08.12.2010

Verbraucherverträge im Internet: Welches Gericht ist zuständig?

Wie oft gibt es diesen Fall:

Ein deutscher Verbraucher möchte eine Reise buchen oder benötigt eine andere Dienstleistung. Dazu sieht er sich im Internet um und bucht auch dort - bei einem Anbieter aus dem europäischen Ausland. Bei der Abwicklung des Dienstleistungsvertrags gibt es Streit, der gerichtlich geklärt werden soll. Nur: vor welchem Gericht? Der Verbraucher stellt sich auf den Standpunkt, dass in Deutschland geklagt werden müsse - er als Verbraucher sei schließlich zu schützen. Der Dienstleister würde lieber in seinem Land klagen oder verklagt werden.

Der Europäische Gerichtshof konnte sich jetzt zu dieser Frage äußern. Und stellte fest, dass alleine die Nutzung einer Internetseite durch Gewerbetreibende noch nicht dazu führt, dass diejenigen Zuständigkeitsregeln gelten, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

Er untersuchte dabei zwei in Österreich spielende Fälle.
  • Rechtssache C-585/08

    Herr Pammer, der in Österreich wohnt, bucht eine Schiffsreise bei einer deutschen Reederei, wobei eine deutsche Reiseagentur vermittelte. Herr Pammer tritt die Reise nicht an, weil er behauptet, dass die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Die Reederei erstattet ihm nur einen Teil des Preises, weswegen Herr Pammer nun in Österreich klagt. Die Reederei meint, dass das Gericht nicht zuständig sei.
  • Rechtssache C-144/09

    Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte per E-Mail einen Aufenthalt in einem österreichischen Hotel. Dieses sagte ihm nicht zu, weswegen er wieder abreiste, ohne die Rechnung zu zahlen. Das Hotel klagt bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung der Rechnung. Herr Heller meint, er müsse als Verbraucher in Deutschland verklagt werden.
Der österreichische Oberste Gerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof nun um Aufklärung der Frage, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der "Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen" (pdf) zugute.

In dieser Verordnung werden in Art. 15 ff. Sonderzuständigkeiten für Verbraucher festgelegt, u. a. dann,
"wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit [...] auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat [...] ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."
Der EuGH entschied nun, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“. Vielmehr setze die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise
  • das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder 
  • Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.
Weitere - ggf. zu kombinierende - Anhaltspunkte seien der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, 
  • die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, 
  • die  Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus
    zum Ort der Dienstleistung oder 
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. 
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten.  
Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert.

Interessant dürfte dieser Fall auch sein für mögliche Klagen gegen Firmen, die mit unlauteren Mitteln arbeiten und sich dabei häufig hinter ausländischen Adressen verstecken - beispielsweise so genannte "Abofallen". Solange die Adresse noch im europäischen Raum liegt, dürfte diese Entscheidung durchaus entsprechende Auswirkungen haben.

Links:
  • Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Aktenzeichen C‑585/08 und C‑144/09 (verbundene Rechtssache) und Pressemeldung dazu
  • Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (pdf)

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