Im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG (Urhebergesetz - ich habe u.a. hier schon mal dazu etwas geschrieben) war hier wohl beantragt worden, dass der betroffene Provider nicht nur die Daten für einen zurückliegenden Verstoß zu sichern und mitzuteilen habe, sondern auch für zukünftige Verstöße. Vorratsdatenspeicherung auf Umwegen, sozusagen.
So nicht, sagt das OLG:
"...für das Antragsbegehren der Antragstellerin [besteht] in der Sache keine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin greift im Kern die Löschungspraxis der Beteiligten an."Offenbar war ein Filesharer "erwischt" worden, und nun versucht man, dem Provider die Speicherung seiner Verbindungsdaten auch für die Zukunft gerichtlich auferlegen zu lassen. Wahrscheinlich getragen von dem Gedanken: "Wenn er die Datei einmal angeboten hat, wird er es sicherlich auch ein weiteres Mal tun." Und damit man sich dann nicht die sonst benötigte Eile geben muss, lässt man eben die Daten des Filesharers schon einmal vorsorglich "einfrieren". Eben Vorratsdatenspeicherung auf Umwegen.
So nicht, sagt das OLG:
"Die Antragstellerin begehrt vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen [...], sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen - bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden"Da wurde also versucht, mal eben kurz das Bundesverfassungsgerichts-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Urheberrecht außer Kraft zu setzen. Wie gut, dass das Gericht da nicht mitgemacht hat.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Aktenzeichen: I-4 W 119/10
via Abmahnwahn-Dreipage (thx)





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