Das habe ich doch oft: Leute, die noch - ganz Leben 1.0 - in den Telefon-/Internetladen gehen und einen Vertrag abschließen. Ganz analog, durch Unterschrift unter ein Formular. Aber wie war das noch mal mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? Das wird heute in Version 2.0 gemacht: durch Hinweis auf die Abrufbarkeit des Kleingedruckten im Internet.
Reicht das denn aus? Ja, so das Amtsgericht Essen. Und geht sogar noch weiter: Im vorliegenden Fall sei zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf die im Internet abrufbaren AGB gegeben worden. "Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Vertrag die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hat und dass AGBs und Leistungsbeschreibungen offenkundig (§ 291 ZPO) von der Beklagten im Internet vorgehalten werden, ist der allgemeine ausdrückliche Hinweis jedoch ausreichend." Im zu beurteilenden Fall hatte sich der Kunde sich auch schon vorher einen Internettarif ausgesucht und diesen dann ausdrücklich bestellt.
Vielleicht wäre die Entscheidung also anders gefällt worden, wenn der Kunde sich - als Unwissender - zunächst hätte beraten lassen, bevor er seine Entscheidung gefällt hätte. Obschon das natürlich die Offenkundigkeit nicht umgehen würde.
Interessant finde ich das aber in jedem Fall: Wenn jemand noch keinen Internetanschluss hat und sich diesen bestellt, wird ihm dennoch zur Pflicht gemacht, die AGB im Internet anzuschauen. Da er vor dem Vertragsschluss noch keinen Internetanschluss hatte, geht das nur nach dem Vertragsschluss.
Doch auch hierfür hält das Gericht eine Lösung parat. Der Internetanbieter hatte nämlich in dem Prozess behauptet, "die Leistungsbeschreibung in ihrer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Leistungsbeschreibungen üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden." Ein pauschales Bestreiten dieser Tatsache durch den Kunden sei daher nicht ausreichend.
Da habe ich schon andere Erfahrungen gemacht in solchen Läden, meine allgemeine Lebenserfahrung ist jedenfalls, dass da bei den "geschulten Beratern" häufig völliges Unverständnis (oder Unvermögen) herrscht.
Meiner Ansicht nach ist dieses Urteil jedenfalls nicht der Weisheit letzter Schluss und nur auf die konkrete Situation, nicht aber als absoluter Satz anwendbar.
Links:
Amtsgericht Essen, Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 11 C 510/09
09.12.2010
1 Kommentare:
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Naja, klingt nach ner schrägen teleologischen Reduktion des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB: "Wenn der Kunde bereits vorher die AGB zur Kenntnis nehmen konnte, dann ist die Bereitsstellung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erforderlich."
AntwortenLöschenDiese Rechtsansicht ist mE fehlerhaft und verkennt, dass dem Kunden gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Kenntnisnahme ermöglicht werden soll.
Die vom Gericht festgestellte Offenkundigkeit liegt mE auch nur dann vor, wenn auf die aktuelle Webpage abgestellt wird. Die Webpage vor 3 Jahren ist jedoch mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere gewesen.
Last but not least habe ich persönlich mehrfach in Geschäften führender TK-Anbieter nur ratlose Blicke erhalten, nachdem ich um Vorlage der AGB gebeten habe. Einmal wurde auf die gerahmten AGB hinterm Tresen in ca. 3m Entfernung verwiesen. Hinter den Tresen kommen dürfe man natürlich nicht.
Daher: Weltfremd und rechtsfehlerhaft.