Kollege Dr. Rauschhofer veröffentlichte die wohl erste einstweilige Verfügung, die gegen einen Nutzer von Twitter wegen eines rechtswidrigen Links ergangen ist.
Was war geschehen? In Internetforen fanden sich anonym eingestellte Kommentare zu einem Unternehmen, die falsch und irreführend, geschäftsschädigend, mithin wettbewerbswidrig waren. Ein Twitter-Nutzer, der mit dem gehörnten Unternehmen früher einmal geschäftlich verbunden und der nunmehr in derselben Branche tätig war, verlinkte in zwei Twitter-Konten diese Foreneinträge und kommentierte sie noch als "sehr interessant".
Das Unternehmen wehrte sich und erwirkte beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen den Twitterer (Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 3-08 O 46/10). Dieser soll es nunmehr unterlassen, die - nicht durch ihn selbst getätigten, aber durch ihn "kommentiert verlinkten" - Aussagen weiter zu verbreiten. Angedroht wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, sollte der Twitterer erneut die Aussagen veröffentlichen.
Das Gericht ging dabei wohl davon aus, dass der Twitterer beim Setzen des Links den Inhalt der verlinkten Seite gekannt haben musste, denn sonst hätte er schwerlich diese Inhalte als interessant kennzeichnen und kommentieren können. Damit hat er sich diese Inhalte "zu eigen gemacht" und haftet gemäß § 7 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) wie für eigene Inhalte.
Müssen Twitterer jetzt zittern? Nein, nicht mehr als vorher schon, denn dass ein solches Szenario durchaus denkbar ist, darauf hatte Kollege Krieg schon früher hingewiesen. Als Tipp also: Schauen Sie sich an, wohin Sie verlinken. Bei rechtswidrigen Inhalten sollte man lieber zweimal nachdenken oder sich rechtskundigen Rat einholen.
[Update 21.04.2010] Es geht munter weiter, wie Kollege Krieg mitteilt: Twitterer wird abgemahnt - Direct Message soll Spam darstellen.
14.04.2010
Domainübertragung kurz vor Insolvenzeröffnung kann angefochten werden: Schadensersatz von 30.000 Euro
Unternehmen, die kurz vor einer Insolvenz stehen, versuchen häufig, einzelne, besonders "quengelige" Gläubiger zu beruhigen und ihre Forderungen zumindest teilweise zu begleichen. Das steht natürlich im krassen Gegensatz zum Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens, nämlich dass alle Gläubiger gleich behandelt werden und eben nicht der Grundsatz gilt "wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Das wurde vor einiger zeit auch duch das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 10.06.2009, Aktenzeichen 8 U 102/08 festgestellt: Hier war ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten und konnte den Mitarbeitern keinen Lohn mehr zahlen. Eine Mitarbeiterin, deren Lohn für mehrere Monate ausgestanden hatte, wurde durch den Geschäftsführer, "der sie kenne und wisse, dass sie sehr zickig werde, wenn sie ärgerlich sei (Zitat Gericht)", angeboten, ihr stattdessen die Internetdomains zu übertragen.
(Nur nebenbei: Die Mitarbeiterin war übrigens die Lebensgefährtin des Geschäftsführers...)
Damit war für das Gericht aber klar, dass diese Mitarbeiterin von der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens wusste, und entschied, dass die Übertragung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) angefochten werden kann. In dieser Norm ist geregelt, dass "Rechtshandlungen des Schuldners, die bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind, der Anfechtung [unterliegen], wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz hatte."
Da die Mitarbeiterin die Domains nicht mehr zurückübertragen konnte, musste sie Schadensersatz in Höhe von 30.000,- Euro leisten: Der Insolvenzverwalter, der das Unternehmen verkaufen wollte, hatte dargelegt, dass der Käufer bereit gewesen wäre, bei Übertragung auch der Internetdomains einen um diesen Betrag höheren Kaufpreis für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu zahlen.
(Der Bundesgerichtshof hat anschließend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keine Aussicht auf Erfolg bestand, Beschluss vom 5.11.2009, Aktenzeichen IX ZA 29/09)
Das wurde vor einiger zeit auch duch das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 10.06.2009, Aktenzeichen 8 U 102/08 festgestellt: Hier war ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten und konnte den Mitarbeitern keinen Lohn mehr zahlen. Eine Mitarbeiterin, deren Lohn für mehrere Monate ausgestanden hatte, wurde durch den Geschäftsführer, "der sie kenne und wisse, dass sie sehr zickig werde, wenn sie ärgerlich sei (Zitat Gericht)", angeboten, ihr stattdessen die Internetdomains zu übertragen.
(Nur nebenbei: Die Mitarbeiterin war übrigens die Lebensgefährtin des Geschäftsführers...)
