem Mieter angemieteten Räumlichkeiten. Dieser muß nicht damit rechnen, dass dritten Personen dies offenbar gemacht wird, zumindest dann nicht, wenn man anhand der Fotos oder anhand weiterer beigefügter Details (Adresse, Name etc.) auf den Mieter rückschließen kann (Urteile Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 33 C 2515/97; Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Aktenzeichen 15/11 C 592/03).

    Das Amtsgericht Düsseldorf wies in seinem Urteil vom 24.06.1998, Aktenzeichen 25 C 4068/98, auf ein Beweisverwertungsverbot für derart angefertigte Fotos hin. Hier hatte der Vermieter die Fotos aber durch das Fenster hindurch gemacht bzw. machen lassen.
  • Anders fiel die Entscheidung im folgenden Fall aus: Ein Handwerker hatte Fotos vom Badezimmer seiner Kundin angefertigt und diese Fotos dann im Internet veröffentlicht. Die Fotos zeigten aber nur die Einrichtung, keine Personen oder sonstige Gegenstände, die es ermöglicht hätten, die Kundin zu identifizieren. Es war also nicht möglich, von den Fotos auf die Kundin zu schließen.

    Folgerichtig wurde die Klage der Kundin auf Schadensersatz auch vom Amtsgericht Donaueschingen mit Urteil vom 10.06.2010, Aktenzeichen 11 C 81/10, abgelehnt. Der Handwerker habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass er die Fotografien ins Internet gestellt habe, da diese für einen unbefangenen, neutralen Beobachter keinerlei Rückschluss von der jeweiligen Fotografie des Badezimmers auf die Person gerade der Klägerin zuließen.

    Und weiter: "Letztlich versucht die Klägerin [...] hier die Tatsache zu monetarisieren, dass die Beklagte Bilder ihres Badezimmers zu Werbezwecken verwendet hat. Eine derartige Monetarisierung ist indes nur möglich auf der dogmatischen Grundlage einer Verletzung eines absoluten Rechts der Klägerin, die hier wie gezeigt nicht in Form einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Das Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre ist hier nicht verletzt, weil aus den Bildern nur erkennbar ist, dass irgendein Badezimmer abgebildet ist; nicht erkennbar ist, dass es sich um das Badezimmer gerade der Klägerin handelt. Das Persönlichkeitsrecht ist aber nicht um sich selbst willen geschützt, sondern nur als Ausfluss des Rechts auf Wahrung der persönlichen Integrität und der Privatsphäre, was voraussetzt, dass es untrennbar und für Außenstehende erkennbar für mit seinem Träger verknüpft ist."

    Zuletzt versuchte die brüskierte Kundin noch, mithilfe des Urheberrechts ihre Kosten zu decken - das Gericht stellte aber fest, dass das Badezimmer als Alltagswerk zum einen wohl kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Außerdem sei schon nicht dargelegt, dass es sich bei dem Badezimmer überhaupt um ein Werk der Klägerin und nicht etwa um eines des Handwerkers handele.

    Es ist schon witzig, wie manche Leute versuchen, Handwerkerrechnungen zu drücken...

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