30.03.2010

Polizei warnt vor Datenausspähung beim Online-Banking

Aus einer Pressemeldung der Polizei NRW:
"Derzeit ist ein verstärktes Auftreten von Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Online-Banking zu verzeichnen. In allen bekannt gewordenen Fällen kann festgestellt werden, dass sich Schadprogramme auf den genutzten Computern befunden haben. Über den genauen Infektionsweg liegen keine abschließenden Erkenntnisse vor. Die aktuelle Situation zeigt, dass die Schadprogramme durch die unbekannten Tatverdächtigen im Laufe der Zeit immer modifiziert wurden und für alle gängigen Geldinstitute entsprechend wirksam sind.


[...] Beim Aufruf der jeweiligen Seite des Geldinstitutes erhält der Nutzer ein PopUp-Fenster über die Oberfläche seines genutzten Browsers eingeblendet, über das er aufgefordert wird, die persönliche TAN-Liste in die Felder einzutragen.
Ein Verlassen dieses Fensters ist nicht möglich. Spätestens hier sollte der Bankkunde skeptisch werden, den Vorgang abbrechen und den genutzten Computer auf Schadprogramme untersuchen.


Für die Nutzung des Online-Banking-Verfahrens sind immer die auch von allen Geldinstituten veröffentlichten Sicherheitsregeln zu beachten.


Die Polizei rät:
  • Behalten Sie Ihre Daten für sich. Geben Sie keine PINs, TANs und sonstigen persönlichen Daten an Dritte weiter.
  • Vorsicht vor Dateianhängen
  • Klicken Sie nicht auf Dateien oder Links in E-Mails, deren Absender Sie nicht kennen, denn damit könnten sich Spionageprogramme auf Ihrem PC installieren.
Sicher zum Online-Banking
  • Tippen Sie die Adresse Ihres Geldinstitutes in die Browserzeile ein oder rufen Sie die Seite über die "Favoriten" auf. Klicken Sie nicht auf Links in Mails oder auf anderen Internetseiten, um zum Online-Banking zu gelangen.
  • Verwenden Sie aktuelle Software
  • Aktualisieren sie in kurzen Abständen Ihre Antivirensoftware und achten Sie darauf, dass Sicherheitsupdates für Ihr Betriebssystem installiert werden.
  • Sollte der Bankkunde Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Webseite seines Geldinstitutes haben, erscheint es ratsam, auf die Eingabe von persönlichen Daten zu verzichten und sich mit seinem Geldinstitut in Verbindung setzen.

Rückfragen unter der der Tel.-Nr. Polizei Bielefeld (KK 25) 0521/5454540."

Hierzu ist noch zu sagen, dass mir ein Fall bekannt ist, in dem der Trojaner auch die Favoriten (Bookmarks) geändert hat - es ist daher immer darauf zu achten, was in der Adresszeile steht. Und achten Sie auch auf kleine Abweichungen: Die URLs "www.sparkasse.de" und "www.spar-kasse.de" können beispielsweise zu ganz verschiedenen Angeboten führen.

29.03.2010

OK-Vermerk beim Faxen und Zugang des Faxschreibens

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat aktuell mit Urteil vom 05.03.2010, Aktenzeichen 19 U 213/09 dem OK-Vermerk beim Faxen einen höheren Wert zugemessen:

Hintergrund ist die Frage, ob der Zugang eines Schreibens bewiesen werden kann, wenn das absendende Faxgerät einen OK-Vermerk macht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt diesen Vermerk als alleinigen Beweis nicht zu. Das OLG Frankfurt meint jetzt, dies sei nicht mehr zeitgemäß, es sei zumindest davon auszugehen, dass das Fax in diesem Fall im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei. Der Empfänger muss also nunmehr, wenn der Absender ein Protokoll mit OK-Vermerk vorlegen kann, mehr tun als einfach den Empfang zu bestreiten. Er könnte beispielsweise damit argumentieren, dass sein Faxgerät älterer Bauart sei und der Speicher des Geräts nicht ausgereicht habe. Oder er muss ein Empfangsprotokoll vorlegen, aus dem hervorgeht, dass im entsprechenden Zeitraum gerade kein Fax des Absenders eingegangen ist.

