13.12.2010

Filesharing: Unterlassungserklärung aus dem Internet. Nicht immer zu empfehlen.

Es ist ja zu begrüßen, dass die Medien das Thema Filesharing und Abmahnungen aufgreifen und Warnungen aussprechen. Das hat jetzt auch die Hamburger Morgenpost getan. Neben einem Gespräch mit dem Ex-Justizsenator Till Steffen (GAL) über das Thema unter dem viel versprechenden Titel "Keine Abmahnung beim ersten illegalen Download" steht auch der Beitrag "Ruck zuck in die Download-Falle" online, der es in sich hat.

Denn hierin wird auf eine Muster-Unterlassungserklärung hingewiesen, die in meinen Augen zumindest nicht in jedem Falle das Optimale darstellt:

1. Die Erklärung ist viel zu weit gehalten:

Zum einen wird darin versprochen, es zu unterlassen, "geschütztes Film-, Hörbuch oder Musikrepertoire sowie sonstige geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin" verfügbar zu machen (die Unterlassungsgläubigerin ist dabei die Firma, die die Rechte an dem Film, Hörbuch oder Musiktitel hat).

Das geht weit über die normalerweise nötige Unterlassungshandlung hinaus - häufig wird dem Abgemahnten ja nur vorgeworfen, ein Album, einen Musiktitel oder einen Film in der Tauschbörse angeboten zu haben. Hält man sich vor Augen, dass mit der Unterlassungserklärung vor allen Dingen die Wiederholungsgefahr gebannt werden soll, verspricht der Unterzeichner der Erklärung damit also viel mehr, als er eigentlich müsste. Zumal es für diesen auch schwierig sein dürfte, im Einzelfall zu erkennen, ob ein Werk aus dem Repertoire des Rechteinhabers stammt oder nicht. Hält man sich dann noch vor Augen, dass eine solche Erklärung den Unterzeichner 30 Jahre lang bindet, wird deutlich, dass man in der Regel alles daran setzen sollte, diese Erklärung so eng wie möglich abzufassen.

2. Die Erklärung ist zu eng gefasst: Gerichtsverfahren droht

In der Unterlassungserklärung wird dann auch - richtigerweise - eine Vertragsstrafe angeboten für den Fall, dass der Unterzeichner dagegen in Zukunft verstößt. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird nicht bestimmt, das wird der Unterlassungsgläubigerin (also der Firma die die Rechte inne hat) überlassen. So weit, so richtig - das ist auch im Interesse des Abgemahnten, da so die Höhe der Vertragsstrafe dem jeweiligen Stand der Dinge angepasst werden kann. Damit der Abgemahnte jedoch nicht völlig in der Hand seines "Gegners" ist, sollte festgelegt werden, dass die Strafhöhe gerichtlich überprüft werden kann.

Und hier irrt das Muster meines Erachtens erneut: Da steht nämlich, dass die Überprüfung "im Streitfall durch das für den Wohnort des Schuldners örtlich zuständige Landgericht überprüft" werden solle. Das muss aber die Rechteinhaberin nicht gelten lassen, denn sie kann sich ggf. - aufgrund der Nähe der Angelegenheit zum Urheberrecht - auch ein anderes Gericht aussuchen. Wenn also die Unterlassungserklärung somit zu eng gefasst ist, muss sie von der Gegenseite nicht mehr akzeptiert werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Unterzeichner der Erklärung in die Gefahr gerät, auch wegen der Unterlassung noch vor den Kadi gezogen zu werden - und das gegebenenfalls sogar in einem (vorläufigen) Eilverfahren.

3. Sonstige Fehler im Artikel

Auch sonst sind der Morgenpost noch ein paar Ungenauigkeiten unterlaufen.

