Gestern rief die Betreiberin eines kleinen Gewerbes an, die eines dieser Branchenbuch-Formulare unterzeichnet hatte, ohne zu ahnen, dass sie sich damit auf ein mehr als 1.000,- Euro teures Geschäft einließ (aktuell war es ein "Angebot" der Gewerbeauskunft-Zentrale).
Mein Rat in solchen Fällen lautet oft: Nicht zahlen! Denn es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass hier entweder überhaupt kein Vertrag zustande gekommen oder aber dass dieser zumindest wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Und das sehen auch die Branchenbuchanbieter so - häufig wird bereits auf den ersten Brief der Getäuschten auf einen Großteil der (angeblich bestehenden) Forderung verzichtet.
Ganz anders der Mitarbeiter einer großen Rechtsschutzversicherung. Dessen Aussage war nach Schilderung der Sachlage: "Sie haben das unterschrieben, also müssen Sie das auch zahlen." Die Versicherung ist so fein raus, muss also keinen teuren Rechtsanwalt für die Abwehr der Forderung zahlen. Und der Kunde schaut in die (teure) Röhre.
Ich bin mir sicher, das ist kein Einzelfall. Und daher noch ärgerlicher - spielt hier ein professionelles Unternehmen der ganzen Branchenbuch- oder Abofallen-Abzockerbande in die Hände (und in die Taschen). Liebe Rechtsschutzversicherungen: Wenn Sie es nicht so genau wissen, geben Sie es doch einfach mal zu und lassen uns Anwälte (am besten solche, die sich auf den jeweiligen Sachverhalt spezialisiert haben) entscheiden. Die paar Euro sind da sicherlich zu verschmerzen.
15.10.2010
Die Rechtsberatung der Rechtsschutzversicherung: Zahlen Sie bitte an die Abzocker!
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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11 Kommentare:
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Rechtsschutzversicherungen dürfen gar nicht selbst beraten. Daher werden meist Hotlines mehr oder weniger intensiv "empfohlen", in denen Anwälte sitzen, die sich dort verdingen. Die Kollegen beurteilen also dort einen Sachverhalt, den sie am Telefon von einem Laien beschrieben bekommen. Das mag für einen ersten Überblick in einer Verkehrsunfallsache eine Sinn haben. Eine Beurteilung eines Adressbuchschwindelfalles ist am Telefon aber in der Regel völlig unmöglich, weil es gerade hier auf die optische Gestaltung maßgeblich ankommt. Wer in so einem Fall einen abschließenden Rat am Telefon bekommt und danach handeln, sollte m. E. erstens sofort seine Rechtsschutzversicherung wechseln und zweitens einen Anwalt aufsuchen, der prüft, wie derartige "Berater" in Schadensersatzhaftung zu nehmen sind. Ich halte das jedenfalls für völlig unverantwortlich.
AntwortenLöschenGenerell gilt nach meiner Überzeugung: Wer sich auf eine derartige Hotline-Beratung seines Rechtsschutzversicherers beispielsweise in Adressbuchschwindelfällen einlässt, kann auch ins Casino gehen. Kennt der telefonisch beratende Kollege nicht bereits die Aufmachung des Telefaxes, geht man als Ratsuchender ein vollkommen unkalkulierbares Risiko ein, falsch beraten zu werden.
Das sollten auch die Rechtsschutzversicherungen wissen und ich bin sicher, sie wissen es wohl auch ganz genau. es ist ihnen schlicht egal.
...mein Reden, Herr Kollege, mein Reden... (seufz)
AntwortenLöschenBetreffend des von Ihnen genannten Anbieters habe ich einem Mandanten im August den Selben Rat gegeben wie Sie. Darüber hinaus Anfechtung und vorsorglich Kündigung erklärt Es kam dann noch ein "Vergleichsangebot". Seither nichts mehr.
AntwortenLöschenInteressant hierzu vielleicht auch die Warnung der Polizei in Husum?
http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/polizei-warnt-vor-abzockschreiben/1822/
Also ich habe während eines Gerichtspraktikums andere Erfahrung gemacht. Der Branchenbuchanbieter hatte ein Angebot gestaltet wie ein Behördenbrief von der Telekom zu einem Eintrag gestaltet. Kostenpunkt 600€ p.a. mit 2 jähriger Vertragslaufzeit.
AntwortenLöschenAnfechtung nicht möglich, da keine Täuschung. Anspruch ging durch. Hat das LG wohl dort auch so gesehen.
Wer als Kaufmann etwas unterschreibt, sollte es sich eben davor durchlesen.
Aber am Telefon dies Bewerten zu können, halte ich auch für unmöglich.
Unabhängig davon, macht es natürlich auch Sinn anzufechten. Aber ob die Erklärung dann auch wirksam ist, steht halt in den Sternen.