Hier ein Auszug aus dem Urteil:
"Zwar begründet die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch ist zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH hat nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze sind, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten hat, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB übertragen. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweist das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher kann bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten ist der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situation ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweist, kann sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). Nur dann genügt er seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO). "

19.03.2010

Werbung für Arzneimittel im Internet - Urteil zur Gestaltung der Pflichtangaben

Wer Arzneimittel bewerben möchte, muss sich an ein eigenes Gesetz dafür halten, nämlich das Heilmittelwerbegesetz (HWG). In dessen § 4 ist eine Reihe von Angaben aufgelistet, die jede diesbezügliche Werbung enthalten muss, etwa den Namen des pharmazeutischen Unternehmens oder die Gegenanzeigen und Nebenwirkungen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Patient - der sich ja gerne einmal selbst diagnostiziert und heilen möchte, obschon er medizinischer Laie ist - nicht vorschnell zu einem angepriesenen Medikament greift. Er soll eben über "Risiken und Nebenwirkungen" aufgeklärt werden.

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 18.09.2009, Aktenzeichen 6 U 49/09, über eine Internetwerbung zu entscheiden. Das Pharmaunternehmen hatte eine Werbung für ein Medikament auf einer Internetseite veröffentlicht, auf der die nach § 4 HWG nötigen Pflichtangaben nicht direkt aufgeführt waren. Diese fand man nur duch Klick auf einen am unteren Bildrand stehenden, nicht weiter hervorgehobenen Link "Pflichttext".

Das sei nicht ausreichend, um der Aufklärungspflicht zu genügen, so das Gericht:
"Zwar ist der Link zu den notwendigen Pflichtangaben ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Seite erkennbar, doch ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersieht oder jedenfalls nicht anklickt. Hierfür ist weniger der gegenüber dem Begriff 'Pflichtangaben' nicht gebräuchliche Begriff 'Plichttext' verantwortlich als der Umstand, dass sich der Link neben anderen - für den Verbraucher in der Regel wenig interessanten - Links wie etwa 'Impressum' und 'Datenschutz' befindet. Gegenüber diesen Links ist der Hinweis auf die an letzter Stelle stehenden Pflichtangaben in keiner Weise hervorgehoben. Der Verbraucher wird daher keinen Anlass haben, ausgerechnet den Pflichttext aufzurufen. Das Ziel, dass der Leser diese Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt, wird mit der streitgegenständlichen Gestaltung nicht erreicht."
(Hervorhebung von mir)
Schon das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 03.05.2002, Aktenzeichen 3 U 355/01, entschieden, dass jedenfalls drei Zwischenschritte, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können, zuviel sind, um den Anforderungen des HWG gerecht zu werden.

Es ist also zu raten, die Angaben entweder direkt auf der Werbeseite oder - mit speziell hervorgehobenem, gut sichtbaren Link -  auf einer durch einen Klick erreichbaren Unterseite zu platzieren.

18.03.2010

Fernabsatz: 40-Euro-Klausel besser ausdrücklich regeln

Die Widerrufsbelehrung, die der Händler bei Fernabsatzverträgen geben muss, beinhaltet in der Praxis häufig die so genannte 40-Euro-Klausel, mit der die Rücksendekosten dem Käufer auferlegt werden.

Im aktuell entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10, wurde die folgende Klausel verwendet:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."
Eine weitere Vereinbarung, wer die Rücksendekosten zu tragen hat, war in den AGB des Händlers nicht zu finden. Das Gericht stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass mit dieser Formulierung die Rücksendekosten gerade nicht geregelt worden sind. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Formulierung - beispielsweise in den AGB - bedurft.

Heißt: Widerrufsbelehrung ist eben nur Widerrufsbelehrung, hierin ist aber keine darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarung zu sehen.

Und: Die Verwendung der oben genannten Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne weitere ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten ist wettbewerbswidrig. Also: weitere Abmahnungen drohen.

Das Gericht ist damit auf einer Linie mit den folgenden Gerichten:
  • Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Aktenzeichen 9 U 1283/09
  • Landgericht Bochum, Beschluss vom 02.01.2009, Aktenzeichen 14 O 241/08
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Aktenzeichen 16 O 46/09.
Anders entschieden beispielsweise folgende Gerichte
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen 18 O 79/08
  • Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Aktenzeichen 3-12 O 123/09.
Eine weitere Entscheidung ist vom Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 U 212/09 noch im ersten Halbjahr 2010 zu erwarten.

