Das Landgericht Düsseldorf hat in einer kürzlich gefassten Entscheidung den zu zahlenden Schadensersatz für das Filesharing eines Musiktitels auf 300,- Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht sich zum Vergleich auf den GEMA-Tarif für Streaming VR-W I bezogen und dabei als Basis die Mindestvergütung von 100,- Euro je angefangene 10.000 Zugriffe gewählt. Hierauf wurden noch einmal 50% aufgeschlagen, da statt Streaming ein Download in Frage steht. Dieser Betrag wurde dann noch einmal verdoppelt, weil sich die einmal angebotene Datei unkontrolliert verbreiten könne - ergo: Schadensersatz = 300,- Euro.
So weit, so unspektakulär.
Interessant ist aber ein kleines Wort, das mir in der Urteilsbesprechung bei Rechtsanwalt Hänig aufgefallen ist. Das Gericht hatte sich nämlich auch mit einem anderen GEMA-Tarif VR-OD 5 namens "Music-on-Demand für den privaten Bereich" auseinandergesetzt. Darin wird die Vergütung in Abhängigkeit vom Endverkaufspreis festgesetzt.
Das Gericht meinte diesbezüglich, dieser Tarif könne schon von seinem Gegenstand her nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Und dann: "Bei einer nichtkommerziellen und überdies kostenlosen Abgabe fehle es bereits am Parameter Endverkaufspreis."
Beim Wort "nichtkommerziell" fallen mir aber sofort die Worte "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" (§ 97a Absatz 2 UrhG - Deckelung der Abmahnkosten) und "in gewerblichem Maße" (§ 101 Absatz 1 UrhG - urheberrechtlicher Auskunftsanspruch) ein. Beide Vorschriften sind bei Filesharingfällen immens wichtig, sei es bei der Bemessung der Abmahnkosten oder bei der Auskunftspflicht des Providers bezüglich der Adressdaten seiner Kunden. Und in der Regel nehmen die Gerichte und die abmahnenden Kanzleien den Standpunkt ein, die Teilnahme an einer Tauschbörse sei gewerblich bzw. geschäftlich.
Immerhin ist das Gericht hier nämlich neben dem Schadensersatz auch zu einer Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten gelangt - fast 2.000,- Euro muss der Anschlussinhaber zahlen. Ich bin gespannt, ob in dem Urteil auch etwas zur Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Absatz 2 UrhG gesagt ist.
Mir ist auch klar, dass ein Nebensatz in einem Urteil nicht überbewertet werden darf. Aber interessant finde ich die Wertung schon. Lassen wir uns vom Volltext überraschen.
Fundstelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 12 O 521/09
14.12.2010
Steckt in dem aktuellen Filesharing-Urteil "300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel" des Landgerichts Düsseldorf doch mehr?
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Labels:
Abmahnung,
Filesharing,
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Unterlassung,
Urheberrecht
1 Kommentare:
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Zu den Anwaltskosten heißt es in dem Urteil: «Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist aus § 97a Abs. 1 Satz 2 (bzw. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F.) begründet, auf angemessener Grundlage ermittelt und rechnerisch richtig.»
AntwortenLöschenFür eine Erörterung des § 97a II dürfte es keinen Anlass gegeben haben, da Tatzeit der 16.12.2005 war. Außer dem OLG Brandenburg gibt es m.W. kein Gericht, das eine Rückwirkung der Vorschrift annimmt, die ja erst 2008 in Kraft trat.