Dass sich nicht nur zwei Kanzleien den "Markt" der urheberrechtlichen Abmahnungen teilt, dürfte den meisten geläufig sein. Neben den genannten Kanzleien Waldorf Frommer (früher nur Waldorf) und Rasch gibt es da ja noch Schutt & Waetke, Urmann + Collegen, Sasse und Partner, Nümann und Lang - um nur einige zu nennen.

"Hits der 90er" werden häufig auch nicht mehr abgemahnt. Das liegt unter anderem daran, dass bei älteren Titeln, deren "Verwertungsperiode" bereits abgelaufen ist, zumindest an der Gewerblichkeit/Geschäftsmäßigkeit gezweifelt werden kann und daher die Abmahnungen (noch) anfälliger wären. Und die 90er sind ja nun auch schon 10 bis 20 Jahre her...

Die Firma Digiprotect (genauer: Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH) überwacht auch nicht selbst die Tauschbörsen, sondern lässt dies als Rechteinhaberin tun. Für das Aufspüren der IP-Adressen werden Logging-Firmen eingesetzt wie DigiRight Solution, Evidenza, LogiStep, Promedia oder Ipoque.

Und diese Firmen wenden auch nur noch selten die Strafanzeige gegen unbekannt an, um die echten Adressen hinter der IP-Adresse ausfindig zu machen - seit Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs wird dieser Weg in aller Regel bevorzugt.

Zuletzt: Das Aktenzeichen des (im übrigen wohl sehr einzelfallspezifischen) 15-Euro-Urteils aus Hamburg lautet 308 O 710/09.


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3 Kommentare:

  1. Huch! Der Teil "geschütztes Film-, Hörbuch oder Musikrepertoire sowie sonstige geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin" könnte auch von Digi selber kommen. :-)

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  2. Der Kollege Dosch hat m.E. zu Recht einige nicht ganz ungefährliche Oberflächlichkeiten und Fehlinterpretationen der aktuellen Tagespresse zum Thema Filesharing-Abmahnung aufgegriffen.

    Es lässt sich allerdings darüber streiten, ob wirklich in der Regel, also in den meisten Fällen, die Abgabe einer möglichst eng gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu empfehlen ist. Immerhin eröffnet eine enge (nur das konkret zum Gegenstand der jeweiligen Abmahnung gemachte Musik- oder Filmwerk unter Bezug nehmende) Unterlassungserklärung dem Abmahner (Rechteinhaber, Unterlassungsgläubiger) die nicht selten von diesem oder seiner anwaltlichen Vertretung angestrebte Möglichkeit, der ersten Abmahnung weitere (evtl. kostenpflichtige) Abmahnungen wegen anderer Werke desselben Urhebers oder Rechteinhabers folgen zu lassen. Letzteres kann m.E. durch eine weitergefasste Unterlassungserklärung vermieden werden.

    Zudem stellen sich bei der Abfassung abmahnungsabwehrender strafbewehrter Unterlassungserklärungen im jeweiligen Einzelfall zahlreiche weitere inhaltliche und strategische Abwägungs- und Formulierungsfragen, die ich vor gut drei Monaten im Beitrag http://petringlegal.blogspot.com/2010/09/die-strafbewehrte-unterlassungserklarun.html einmal aufgelistet habe. Dabei gibt es keine für jeden Fall generell und immer richtige Antwort; die jeweils optimalste Erklärungs-Abfassung wird in jedem Einzelfall hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände und Interessen konkret zu klären und abzustimmen sein.

    Vielleicht müssen populäre Tages-Medien häufig verallgemeinern und vereinfachen. Der Kollege Dosch hat hier dankenswerter Weise den interessierten Leser sensibilisiert.

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  3. Ich teile Ihre Kritik an dem Online-Artikel und der Muster-Unterlassungserklärung. Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung nach diesem Muster kann im Zweifel teuer werden. Betroffene sind gut beraten, wenn sie einen Anwalt aufsuchen, der sich mit der Materie auskennt, anstatt auf eigene Faust derartige Mustererklärungen zu verwenden!

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