Wie man sieht ist sich die Justiz auch in dieser Frage nicht einig - es ist jedoch zu raten, die strengere Ansicht in den eigenen AGB umzusetzen, um einer Abmahnung vorzugreifen oder auf die 40-Euro-Regelung ganz zu verzichten.

17.03.2010

iPhone-Abzocke verhindern durch Drittanbieter-Sperre

Update (27.01.2011)
Neue Idee der Mobilfunkanbieter: Buttonlösung für über das Handy abgeschlossene Verträge

Update (02.02.2011)
O2 beantwortet Frage nach Drittanbietersperre

Update (11.03.2011)
Immerhin sichert Apple mit dem iOS 4.3 so genannte In-App-Käufe besser ab - man muss sich jetzt jedes Mal einloggen, um Käufe zu tätigen, berichtet Mac & i

Vor ein paar Tagen berichtete ich über Abofallen, die durch einfachen Klick auf eine Werbung in iPhone-Apps zuschnappen können.

Es gibt eine einfache Lösung: T-Mobile bietet offenbar eine so genannte Drittanbietersperre an. Damit würden Forderungen von Drittanbietern nicht mehr automatisch über die Rechnung bei T-Mobile eingezogen.

Auf der Homepage des rosa Riesen habe ich zum Thema nur das hier (und das auch noch unter dem wenig treffenden Punkt "CombiCard Teens") gefunden:
Zusätzlich können über den Kundenservice* folgende Sperren gesetzt werden:
  • Verbindungen im und aus dem Ausland (Roaming)
  • Internet-Sperre inklusive MMS und t-zones
  • Zugang zu vielen Diensten von Drittanbietern und T-Mobile (Klingeltöne, Logos usw.)
* Unter der Kurzwahl 2202 vom T-Mobile Handy. Bis zu einem Berater kostenfrei, dann 0,09 €/Min., für Xtra Nonstop/Xtra Click/Xtra Card 0,29 €/Min., für Xtra Card 1. und 2. Generation 0,49 €/Min., für Xtra Click 1. Generation 0,69 €/Min.
Und wie ein Kommentator bei iFun.de schreibt, sind Drittanbieter alle Anbieter außer dem AppStore selbst.

Über Erfahrungsberichte würde ich mich freuen.

Das stimmt so nicht, werte Abmahnkanzlei... (Teil 2)

Hier hatte ich schon mal über Unstimmigkeiten in den Abmahn-Briefen der Kanzlei BaumgartenBrandt geschrieben.

Weitere Unstimmigkeiten finden sich im Briefkopf: Die Faxnummer stimmt nämlich nicht. Wie auch an anderer Stelle im Netz zu lesen, ist die Nummer schon seit geraumer Zeit abgestellt - vielleicht waren es einfach zu viele Abmahnungen und damit zu viele Abgemahnte, die sich per Fax bei der Kanzlei meldeten?

In mir vorliegenden Fällen bezüglich des Films (´tschuldigung, das muss natürlich heißen "teure und bekannte Produktion mit namhaften Darstellern")
"Niko ein Rentier hebt ab" 
und auch des zweiten Blockbusters (´tschuldigung, das muss natürlich heißen "teure und bekannte Produktion mit namhaften Darstellern")
"Die Scharfschützen - Der letzte Auftrag"
findet sich jedenfalls die offenbar veraltete Faxnummer "+49 30 9212-4595" auf dem Briefkopf. Wer dahin faxt, bekommt eine Fehlermeldung "kein Anschluss unter dieser Nummer". Keine Weiterleitung, kein Durchleiten.

Die richtige Faxnr. ergibt sich dann erst aus den Angaben auf der Webseite: "+49 30 20 60 97 90-20". Auch online kein Hinweis darauf, dass sich die Nummer geändert hat. Komisch - ich jedenfalls würde eine solche Nachricht an prominenter Stelle platzieren, um meine Mandanten nicht zu düpieren.

15.03.2010

Der durchschnittlich informierte Internetnutzer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Preisangaben in Preissuchmaschinen wie idealo.de stets aktuell gehalten sein müssen.

