14.09.2010

Was bei der Veröffentlichung von Urteilen zu beachten ist

Gerade hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim per Urteil entschieden, dass Gerichtsentscheidungen für die Veröffentlichung im Internet so weit anonymisiert werden müssen, dass ein Rückschluss auf die Beteiligten nicht mehr oder nur mit großem Aufwand möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 1 S 501/10).

Der Kläger hatte in einem früheren Rechtsstreit bereits ein Urteil erstritten, das dann vom Landesarbeitsgericht im Internet veröffentlicht wurde. Dabei waren zwar, wie üblich, die Parteien des Rechtsstreits, die Namen sonstiger Personen und Orte bis auf die Anfangsbuchstaben geschwärzt worden. Dennoch war der Kläger aufgrund von Angaben zu seinem Lebenslauf und zu den von ihm in großer Zahl geführten Arbeitsgerichtsprozessen leicht identifizierbar:
"Bereits aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller in großer Zahl betriebenen Verfahren überwiegend bei einem bestimmten, namentlich bezeichneten Arbeitsgericht anhängig waren, lässt sich in einer Zusammenschau mit weiteren Angaben, etwa der besuchten Hochschule, ohne großen Aufwand ein örtlicher Bezug herstellen. In einem weiteren Schritt ermöglicht es bereits eine einfache Google-Recherche unter Eingabe einer Berufsbezeichnung und einer Ortsbezeichnung, die Entscheidung der Person des Antragstellers zuzuordnen."
Das Urteil war also in weiteren Teilen zu anonymisieren, wobei das Gericht sogar eine Anleitung mitlieferte. Interessant auch zu erwähnen, dass zu solcherlei inhaltlichen Kürzungen nur das Gericht befugt sei:
"Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden [...]. Die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung ist in diesem Fall nur im Einvernehmen mit dem Spruchkörper möglich."
Das heißt wohl auch, dass bei einer Nähe desjenigen, der das Urteil veröffentlicht, zum Inhalt des Urteils noch einmal genauer hingeschaut werden sollte, ob hierdurch das Urteil nicht ent-anonymisiert wird.

Das führte mich zu der auch und gerade für Rechts-Blogger interessanten Frage, wann und unter welchen Umständen denn eine Veröffentlichung von Urteilen überhaupt rechtmäßig ist und welche Rechte überhaupt beachtet werden müssen.

Zwei interessante Urteile zeigen, dass man hier ganz genau hinschauen muss und es immer auf den Einzelfall ankommen wird: Das Oberlandesgericht Hamm hat hier nämlich - offensichtlich zu ein und demselben Sachverhalt - zwei unterschiedliche Urteile gefällt.

Einmal wollte die Partei eines Rechtsstreits nicht, dass ihr Name veröffentlicht wird, einmal wollten die Anwälte, die diese Partei den Rechtsstreit führten, ihren Namen nicht im Internet sehen.

  • Im ersten Fall (der Partei selbst) wurde das Wettbewerbsrecht herangezogen, das hier Anwendung fand. In der Weitergabe des ungeschwärzten Urteils durch einen Wettbewerber sah das Gericht zwar eine Verbreitung wahrer Tatsachen, wertete dies jedoch zugleich auch als Herabsetzung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG):
"Die Art und Weise der Veröffentlichung der beiden hier in Rede stehenden Urteile im Wege der von den Beklagten [...] hergestellten Verlinkungen war von keinem berechtigten Interesse getragen, wie es in diesem Konkurrentenverhältnis erforderlich wäre, zumal einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung ohne die mit der namentlichen Nennung der Klägerin verbundene Anprangerung hätte Genüge getan werden können."
  • Im zweiten Fall (der Rechtsanwälte) kam Wettbewerbsrecht gerade nicht zur Anwendung, aber auch aus andern Gründen wollte das Gericht keine Verletzung der Rechte der Anwälte sehen. Insbesondere sei kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, aber auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegeben:

"Die bloße Nennung in den Urteilen und nicht zuletzt in dem Briefkopf des Rücknahmeschriftsatzes gestaltet sich bei nüchterner Betrachtung als überaus neutral. Die Mitteilung der klägerischen Personen erfolgt in einer Art und Weise, wie Anwälte laufend nach außen hin in Erscheinung treten. Auch wenn es [...] überflüssig gewesen sein mag, die ungeschwärzten Dokumente mit ihren Namen zu offenbaren, um über die zugrunde liegenden Geschehnisse zu berichten und gegebenenfalls auf diese Weise die Mandantin (deren Beeinträchtigung von der der Anwälte deutlich zu trennen ist) bloßzustellen, und auch wenn die Kläger als die Anwälte erscheinen, die in diesen Entscheidungen auf der Verliererseite stehen, stellt sich diese allein mittelbare, letztlich nur beiläufige und der Gewichtung nach geringfügige Beeinträchtigung nicht als im obigen Sinne ausreichend und erheblich dar. Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatzes handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kläger jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. [...] Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50 % der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung über die – zutreffenden –Entscheidungen über die beanstandete Verlinkung ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 I GG, noch gedeckt. Dabei ist nicht vonnöten, dass ausschließlich sachlich begründete Äußerungen getätigt werden. Eine Verpflichtung, überflüssige Umstände nicht zu offenbaren, ist nicht begründet."
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Aktenzeichen: 4 U 154/07 (Urteil zu der Partei)
und
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 132/07 (Urteil zu den Anwälten)

Welche Rechte müssen also beachtet, welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

  • Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz)

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen." 
    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 1 S 501/10

  • Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB)

    "Dies setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend."

    OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 132/07

  • Wettbewerbsrecht, insb. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; § 3; § 4 Nr. 7 UWG)

    "Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung [kann] im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss [...] geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen."

    OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 5 U 96/07
(die Aufzählung ist nicht abschließend)

PS: Das Urheberrecht ist in solchen Fällen nicht einschlägig, wie § 5 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) regelt.

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.