27.09.2010

Telefonische Beauftragung von Telefondienstleistungen (Preselect) - und die Beweislast

Dieser Fall dürfte typisch sein für viele:

Einer Mandantin, Frau K., werden Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt, die sie auf telefonischem Wege bestellt haben soll - im konkreten Fall war es ein so geannter Preselect-Auftrag, also der Auftrag an eine Drittfirma, dauerhaft anstelle über die Telekom eben über diese Drittfirma zu telefonieren. Ein solcher Auftrag ist durchaus sinnvoll, wenn man sich das dauernde Vorwählen der Ziffern 010xx im Call-by-Call sparen will.  

Im Anschluss sollen wohl Rechnungen versandt worden sein, die aber nie bezahlt wurden. Also klagte der Drittanbieter nun - mehrere Jahre nach Vertragsschluss - auf Zahlung der Preselection-Kosten. Zum Beweis, dass der Vertrag zustande gekommen sei, legte der Telefondienstleister bei Gericht zunächst gar nichts vor. Nach meinem dementsprechenden Hinweis wurde eine mehrseitige Abschrift des (angeblichen) Telefonats mit meiner Mandantin vorgelegt mit dem lapidaren Hinweis "Die Klägerin zeichnete das Telefongespräch nach Einverständnis der Beklagten auf."

Im Gesprächsprotokoll stand dann Folgendes:
"Telefondienstleister:
So, Frau K., bestätigen Sie mir bitte durch ein deutliches ja, dass Sie mit der Aufnahme einverstanden sind."



"Frau K.:
ja"

Ich stellte mich auf den Standpunkt, dass das nicht ausreichen könne. Zum einen wird das Einverständnis in die Telefonaufzeichnung mithilfe einer Telefonaufzeichnung bewiesen.

Zum anderen steht an keiner Stelle, welches Einverständnis Frau K. genau gegeben hat. Ich werde jedenfalls zu Beginn eines der (leider häufigen) Telefonate mit derlei Callcenter-Hotlines immer nur gefragt, ob ich einverstanden sei, dass das Gespräch "zu Qualitätszwecken aufgezeichnet" werde. Das Einverständnis zu einer solchen Aufzeichnung umfasst aber gerade nicht das Einverständnis, das Telefonat zu Beweiszwecken vor Gericht aufzuzeichnen.

Das Gericht folgte meiner Argumentation. Jetzt erhielt ich die Nachricht:

Die Klage wird zurückgenommen.

Ich denke, diese Konstellation wird bei vielen telefonisch abgeschlossenen Verträgen vorliegen - man sollte dann versuchen, den Telefonanbieter bei der Beweislast zu packen: Es muss vor Gericht nämlich in der Regel derjenige den Beweis erbringen, für den die zu beweisende Tatsache positiv ist. Im Fall musste also der Telefondienstleister den Beweis dafür erbringen, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Und das konnte er nicht. 

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