Nur weil ein Landgericht mal eine Entscheidung zugunsten von irgendjemanden getroffen hat, ist das nich kein unumstößliches Gesetz. Zwischenzweitlich ist z.B. die Gewerbeauskunftszentrale richtig unter Druck und die Rechtsprechung gewandelt. Also hat der Rechtsschutzversicherer NICHT Recht und es kommt wohl auf das Durchsetzungsvermögen des einzelnen Anwaltes an. Es lebe der Wettbewerb.
Löschen@Anonym: Das Problem ist, dass es sehr aufwändig ist, sich gegen die Methoden zu wehren und dem Gericht die Sachlage klar zu machen. Diese Anstrengung wird von vielen Anwälten meiner Erfahrung nach unterschätzt. Den Gerichten bleibt dann gar nichts anderes übrig, als dem Anbieter des "Branchenverzeichnisses" Recht zu geben.
AntwortenLöschenIch gehe aber davon aus, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle jedes Gericht davon überzeugt werden kann, dass es entweder gar keinen Vertragsschluss gab (Dissens) oder aber der Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden konnte - so denn eine solche Anfechtung vorliegt bzw. noch erklärt werden kann.
Und ich gebe dem Kollegen Stefan Richter Recht: Das alles zu beurteilen, bevor man den Fall anhand vorliegender Formulare etc. geprüft hat, ist nicht möglich.
Und auch wenn man die Formulare schon kennt, sollte man auf der Hut sein: Die Verwender ändern schon einmal hie und da etwas an den Formulierungen, an der Platzierung der Kostenhinweise etc. - und das allein kann schon ausreichen, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Auf der anderen Seite: Das, was den Anbietern der Branchenverzeichnisse vorgeworfen wird - nämlich, die Kosten zu verschleiern - das wird sich so schnell nicht auf den Formularen ändern. Denn genau darauf zielt die Methode ja in der Regel ab: dass die Gewerbetreibenden den Kostenhinweis übersehen und glauben, es sei kostenlos, ein Behördenschreiben oder eine Korrekturfahne. Würden die Kosten auffällig und unübersehbar auf den Formularen stehen, würde keiner mehr das Formular zurücksenden.
Und das ist es, was man dem Gericht klar machen muss. Dann ist die Arglist nicht mehr so weit weg...
Sebastian Dosch
Wie hieß denn die Rechtsschutzversicherung des betreffenden Mandanten?
AntwortenLöschenSo auch die ''Verbraucherzentrale'' Essen, bei der ich, wegen gleicher Sachlage Rechtsberatung in Anspruch nahm.
AntwortenLöschen"Sie haben das unterschrieben, also müssen Sie das auch zahlen."
Wir wollen zudem gar nicht davon reden, dass weitere Verteidigungsinstrumente, nämlich die Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung (notwendige Vertragselemente zur Beschreibung des Leistungsinhalts vorhanden?) sowie die Frage der Leistungserbringung und die damit zusammenhängenden Fragen von Wucher etc. ebensowenig mal eben am Telefon geklärt werden können.
AntwortenLöschenMit Verlaub: Die Verbraucherzentralen bei vielen Abzockfallen nach meiner ganz persönlichen Einschätzung leider manchmal schlicht und einfach überfordert. Immer wieder haben sie das Märchen von der 6-Wochen-Frist bei Lastschriftbetrügern den Banken nachgebetet und Verbraucher damit in die Irre geführt. Leider! Geschädigt sind Verbraucher, die nun unsinnigerweise auf eine Rückforderung bei der Bank verzichtet haben und die Kohle somit der Gewinnspielmafia überlassen.
Die Verbraucherzentralen sind im übrigen in Fällen wie dem hier meist auch gar nicht zuständig, da regelmäßig Gewerbetreibende von derartiger Adressbuchschwindelei betroffen sind.
P. S.: Hilfe können beispielsweise die IHK und Handwerkskammer bieten. Teilweise sind die gegen die Abzocker sogar außerordentlich aktiv. Da hängt nach meiner Einschätzung viel an einzelnen Personen vor Ort ab. Beispielsweise scheint mir die IHK Frankfurt/Main sehr aktiv und die Handwerkskammer Konstanz ist gerade im Kampf gegen Adressbuchfallenmodelle ein wohl recht aktiver Player. Es geht also sehr wohl. Aber ein wenig Know how und Engagement ist schon nötig, wenn man mit den Gaunern mithalten will.
AntwortenLöschenDeutschland ist ein Paradiesland für Betrüger, Verbrecher, Kinderschänder und Mörder. Als Opfer wir man wie der letzt Dreck behandelt. Beste Beispiel: Schmerzengeldanspruch für Kindermörder. Anwalt und Richter sollen sich schämen
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