Im aktuellen Fall hatte ein Händler eine Espressomaschine zu einem sehr günstigen Preis angeboten und dies der Preissuchmaschine mitgeteilt. Daraufhin führte er für dieses Produkt die Liste der günstigsten Anbieter an. Dann entschied der Händler sich dazu, den Preis anzuheben, änderte in seinem Internet-Shop den Preis nach oben ab und teilte dies zugleich der Preissuchmaschine mit. Diese veröffentlichte diesen neuen Preis nicht sofort, so dass der zu niedrige und somit dann falsche Preis auch noch drei (!) Stunden später bei der Preissuchmaschine angezeigt wurde.

So nicht, urteilte der BGH laut seiner Pressemeldung - das sei wettbewerbswidrig. Dabei stellte er auf das ab, was der durchschnittlich informierte Nutzer von Preissuchmaschinen erwartet:
"Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind."
Drei Stunden - das ist harter Tobak, wie ich finde. Denkt der durchschnittlich informierte Surfer tatsächlich, dass die Preise, die über Drittanbieter zu finden sind, immer aktuell sind? Wie oft schon kam es vor, dass das Angebot, das ich über idealo.de, guenstiger.de, geizhals.de oder wie die Preissuchmaschinen alle heißen, aufrufen wollte, schon wieder teurer geworden war?

Letztlich hatte ich daher angenommen, dass die Angaben durch die Preissuchmaschinen selbst gesucht und ausgewertet würden. Dass das nicht immer mit Minuten-Genauigkeit geschehen konnte, war mir jedenfalls schon aufgrund der schieren Masse an Preisinformationen klar. Da war ich wohl nicht "durchschnittlich informiert".

Aus aktuellem Anlass habe ich darum eine Umfrage gestartet (rechts oben). Wenn Sie Lust haben, nehmen Sie sich doch bitte die Zeit...

BGH, Urteil vom 11.3.2010, Aktenzeichen I ZR 123/08

Das stimmt so nicht, werte Abmahnkanzlei...

...oder: Wie Filesharer ihre IP-Adresse vielleicht doch noch nachträglich feststellen können.

Vor mir liegt ein Schreiben der Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin, mit dem ein Mandant wegen Filesharings abgemahnt wird: Er soll den Film "Niko ein Rentier hebt ab" der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH in Tauschbörsen angeboten haben.

Genauer: Im November 2009 soll dieser Film durch einen nicht näher genannten "Sicherheitsdienstleister" von der dynamischen IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx, die unserem Mandanten zugeordnet gewesen sein soll, heruntergeladen worden sein.

Dann der Satz
"Bitte beachten Sie, dass die o.g. dynamische IP-Adresse, die Ihr ISP [AnmdRed: Internet Service Provider, z.B. die Deutsche Telekom AG] Ihrem Internet-Anschluss zuweist, nicht mit der IP-Adresse Ihres Computers identisch ist. Die von dem o.g. Sicherheitsdienstleister ermittelte o.g. dynamische IP-Adresse können Sie daher selbst regelmäßig nicht bei sich feststellen."
Viele Mandanten sind tatsächlich überrascht, dass sie jeden Tag eine neue IP-Adresse erhalten, obschon ihre Rechner doch rund um die Uhr ans Internet angeschlossen sind. Warum das so ist, erläutert die Wikipedia unter dem Begriff Zwangstrennung.

Und doch gibt es eine Methode, die dynamisch zugewiesene IP-Adresse nachträglich zu bestimmen: Voraussetzung ist zweierlei:
  • dass man am selben Tag eine oder besser mehrere E-Mails versendet hat, und zwar am besten eine vor und eine nach dem genauen, in der Abmahnung bezeichneten Zeitpunkt;
  • dass der Empfänger diese E-Mail noch im Original - also insbesondere mit dem so genannten Header - vorliegen hat.

Denn in der gesendeten E-Mail, genauer gesagt in deren Header, befindet sich häufig die Information, von welcher IP-Adresse aus diese E-Mail versandt worden ist.

Auf diese Art und Weise kann man also doch noch selbst feststellen, ob die IP-Adresse "wahr" ist.

Zugegeben: In den allermeisten Fällen wird diese Adresse stimmen. Aber man sollte meines Erachtens alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Vorwurf zu entkräften.

