27.12.2010

Weihnachtsgeschenke umtauschen - aber richtig!

"...ich habe auch noch den Bon aufbewahrt, du kannst den Pulli ja umtauschen, wenn er dir nicht gefällt".

Diesen Satz haben wir wahrscheinlich alle schon einmal gehört - insbesondere im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken. Dabei ist von einem allgemeinen Umtausch-Recht im deutschen Gesetzbüchern nicht die Rede. Es handelt sich um eine "urban legend", dass man Ware bei Nichtgefallen einfach umtauschen könnte.

Diese Legende hält sich tapfer, weil insbesondere die großen Handelsketten und Discounter eine sonst nicht gekannte Großzügigkeit an den Tag legen. Hier kann man häufig noch einige Tage oder gar Wochen nach dem Kauf die Ware wieder umtauschen. Eine große Modekette druckt mittlerweile auf ihren Quittungen sogar den Tag auf, bis zu dem ein Umtausch möglich ist. Aber ich wette, auch nach diesem Datum ist durch ein bisschen Verhandeln durchaus noch etwas drin.

Falsch gemacht hat es dagegen ein Pärchen, das schließlich sogar vor dem Strafrichter landete. Hier gefiel ein roter Palestinenserschal nicht und sollte in ein schwarzes Pendant umgetauscht werden. Also ging man guten Mutes in das Geschäft, legte den roten Schal samt Kaufbeleg vor und forderte ein schwarzes Tuch. Als die Verkäuferin den Umtausch verweigerte, griff das Pärchen zur Selbsthilfe, nahm sich das schwarze Exemplar einfach aus dem Regal, ließ den roten Schal im Geschäft und ging wieder auf die Straße. Es gab dann ein Gerangel vor dem Geschäft, das damit endete, dass die Verkäuferin das schwarze Tuch wieder an sich brachte - und Strafanzeige stellte wegen räuberischem Diebstahl.

Das Gericht sprach das Pärchen frei, denn es fehle der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung:
"Das Gericht geht davon aus, dass nicht nur bei den Angeklagten, sondern – dies darf als allgemein bekannt unterstellt werden – bei weiten Teilen der Bevölkerung die Auffassung vorherrscht, man habe einen Rechtsanspruch auf Umtausch von Ware. Aufgrund der weitgehend üblichen Praxis – insbesondere bei größeren Unternehmen -, die Warenumtausche sehr großzügig handhaben, muss nach Überzeugung des Gerichts auch bei den Angeklagten davon ausgegangen werden, sie seien davon ausgegangen, diese übliche Praxis im Handelsleben ist Ausdruck eines Rechtsanspruchs auf Umtauschware."
 Manchmal schützt Unwissenheit eben doch vor Strafe...

Urteil des AG Tiergarten vom 11.09.2008, Aktenzeichen (279) 94 Js 5312/07 Ls (3/08)
  • Anders verhält es sich übrigens im Fernabsatzrecht, wenn Sie also beispielsweise per Internet bestellt haben - hier besteht unter Umständen ein 14-tägiges Rückgaberecht.
  • Und natürlich ist es auch ein Unterschied zum oben geschilderten Fall, wenn die Ware defekt ist - auch hier stehen dem Käufer diverse Rechte zu, insbesondere muss er sich nicht mit einem Wertgutschein abspeisen lassen (auch wenn dies häufig behauptet und zum Teil sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht). Doch dazu ein andermal...

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