26.10.2010

Diebstahl im Virtuellen nennt sich also "Datenveränderung" - § 303a Strafgesetzbuch

Es war Anfang 2009, als die Pressemeldung der Bochumer Polizei aufhorchen ließ: In einem Online-Spiel waren einem Spieler virtuellen Waren - nämlich Himmelstränenbänder und Phönixschuhe - abhanden gekommen. Die Polizei ermittelte im Cyberspace (ich berichtete).

Wir schreiben Ende 2010 - und es folgt die meines Wissens erste Verurteilung eines 16-Jährigen, weil dieser im Online-Spiel Metin 2 Figuren zweier Freunde quasi "nackich gemacht" hat: Er nutzte die ihm bekannten Passwörter seiner Bekannten, um sich in das Spiel einzuloggen, "entwendete" die Rüstungen und verkaufte diese (wohl auf dem nicht virtuellen Markt, also gegen harte Euros).

80 Stunden gemeinnützige Arbeit muss er nun also ableisten, urteilte das Augsburger Amtsgericht laut der Augsburger Allgemeinen. Den Schaden seiner Freunde muss er auch ersetzen - in Höhe von 1.000,- Euro.

Diebstahl (oder auch Unterschlagung) ist das übrigens nicht - es fehlt an einer beweglichen Sache, die entwendet werden könnte. Also hat das Gericht § 303a StGB bemüht:
"Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

2 Kommentare:

  1. Bestehen Ihrerseits Bedenken gegen diese Subsumierung?

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  2. Nein, werter Kollege, keine Bedenken. Ich hatte ein wenig gezögert, weil der Täter nicht unbefugt an die Daten gelangt war - die beiden Opfer hatten ihm den Auftrag gegeben, die Figuren "besser" zu spielen und daher ihm die Zugangsdaten zu ihren Accounts freiwillig herausgegeben. Da er aber diesem Auftrag zuwider handelte, gehe ich von einer Rechtswidrigkeit der Datenveränderung aus. Das Urteil geht also so in Ordnung, wie ich meine.

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