PS: Witzig finde ich auch die Formulierung "Da es sich bei dem o.g. Film um eine teure und bekannte Produktion mit namhaften Darstellern handelt...", wenn man weiß, dass der Film ein Animationsfilm ist.

[Update 15.03.2010:] Von Kommentatoren wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass häufig lediglich die Mail-Server-Adressen übermittelt werden, nicht jedoch die IP-Adresse des Absenders. Mir sind aber Fälle bekannt, in denen auch letztere übermittelt wurde.

[Update 16.03.2010:] Und hier noch der Tipp eines Lesers (Vielen Dank dafür an dieser Stelle):
"Die meisten gängigen Router (FritzBox, m.W. auch die TCom Speedport-Serie) führen ein recht ausführliches Ereignis-Log. Darin werden auch immer die Verbindungsdaten samt zugewiesener dyn. IP inkl. Verbindungszeitpunkt und Dauer gespeichert. Sie können Ihren Mandanten daher vielleicht zunächst den Tipp geben, sich dort einmal nach der IP zum fragwürdigen Zeitpunkt umzusehen. "

10.03.2010

EC-Kartenmissbrauch: Es trifft nicht nur technisch Unbedarfte...

Über Skimming, also den Klau der EC-Karten-Daten am Geldautomaten, habe ich schon ein paar Mal berichtet. Ich selbst schaue mir beim Geldabheben auch immer  genau an, wie der Automat aussieht. Und dachte, das würde mir im Zweifel helfen.

Ein nicht gerade als technikfeindlich bekannter Spiegel-Online-Autor, Felix Knoke, musste nun am eigenen Leib erfahren, wie sich die Opferrolle anfühlt. 3.000,- Euro wurden von seinem Konto abgehoben - ohne sein Zutun.

Der zugehörige Artikel bei Spiegel-Online wartet mit einer guten Übersicht auf, was heute alles möglich ist (mit sehenswerten Fotos und Videos), wie man sich schützen kann (etwa durch Abschirmen der PIN-Eiugabe mit dem Portemonnaie) und was man tun sollte, wenn es dann doch mal passiert ist.

Prädikat: Lesenswert.

09.03.2010

Filesharers Schreckgespenst: Hausdurchsuchung

Viele Mandanten mit Filesharing-Fällen fragen mich ängstlich, ob eine Hausdurchsuchung zu befürchten ist. In der Regel beruhige ich sie mit dem Hinweis darauf, dass eine solche Durchsuchung nicht einfach mal so angeordnet wird. Immerhin greift diese in ein Grundrecht, genauer: Artikel 13 des Grundgesetzes ein, die Unversehrtheit der Wohnung. Zudem legt § 105 StPO (Strafprozessordnung) fest:
"Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden."
Aber manchmal schießen Richter eben auch übers Ziel hinaus, wie das Blog IP|Notiz berichtet:

Bekanntlicherweise mahnt die Kanzlei Nümann+Lang im Auftrag der Firma Autodata Ltd. Tauschbörsennutzer ab, die das Programm Autodata (genauer: Autodata CD2) zum Download anbieten. 3.261,- Euro sollen die Abgemahnten zahlen - und es fiel  bei den Abmahnungen auf, dass nicht auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch zurückgegriffen, sondern dass die Staatsanwaltschaft bemüht wurde. Und so kam es wohl zum Durchsuchungsbefehl.

Komisch nur, dass der Fall im Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses weder brandheiß noch warm, nicht einmal mehr lau zu nennen ist - die (urheberrrechtliche) Straftat soll nämlich schon im Februar 2009 (!) stattgefunden haben, auf die Abmahnung Ende September 2009 hatte der Betroffene dann die Unterlassungserklärung Mitte Oktober 2009 abgegeben...

Zugegeben - in der Unterlassungserklärung wird sich der Filesharer wohl nur dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, das Programm im Internet anzubieten. Damit ist noch nicht gesagt, dass das Programm selbst von der Festplatte gelöscht wurde. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich. Zumindest rate ich meinen Mandanten immer, die entsprechenden Dateien, so sie überhaupt vorhanden sind, umgehend zu löschen.

