22.10.2010

Wow! Kanzlei U+C: Filesharing-Abmahnung im Quadrat

Das ist ja mal interessant.

Mein Mandant präsentiert mir zwei Schreiben der Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwälte (auch als U+C bekannt). Hm, hat er wohl kopiert, denn die sehen ja absolut identisch aus, denke ich mir. Bis auf den Umstand, dass Schreiben 1 dunkler aussieht als Schreiben 2.

In beiden Schreiben geht es um den Film "Kleine Huren - hart genommen", in beiden Schreiben steht, dass beweissicher dokumentiert sei, dass von der IP-Adresse 123.123.123.123 (*) über das P2P-Netzwerk BitTorrent die Datei Kleine.Huren.hart.genommen.German.XXX.DVDRiP.XviD-CHiKANi angeboten worden sei, und zwar an einem Tag im August um - äh, ja, also...

Also: Einmal um 01:23:45 Uhr (*) und einmal um 13:23:45 Uhr (*).

Schnell mal auf das Aktenzeichen geschaut: Selbst das ist identisch.
  • Wortlaut: identisch.
  • Aktenzeichen des Auskunftsbeschlusses: identisch.
  • Höhe des zu zahlenden Betrags: mit 650,- identisch
    (halt: einmal mit, einmal ohne €-Zeichen...)
  • Frist zur Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung: identisch
  • Unterschrift des Kollegen Urmann: identisch
  • Unterschrift und Stempel unter der Vollmacht: identisch
Ob die Kanzlei so über die Hürde einer der Voraussetzungen des § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz) kommen möchte, dass eine erstmalige Abmahnung nur 100,- Euro Abmahnkosten produzieren darf? Denn hier liegen ja eindeutig zwei Abmahnungen vor, zwar für ein und denselben Film und für ein und denselben Tag, aber wen stört´s schon?

Kommentare mitlesender Kollegen sind willkommen: Ist dieses Vorgehen schon rechtsmissbräuchlich?

(*) Angaben wurden geändert

6 Kommentare:

  1. ""Kleine Huren - hart genommen""

    Hmm... worum geht es eigentlich in dem Film?

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  2. hat schon jemand überprüft, ob es sich überhaupt um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG handelt? ;-)

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  3. 01:23:45 Uhr (*) und einmal um 13:23:45 Uhr (*)

    Die Uhrzeiten sehen mir ein wenig danach aus, als hätte man mit dem AM/PM/24h-Handling ein kleines Problem?!

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  4. Im Übrigen dürfte eine Abmahnung solange erstmalig sein, wie nicht zuvor eine kerngleiche Abmahnung wenigstens zugegangen ist.

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  5. Waren es jetzt tatsächlich zwei gesonderte Abmahnungen? Der Einwand, dass auch die Uhrzeit dieselbe ist (AM/PM) scheint mir nämlich naheliegend.

    Aber auch wenn das nicht der Fall ist, sehe ich einen nachvollziehbaren Grund dafür, daraus zwei ABmahnungen zu machen nicht.

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  6. Hallo, Herr Kollege Stadler,

    es gibt ja kleine Abweichungen in den Texten (andere bzw. anders geschriebene Uhrzeit, fehlendes Euro-Zeichen). Das weist doch auf zwei (gewollte) Schreiben hin. Und beiden Schreiben ist gemein, dass eine Unterlassungserklärung und der Betrag von 650,- Euro eingefordert werden.

    Sagen wir mal, mein Mandant hätte sich aufgrund dieses Schreibens dazu entschlossen zu zahlen, so hätte er doch wegen ein und desselben Verstoßes zweimal gezahlt.

    Und auch wenn man an ein Problem mit den 12/24h-Handle glaubt - wunderbar, das ist doch nur ein weiterer Beweis dafür, dass die Zeitnahme häufig fehlerhaft geschieht. Wenn tatsächlich ein und derselbe Zeitpunkt gemeint war, hätte es leicht dazu kommen können, dass der Falsche abgemahnt worden wäre (nebenbei - ich gehe auch davon aus, dass mein Mandant hier fehlerhaft belangt worden ist, aber das nur nebenbei).

    Wenn als Zeit einmal 1 Uhr und einmal 13 Uhr geloggt wurde - mit jeweils derselben IP-Adresse, und wenn diese IP-Adresse zwischen 1 Uhr und 13 Uhr jemand anderem zugewiesen worden wäre, wäre jedenfalls ein Anschlussinhaber falsch ermittelt worden.

    Ich kann nur hoffen, dass die Gerichte langsam mal aufwachen und einsehen, dass die Beweisführung in dieser Art von Fällen häufig auf sehr tönernen Füßen steht.

    Beste Grüße

    Sebastian Dosch

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