18.10.2010

Wenn der Papa mit dem Sohne... - Rutschen in Heidelberg ist nicht ungefährlich

Typische Szene auf einem Kinderspielplatz: Der Kleine will auf die große Rutsche, bekommt oben aber angesichts der Höhe doch Panik und will nicht alleine rutschen. Der Papa, der zusammen mit dem Filius schon die Leiter hochgeklettert ist, will nicht den ganzen Weg auch wieder runterklettern und nimmt ihn daher auf den Schoß. Es macht einmal kurz zzzzzzzzzzt, dann landen beide wohlbehalten (oder, wie in diesem Fall, nicht ganz wohlbehalten) wieder unten.

So oder ähnlich könnte es sich zugetragen haben, auf dem Heidelberger Spielplatz, ganz in der Nähe meiner Kanzlei. Dort gibt es neben einer Rutsche für die Kleineren auch eine so genannte Tunnelrutsche. Und die wird ganz schön schnell - zu schnell für Papa. Der habe sich "aufgrund der erzielten Geschwindigkeit [...] auf dem Auslaufteil nicht mehr rechtzeitig aufsetzen und deshalb nicht genügend abbremsen können. Er sei dadurch über das Auslaufteil hinausgeraten und mit dem Steiß in der mit Rindenmulch bedeckten Kuhle vor der Rutsche aufgetroffen. Dadurch habe er einen traumatischen Deckplattenimpressionsbruch LWK2 erlitten und sei für vier Monate arbeitsunfähig gewesen." So jedenfalls das Landgericht Heidelberg, das sich jetzt mit diesem Fall befassen musste (Urteil vom 06.10.2010, Aktenzeichen: 5 O 85/10).

Das Gericht machte eine Ortsbegehung und fand an der Tunnelrutsche zwei Piktogramme:
"Auf der obersten Plattform des Turmes, auf dem die Rutsche beginnt, ist links oberhalb des Einsitzes ein Schild angebracht, auf dem die Piktogramme eines grünen Kindes unter den Zahlen 6 bis 15 und - durchgestrichen - eines orangenen Erwachsenen zu sehen sind."



Und weiter:
"Rechts davon befinden sich zwei weitere Schilder, von denen eines (nämlich das rechts unten) einen Erwachsenen zeigt, der beim Rutschen ein Kind auf dem Schoß hält; dieses Piktogramm ist durchgestrichen."


Papa war jedoch schon 1960 geboren und daher schon weit jenseits der 15. Deswegen ging er auch von Anfang an von einem Mitverschulden in Höhe von 50% aus. Weil sich aber nicht genügend Rindenmulch am Auslauf der Tunnelrutsche befunden habe und diese daher zu hoch gewesen sei, wollte er von der Stadt Entschädigung für "Verdienstausfall, krankengymnastische Behandlung, Zuzahlungen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren und Schmerzensgeld, wobei er bei letzterem angesichts des Mitverschuldens 3.750 Euro für angemessen erachtet."

Das Gericht wies die Klage ab. Und jetzt wird´s auch für Juristen interessant:

Die Stadt hatte nämlich in ihrer Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze das Folgende geregelt:
"Für Schäden, die andere bei der Benutzung öffentlicher Kinderspielplätze sowie der Spielgeräte oder Spieleinrichtungen erleiden, haftet die Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften über eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Schadensersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gründen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter beruht."

Das Gericht ging von der Nichtigkeit dieser Klausel aus, weil die Stadt Heidelberg nicht einfach Bundesrecht (hier: § 823 BGB) außer Kraft setzen könne. Dies gelte jedenfalls bei wörtlicher Anwendung der Norm. Durch Auslegung kam das Gericht aber dann doch noch zur Anwendbarkeit dieser Satzungsregelung. Denn die Stadt habe hier von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und das Nutzungsrecht öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Somit kam für Amtshaftungsansprüche nicht der (privatrechtliche) § 823 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sondern vielmehr der (öffentlich-rechtliche) Art. 34 Grundgesetz.

Das Gericht musste dann die Frage klären, ob die Stadt eine ihr obliegende Verkehrspflicht verletzt habe - und verneinte dies:
"Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die signalgelb unterlegten Schilder rechts der Einstiegsöffnung die Aufmerksamkeit leicht von dem links etwas im Schatten der dort beginnenden Holzwand angebrachten Verbotsschild ablenken können. Nach dem Eindruck, den das Gericht bei Einnahme des Augenscheins erhalten hat, ist der Umfang der Verkehrseröffnung gleichwohl noch genügend deutlich gemacht. Das auch deshalb, weil ein Erwachsener auf einem Kinderspielgerät besonderen Anlass hat, sich der Erlaubtheit der Benutzung zu vergewissern."
Es kam also gar nicht mehr darauf an, ob unten an der Tunnelrutsche noch genügend Rindenmulch lag oder die Auslauffläche zu hoch dimensioniert gewesen war. (Ich habe gestern mal nachgeschaut: Unten liegt zwar noch Rindenmulch, aber nach meinem Dafürhalten könnte es ruhig mehr sein...) Als Erwachsener und damit als unbefugter Benutzer hätte er die Gefahren der Rutsche selbst einschätzen können müssen:
"Unzweifelhaft dient die Altersbeschränkung vorliegend gerade auch dem Fernhalten Erwachsener, auf deren Gewicht, Körperproportionen und mit steigendem Alter höhere Gebrechlichkeit das Spielgerät nicht berechnet ist und denen somit Gefahren drohen, denen Kinder nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind.

Zudem mussten dem Kläger - anders als spielenden Kindern - die Gefahren bewusst sein, die von einer Rutschbahn ausgehen können. So konnte er insbesondere die Schräge der Rutschbahn zutreffend einschätzen und den Zustand der Aufprallfläche wahrnehmen[...]. Der Kläger musste auch wissen, dass das Spielgerät für Kinder konstruiert war und deshalb auf ihre Körperproportionen zugeschnitten, dass die Tunnelkonstruktion am Ende des Rutschens ein Aufrichten erforderte und ein Fallen in den Rindenmulch bei ihm schwerere Folgen als bei Kindern haben konnte[...]. Er hat im Übrigen selbst vorgetragen, zusammen mit seinem Sohn gerutscht zu sein, was nicht nur die Masse erhöhte und somit auch das Abbremsen erschweren musste, sondern am Ende des Tunnels auch das Aufrichten auf dem Auslaufteil verkomplizierte - beides Umstände, die nach Ansicht des Klägers den Schaden erst verursacht haben.
"
Mit anderen Worten: Papas, schaut euch erst die Rutsche an, bevor ihr mit euren Kindern zusammen rutscht! Und Tunnelrutschen solltet ihr ganz besonders gründlich untersuchen.

1 Kommentare:

  1. Das heißt, die Stadt Heidelberg wird erst dann möglicherweise haftungspflichtig, wenn ein 15jähriger mit Übergewicht sich dort auf dem zu dünnen Mulchpolster den Wirbel zerschlägt?

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