Ich denke immer noch, der berichtete Fall wird ein Einzelfall bleiben. Man sollte das aber in jedem Fall beobachten...

Don´t call it einzigartig

Da gibt es seit 2008 ein Produkt, das mit einer recht einprägsamen Werbung auf sich aufmerksam konnte und dessen Slogan "Don´t call it Schnitzel" durchaus das Zeug zum Klassiker haben könnte.

Und da gibt es findige Discounter, die ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen, leicht billiger als das Original.

Klar, dass das vor dem Kadi landen musste, genauer gesagt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - das musste (mittlerweile in der Berufungsinstanz) entscheiden, ob das dort "Formfleischstück" genannte Schnitzel  Toast-Fleisch wettbewerbswidrig in den Kühltruhen der Discounter lag. Es war zu entscheiden, ob der Verbraucher beim Kauf aufgrund der Gestaltung des Produkts über dessen Hersteller getäuscht würde.

Das Gericht gab dem Original wie die Vorinstanz keine Chance und stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Verpackungen sich so deutlich voneinander unterscheiden würden, dass der Verbraucher hier nicht dem Irrtum unterläge, es handele sich beim Discount- um das Original-Produkt. Dass das ausgepackte Produkt selbst - also das Formfleisch - einander ähnelte, läge an der Natur der Dinge: Es muss eben in den Toaster reinpassen und es soll dabei so flächig wie möglich erhitzt werden. (Dass die Hitze für das Produkt sehr nötig ist und es gerade im wieder erkalteten Zustand nicht mehr so richtig gut schmeckt, hatte schon Stiftung Warentest in "Die Quadratur des Schnitzels" angemerkt...)

Letztlich wird eben die Produktidee im vorliegenden Fall gerade nicht geschützt:
"Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG [Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb] ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt."
Der Discounter müsse auch nicht das Fleisch-Panade-Gemisch anders zuschneiden - die angedachten alternativen Formen Parallelogramm, Oval, Wellenschnitt wurden allesamt als nicht zumutbar eingestuft: Denn so könne man die Hitze des Toasters eben gerade nicht perfekt ausnutzen. Das Gericht schaute auch noch kurz in § 3 Markengesetz und stellte fest, dass
"...zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zugänglich [ist] (§ 3 I MarkenG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 3 II Nr. 2 MarkenG)..."
und sah so seine Argumentation als gestützt an.

Bei hessenrecht findet sich der Beschluss des Gerichts vom 02.02.2010, Aktenzeichen 6 U 236/09 auch im Volltext.

04.03.2010

Filesharing: BGH entscheidet am 18.03. über Prüf- und Sicherungspflichten eines W-LAN-Inhabers

Terminhinweis des Bundesgerichtshofs:
Verhandlungstermin 18. März 2010
I ZR 121/08
LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007
OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Und täglich grüßt die Nutzlosbranche

Im Erfinden toller Namen sind sie wirklich groß. Was zunächst "World Business Guide" oder "Worldwide Business Guide" hieß, heißt jetzt "World Business Directory". Dahinter steht immer wieder ein (zumindest formell) neuer Anbieter, die Masche ist immer dieselbe.



Der üblicherweise per Mail angeschriebene Kunde soll sich hier in einem unbekannten und weithin nutzlosen Internet-Register registrieren lassen. Groß steht auf dem Formular: "Updating is free of charge" - soll heißen, zwar die Aktualisierung, nicht aber das erstmalige Einstellen von Daten soll kostenfrei sein.

"Kostenfrei" ist das Ganze also nicht - im Gegenteil: Happige "GBP 980", also 980,- Britische Pfund, das sind ca. 1.080,- Euro, soll der Unterzeichner des Formulars löhnen. Jährlich, bei einer anfänglichen Vertragsdauer von drei Jahren.

Lassen Sie die Finger davon. Und lesen Sie die Beiträge, die oben verlinkt sind - hier steht Weiteres.

Übrigens: Anbieter ist dieses Mal die Firma:
World Business Directory
Suite 149 · Rosden House · 372 Old Street
EC1V 9AU / London · UNITED KINGDOM
und veröffentlicht wird mal wieder im Internet unter world-businessdirectory.com und auf CD.

