Kläger war ein Fotograf, beklagt war ein Berater in Sachen Beleuchtung. Der Beleuchtungsberater hatte für ein Unternehmen ein Lichtkonzept erarbeitet und umgesetzt, der Fotograf hatte davon Fotos für das Unternehmen angefertigt. Das Unternehmen erhielt die "Aufnahmen inklusive der Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte" zum Preis von 150,- Euro pro Bild und gab die Bilder an den Beleuchtungsberater kostenlos weiter. Dieser veröffentlichte mindestens 5 Jahre lang 3 dieser Fotos als Referenz auf seiner Homepage, ohne den Fotograf dabei zu nennen.
Der Fotograf verlangte nunmehr vom Beleuchtungsberater Schadensersatz in Höhe von 5.460,- Euro, wobei er (seine Sicht der) MFM-Empfehlungen* zugrunde legte:
Grundhonorar für das erste Jahr: 3 x 260,- Euro
Zuschlag für 5 Jahre Nutzung: 1.950,- Euro
100% Zuschlag wegen Nichtnennung: 2.730,- Euro
Das Gericht konnte diese Berechnung nicht nachvollziehen. Der geforderte Schadensersatz sei nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet worden, also müsse gefragt werden, welche Lizenzgebühren üblicherweise gezahlt worden wäre. Und weiter:
"Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder [...] ein Honorar von 150,00 Euro pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint – weil es im Rahmen der Lizenzanalogie [...] darauf ankommt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Benutzungshandlungen vereinbart hätten – die Heranziehung der Beträge der [MFM] nicht angebracht. Vielmehr kann [...] die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrundegelegt werden."
Das ist nur logisch und nachvollziehbar.
Im Weiteren rechnet das Gericht dem Kläger noch vor, dass er ohnehin - auch nach den MFM-Richtlinien - nur hätte höchtens 1.300,- Euro verlangen können.
Und dann gibt das Gericht noch einen Praxistipp: Wenn Sie Lizenzen an Bildern vergeben, denken Sie dabei auch daran, ausdrücklich zu regeln, ob Sie als Urheber genannt werden wollen oder nicht:
"Einen Zuschlag von 100% wegen unterlassenen Bildquellennachweises kann der Kläger nicht verlangen. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberbezeichnungsrechts (§ 13 S. 2 UrhG) setzt nämlich voraus, dass der Urheber bestimmt hat, ob und ggf. wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, wobei dem Urheber nicht nur ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, sondern auch ein Recht auf Anonymität zusteht. Entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsansicht besteht damit nicht „kraft Gesetzes“ automatisch eine Pflicht des Verwerters, in jedem Fall einen Bildquellennachweis zu führen; es ist vielmehr sogar denkbar, dass der Nutzer des Werkes durch die Bekanntgabe der Urheberschaft die Rechte des Urhebers gerade verletzt."
Urteil des Landgerichts Kassel vom 04.11.2010, Aktenzeichen: 1 O 772/10
*Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) gibt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland heraus.





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