19.11.2010

Eine Flatrate ist eine Flatrate. Oder? O2 sagt(e): bei "unangemessener Nutzung" droht Kündigung.

Schon seit dem 21.09.2010 stand im Support-Bereich des Mobilfunkanbieters ein Beitrag mit der Überschrift "Was passiert bei unangemessener Nutzung im Tarif o2-o?" (er wurde jetzt offenbar entfernt - hier ein Screenshot/Artikel von teltarif.de)

Darin stand folgender Text:
"Bei einer über das übliche Maß hinausgehende, unangemessenen hohen Nutzung der ab 50 € gewährten Flatrate im Tarif o2 o behält sich o2 vor, den Kunden zu informieren und ggf. das Vertragsverhältnis fristgemäß zu beenden."
Im weiteren Text führt der Mobilfunkbetreiber aus, dass die Stiftung Warentest 2009 festgestellt habe, dass eine "normale Nutzung" bei 90 Standardgesprächsminuten und 50 SMS pro Abrechnungszeitraum erreicht sei. O2 gehe davon aus, dass eine Nutzung unangemessen sei, wenn das 10-fache der normalen Nutzung überschritten werde.

Sprich: Bei über 900 Minuten und (oder oder?) 50 SMS behält sich das Unternehmen die (ordentliche) Kündigung vor.

Das erinnert mich an einen Fall von vor ein paar Jahren, wo einer Mandantin das Handy gesperrt worden war, nachdem sie exzessiv mit ihrem Freund telefoniert hatte. Damals gab es zusätzlich noch einen Tarif, in dem beim Anruf innerhalb des eigenen Netzes dem Gesprächspartner pro Minute ein gewisser Betrag gutgeschrieben wurde. Durch Dauertelefonieren konnte man hier also zumindest einen Teil der Handyrechnung wieder wett machen. Und natürlich war der Freund meiner Mandantin damals auch beim selben Mobilfunkbetreiber.

Wenn ich mich recht entsinne, wurde sogar Klage eingereicht, die dann aber wieder zurück genommen wurde.

Im Grunde war damals wie heute die Frage: Ist eine Flatrate eigentlich eine Flatrate? Ist Flatrate definiert mit "Telefonieren bis zum Abwinken"? Oder sollten die Mobilfunkbetreiber den alten Spruch der Bundespost etwas umformulieren - statt "Ruf doch mal an!" ein "Leg doch mal auf!"?

Schaut man sich die Rechtsprechung zum Thema an, stößt man beispielsweise auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, in dem geschrieben steht, dass eine Begrenzung eines Flatrate-Tarifs auf ein "verkehrs- und marktübliches Maß" unwirksam sei. Das lag im zugrunde liegenden Fall aber nur daran, dass nicht zu erkennen war, wann dieses Maß überschritten wird - es mangelte also an der Transparenz der Vorschrift. Und es ging um eine Handysperre bzw. eine außerordentliche, also fristlose Kündigung. (Urteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen 12 O 265/ 06).

Das wäre im vorliegenden Fall wohl anders, denn es wird ja genau gesagt, wie sich der Kunde verhalten muss, um noch in den Genuss der Quasi-Flatrate zu gelangen.

Darüber, ob das alles in den AGB steht und dort, selbst wenn, nicht als überraschende und damit unwirksame Klausel gewertet würde, kann ich nur spekulieren. Es spricht aber einiges für die Unwirksamkeit.

Hier eine Meldung von golem.de zum Thema. Dann noch ein netter historischer Überblick des WDR zum Thema Telefonieren. Und ein weiterer Bericht zum Thema Internet-Flat bei Telemedicus "Warum eine Flatrate keine Flatrate ist". Allesamt lesenswert!

4 Kommentare:

  1. Ist in diesem Fall nicht egal, ob die Klausel wirksam ist, weil das Unternehmen die ordentliche, alle Fristen wahrende Kündigung sowieso jederzeit erklären kann?
    Interessant wäre es höchstens, wenn sie sich ein Sonderkündigungsrecht zu genehmigen versuchten, aber das haben sie ja gelassen, vermutlich durchaus bewusst.

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  2. Würd sagen überraschende Klausel, solangs nicht explizit im Angebot selbst steht.

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  3. Die Klausel ist aus meiner Sicht völlig unproblematisch, da sie keine außerordentliche Kündigung vorsieht - sondern lediglich darüber informiert, in welchen Fällen O2 sein ordentliches Kündigungsrecht ausübt. Da könnte O2 sogar schreiben: "Wenn wir erfahren, dass sie ein rotes Auto besitzen, werden wir ihnen zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen."

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  4. Unabhängig davon könnte allerdings die Bewerbung als "Flatrate" irreführend sein - daraus ließen sich jedoch keine Rechte für den Kunden herleiten.

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