24.11.2010

Abofallen: (sehr) kurzer Vergleich der Rechtsprechung Italien - Deutschland

Italien:
"Abofallen-Betreiber zu happiger Geldstrafe verurteilt"
Bericht bei T-Online und italienische Pressemitteilung der Wettbewerbs- und Kartellbehörde AGCM (Entscheidung als pdf), wonach die Euro Content Ltd. mit Sitz in Frankfurt am Main eine Geldstrafe in Höhe von 960.000 Euro zahlen muss. Auf der Internetseite easy-download.info wurden sonst in der Regel kostenfrei erhältliche Programme zum Download angeboten. Nutzer mussten sich anmelden und schlossen damit - in der Regel unbemerkt - ein Abo zum Preis von 96,- Euro jährlich ab. Verstoß gegen Verbraucherrechte, schloss die AGCM daraus.
Deutschland:
"Kein Anspruch gegen den Betreiber einer Abo-Falle oder dessen Anwalt aus unerlaubter Handlung."
Urteil bei openjur.de
Zur Ehrenrettung sei gesagt: Das Urteil aus Deutschland ist korrekt. Der Kläger, der offenbar auf eine so genannte Abo-Falle reingefallen war, konnte offenbar zum Ganzen gar nichts sagen. Das Gericht schreibt
"Die vom Kläger behauptete irreführende bzw. betrügerische Gestaltung des Internetauftritts der Erstbeklagten konnte vom Kläger nicht konkret dargestellt, geschweigedenn belegt werden."
 Das hat er sich dann wohl selbst zuzuschreiben. 

Zur Ehrenrettung sei zur italienischen Entscheidung gesagt, dass diese nicht von einem Gericht stammt, sondern von einer Kartellbehörde - es handelt sich bei dem hohen Betrag offenbar um eine Art Bußgeld. Insoweit ist ein Artikel bei ZDNet auch falsch, der von einem "Gerichtsurteil" spricht. 

Deutlich wird damit jedoch, dass in Italien offenbar empfindliche Strafen verhängt werden, während in Deutschland solche Aktionen häufig nicht mit dieser Durchschlagskraft geführt werden. Staatsanwaltschaften stellen entsprechende Verfahren wegen versuchten Betrugs reihenweise ein. Manche Zivilgerichte stellen Freifahrscheine aus - auch wenn dies häufig dadurch begünstigt wird, dass die klagenden Verbraucher oder ihre Anwälte glauben, es würde ausreichen, vor Gericht das Wort "Abofalle" zu sagen, und alles würde gut. Nein, man muss es auch beweisen können, dass eine Abofalle eine Abofalle ist - eine Aufgabe, mit der viele offenbar überfordert sind. 

Und da liegt eine weitere Crux: Ein derart geringer Streitwert (96,- Euro oder ein bisschen mehr wegen zusätzlichen Mahngebühren) verführt die Verbraucher dazu zu zahlen und kann einen Rechtsanwalt nicht wirklich begeistern. 


Es bleibt zu hoffen, dass die Verbraucher es lernen, offenen Auges durchs Online-Angebot zu gehen. 


Es geht auch noch schlimmer: Beispiel zur anderen Abofalle outlets.de "Naivität der Staatsanwaltschaft" - via gegen-abzocke.


Abschließend noch ein (nicht ganz ernst gemeinter) Link zum Thema: www.pebkac.org

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