02.03.2010

Vorratsdatenspeicherung und Filesharing - Auswirkungen des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Kaum war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Sachen Vorratsdatenspeicherung gesprochen (hier die Pressemitteilung), schon stapeln sich hier die Anfragen von Mandanten, die ich in Filesharing-Fällen vertrete: "Aber dann durfte der Provider doch meine Daten gar nicht rausgeben. Können wir das nicht gegen die Abmahnung verwenden?"

Das ist wohl leider eher nicht der Fall, wäre da meine Antwort. Denn die Vorratsdatenspeicherung, der das Bundesverfassungsgericht heute einen (kleinen) Dämpfer erteilt hat, hat mit der Auskunftsverpflichtung der Provider nichts zu tun:

Die Provider waren nach den Vorgaben der Vorratsdatenspeicherung, § 113a Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG), zwar dazu verpflichtet, beispielsweise IP-Adresse und Nutzungszeitraum 6 Monate lang zu speichern. Nach der Zweckbindung des § 113b TKG ist eine Verwendung dieser Verkehrsdaten zu Gunsten privater Unternehmen - also etwa zur Feststellung von Verstößen gegen das Urheberrecht - jedoch gerade nicht vorgesehen. Die Daten dürfen nur zur Bekämpfung bestimmter schwerer Straftaten übermittelt werden. Das galt auch schon vor dem Urteil des BVerfG (siehe dazu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2009 - Az. 11 W 21/09.

Die Provider greifen vielmehr bei Filesharing-Angelegenheiten auf Daten zurück, die sie für eigene Zwecke auf der Grundlage des § 96 TKG gespeichert haben (z.B. also, um Entgelte abzurechnen, Störungen von Telekommunikationsanlagen zu ermitteln und zu verhindern, aber auch beim Verdacht auf Missbrauch von Telekommunikationsdiensten). Im Rahmen des § 100 Absatz 1 TKG ist wohl auch die Speicherung von IP-Adressen bis zu einer Dauer von sieben Tagen nach Verbindungsende zulässig.

Das eine hat also mit dem anderen direkt nichts zu tun. Auch muss man wohl sagen, dass die Entscheidung des BVerfG ja nur sagt, dass die Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Art und Weise nicht verfassungsgemäß ist. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis der Gesetzgeber hier reagiert und eine Regelung vorlegt, die sich an die Vorgaben aus dem Urteil hält.

01.03.2010

Was ist eigentlich aus dem Gutachten zur Software "FileWatch" der Media Protector GmbH geworden?

Heute wurde ich von einem Kollegen gefragt, wie es denn eigentlich in der Sache mit dem Spendenaufruf für die Klage gegen einen der Mandanten der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte stünde.

Hintergrund war hier: Die Software der Firma Media Protector GmbH "FileWatch" soll in einem gerichtlichen Gutachten auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Der Klägerin (Filesharerin) fehlte aber das Geld, um den Vorschuss hierfür zu zahlen.

Kurz zur aktuellen Lage:

Die Spendenhöhe von 5.000,- Euro wurde erreicht bzw. sogar überschritten. Das heißt, die Klägerin konnte das Gerichtsverfahren fortführen. Offenbar ist auch bereits ein Gutachter benannt worden, der jedoch wegen Befangenheit abgelehnt wurde. Ein zweiter Gutachter ist nunmehr am Werk.

Zitat des Kollegen Dr. Wachs, der sich mit seiner Kriegskasse an der Finanzierung beteiligt hatte:
"Übrigens noch einmal zu der Spendenaktion wegen des Gutachtens Media Protector, dazu wollte Netzwelt eine Stellungnahme bringen. Ich weiß nicht, ob schon erfolgt daher kurz von mir zum Status: Verfahren nun am LG [AnmdRed: Landgericht] München, der erste angebotenen Gutachter wurde als befangen abgelehnt, zweiter Gutachter wird nun tätig. Es ist wohl nachvollziehbar, warum erst nachdem die Gutachter Frage erörtert wurde eine Stellungnahme erfolgen konnte. Gerichtliche Verfahren dauern leider im übrigen länger, als man sich dies so vorstellen mag. Es geht hier aber auch um einiges, weswegen hier besondere Sorgfalt nötig ist. Ich bitte insoweit um ein klein wenig Nachsicht. "
 Nachlesen kann man das übrigens auch hier und hier.