Der Kläger ist ein Erbe des Architekten Paul Bonatz (geboren am 06.12.1877, gestorben am 20.12.1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof geplant und dessen Bauausführung geleitet hat. Beklagt ist die Deutsche Bahn als Eigentümerin.
Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte:
"Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant."Aus der Begründung:
"Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen."Das grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehende Urheberrecht schwächt sich also im Laufe der Zeit ab. Je älter es wird, desto weniger fällt es bei einer Interessenabwägung ins Gewicht.
Das Urteil ist lang, aber lesenswert. Zum einen finden sich historische Fotos des Bahnhofs im Urteil, zum anderen ist es sehr schön gegliedert und mit Zwischenüberschriften versehen. Vorbildlich, also.
Veröffentlicht in der Sammlung der Landesrechtsprechung Baden-Württembergs:
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010, Aktenzeichen 4 U 106/10





Das heißt, wenn der französische Staat beschließt, der Mona Lisa einen Schnurrbart zu malen, geht das auch... (zumal Leonardo schon ein paar Tage länger tot ist)
AntwortenLöschenDiese Klage scheint mir ohnehin am Thema vorbeigegangen zu sein; der Bahnhof steht unter Denkmalschutz, und der dürfte in diesem Fall eigentlich schwerer wiegen als das Urheberrecht.