11.10.2010

LG Magdeburg: Angebot eines Musikalbums per Filesharing nicht gewerbsmäßig

Das Album "Give me fire" von der Band Mando Diao war Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung. Der so Abgemahnte wehrte sich mithilfe eines Anwalts. Dieser erstellte ihm eine modifizierte Unterlassungserklärung und schrieb auch noch einige Briefe an die Gegenseite. Dafür stellte er dem Abgemahnten eine Rechnung, die sich gewaschen hatte: Als Streitwert nahm er 50.000,- Euro an und verlangte so über 1.600,- Euro von seinem Mandanten.

Das Landgericht Magdeburg hatte in der Berufungsinstanz hierüber zu entscheiden und stellte fest, dass der Streitwert zum einen überhöht sei, da das Anbieten des Musikalbums in einer Tauschbörse lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung darstelle (Urteil vom 08.09.2010, Aktenzeichen: 2 S 226/10).

Zudem sei eine gewerbliche Nutzung nicht anzunehmen, da das Album nicht angeboten worden sei, um einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erzielen.

Der von dem Anwalt festgelegte Streitwert wurde dann um 45.000,- Euro auf 5.000,- Euro gekürzt, was aber immer noch zu Kosten von 603,93 Euro für den Abgemahnten führte.

Es stellt sich also folgende Frage:

Das Verfahren drehte sich also nicht um das direkte Verhältnis zwischen Abmahnern und Filesharer, sondern um das Mandatsverhältnis zwischen Filesharer und dessen eigenem Anwalt. Kann man es dennoch auch den Abmahnern selbst entgegen halten?

Was die Feststellung einer "bagatellartigen Rechtsverletzung" angeht, habe ich da meine Zweifel. Das Gericht hat wohl folgende Gesichtspunkte gewertet:
  • dass es sich nur um ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album gehandelt hat;
  • dass das Album nur während des eigenen Herunterladens angeboten worden sei, also nur für eine sehr begrenzte Zeit;
  • dass der klagende Rechtsanwalt keine Ausführungen gemacht habe zum wirtschaftlichen Wert der Urheberrechtsverletzung.
Insbesondere Letzteres konnte der Anwalt auch gar nicht, weil er selbst hierzu vermutlich gar keine Erkenntnisse hat - im Gegensatz beispielsweise zum Urheber bzw. Rechteinhaber, der im Falle eines Gerichtsverfahrens sehr wohl hierzu Angaben machen könnte und auch würde.

Die Ausführungen zur "gewerblichen Nutzung" jedoch sind auch dem Urheber bzw. Rechteinhaber entgegen zu halten. Denn diese berufen sich ja in der Regel genau hierauf, sowohl beim urheberrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG (Urhebergesetz) als auch bei der Abwehr des Hinweises auf die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG. Zwar ist im letzteren Paragraphen nicht die Rede von "gewerblich", sondern von "geschäftlich", das wird von den abmahnenden Kanzleien aber häufig großzügig gleich gesetzt.

Eines zeigt das Urteil jedoch deutlich: Wenn Sie abgemahnt wurden und sich mithilfe eines Anwalts wehren wollen, dann fragen Sie ihn vorab, wie teuer das wird. Dann bleibt Ihnen vielleicht die Erfahrung des oben geschilderten Falls erspart.

Das Urteil wurde mitgeteilt vom Kollegen Lars Hänig.

3 Kommentare:

  1. Und nicht nur fragen wie teuer das wird, sondern sich das schriftlich geben lassen!
    (leider "vergaß" mein Anwalt mal eine mündliche Preisaukunft...)
    Roland

    AntwortenLöschen
  2. Es liegen inzwischen mehrere Urteile vor, in denen Gerichte über Klagen von Abgemahnten-Anwälten gegen die Mandanten zu befinden hatten. Und es scheint mir, dass in diesen Konstellationen die Gerichte die den Anwaltsrechnungen zugrunde liegenden Streitwerte sehr viel kritischer hinterfragen als in Klageverfahren von Abmahnanwälten gegen Abgemahnte.

    Auf der Webseite der Initiative Abmahnwahn wurde - wohl erst vor kurzem - ein Urteil des AG Wildeshausen vom 11.03.2010, Az.: 4 C 497/09 (V), im Volltext online gestellt, demzufolge in Filesharing-Angelegenheiten (Down-/Upload eines Musikalbums) lediglich ein Streitwert von 1200,00 Euro angemessen sei.

    Da war also das LG Magdeburg mit einer Streitwertbemessung von 5000,00 Euro noch großzügig...

    AntwortenLöschen
  3. Das ist wohl leider übliche Praxis von Anwälten, einen möglichst hohen Streitwert festzusetzen, um dadurch möglichst hohe Sätze zu erreichen. Nicht die feine Art und eine, die diesen Berufsstand weiter in Misskredit zieht.
    Mir ist ein ähnlicher Fall untergekommen, in dem ich sogar meinem Anwalt abgeraten habe, den Streitwert so hoch zu legen (auch weil ich so viel Geld nicht vorschießen wollte). Obwohl es um eine Sache ging, in der sich der Anwalt angeblich auskannte ("Fachanwalt für..."), schätzte er die Lage, wie von mir vermutet, völlig falsch ein.
    Das Landgericht setzte den Streitwert um das zehnfache niedriger an und verwies den Fall ans Amtsgericht. Gut für mich? Nein. Denn dem Anwalt war das wohl zu wenig. Nachdem der Fall nun nur teilweise erledigt ist, reagiert er nicht mehr auf meine Anfragen per Mail, lässt sich am Telefon verleugnen ("Ist in einer Besprechung...") und antwortet ausweichend auf Faxe. Einen persönlichen Termin hält er nicht für notwendig.
    Eigentlich sollte ich mein Geld zurückbekommen, denn soweit hätte ich es vor dem Amtsgericht ganz ohne juristische Ausbildung auch selbst geschafft.

    AntwortenLöschen

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.