Damit war für das Gericht aber klar, dass diese Mitarbeiterin von der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens wusste, und entschied, dass die Übertragung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) angefochten werden kann. In dieser Norm ist geregelt, dass "Rechtshandlungen des Schuldners, die bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind, der Anfechtung [unterliegen], wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz hatte."
Da die Mitarbeiterin die Domains nicht mehr zurückübertragen konnte, musste sie Schadensersatz in Höhe von 30.000,- Euro leisten: Der Insolvenzverwalter, der das Unternehmen verkaufen wollte, hatte dargelegt, dass der Käufer bereit gewesen wäre, bei Übertragung auch der Internetdomains einen um diesen Betrag höheren Kaufpreis für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu zahlen.
(Der Bundesgerichtshof hat anschließend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keine Aussicht auf Erfolg bestand, Beschluss vom 5.11.2009, Aktenzeichen IX ZA 29/09)
07.04.2010
"Online-Branchenbuch" - Verwendung des Begriffs nur rechtmäßig, wenn das Verzeichnis auch im wesentlichen vollständig ist
oder: Ohne ö(rdentlich gefülltes Verzeichnis) fehlt dir was (nämlich die Berechtigung, das ganze "Branchenverzeichnis zu nennen)
Und wieder einmal ein Urteil gegen die Anbieter von nutzlosen Verzeichnissen und Registern, die ihren meist ahnungslosen Kunden das Geld für einen weithin wertlosen Eintrag aus der Tasche ziehen wollen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vertreter dieser Branche offenbar unter der Domain oertliches-branchenbuch.com ein solches - unvollständig gefülltes - Verzeichnis angeboten. Hiergegen ging in einem wettbewerbsrechtlichen Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 237/08 der Anbieter des Telefonbuchs "DasÖrtliche" vor - er war (unter anderem) der Meinung, dass die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" bzw. "Online-Branchenbuch" im konkreten Fall irreführend sei. Denn das Verzeichnis sei nur sehr lückenhaft gefüllt und nicht annähernd vollständig.
Das Gericht entschied mit Urteil vom 25.02.2010 genauso:
Zur im Verfahren auch interessierenden Frage, inwieweit die vorgefertigten Formulare als Vertragsangebot zu sehen seien, trägt das Gericht vor:
Dennoch: Letztlich ist das Urteil, wenn auch auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet ergangen, durchaus als Erfolg zu werten.
Und wieder einmal ein Urteil gegen die Anbieter von nutzlosen Verzeichnissen und Registern, die ihren meist ahnungslosen Kunden das Geld für einen weithin wertlosen Eintrag aus der Tasche ziehen wollen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vertreter dieser Branche offenbar unter der Domain oertliches-branchenbuch.com ein solches - unvollständig gefülltes - Verzeichnis angeboten. Hiergegen ging in einem wettbewerbsrechtlichen Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 237/08 der Anbieter des Telefonbuchs "DasÖrtliche" vor - er war (unter anderem) der Meinung, dass die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" bzw. "Online-Branchenbuch" im konkreten Fall irreführend sei. Denn das Verzeichnis sei nur sehr lückenhaft gefüllt und nicht annähernd vollständig.
Das Gericht entschied mit Urteil vom 25.02.2010 genauso:
"Der Erwartung des Verkehrs, es handele sich um ein (nahezu) vollständiges Unternehmensverzeichnis, wird das Adressen-Sammelwerk der Beklagten nicht gerecht."Der Verkehr (also der Nutzer, aber auch der Inserent eines Branchenverzeichnisses) erwartet also ein vollständiges Verzeichnis. Dies liegt in vielerlei Fällen - wie z.B. auch bei den Anbietern des Verzeichnisses branche100.eu - nicht vor.
Zur im Verfahren auch interessierenden Frage, inwieweit die vorgefertigten Formulare als Vertragsangebot zu sehen seien, trägt das Gericht vor:
"Zwar enthalten die Schreiben nichts Unrichtiges. Der aufmerksame Leser kann erkennen, dass es um die Erteilung eines kostenpflichtigen Auftrags geht. [...]Im Ergebnis kam das Gericht hier jedoch zu einem anderen Urteil, da der Übersendung des Formulars bereits ein Telefonat vorangegangen war. Der Empfänger war damit nicht mehr unvorbereitet, hätte den Braten also riechen können.
Andererseits können [...] das optisch herausgestellte Korrekturfeld und insbesondere auch die darunter mit 'Wichtig !!' beginnende und besonders herausgestellte Zeile den Eindruck erwecken, dass mit der erbetenen Unterschrift lediglich die oberhalb vorzunehmenden Ergänzungen „abgezeichnet“ würden.
Danach liegt für den Fall einer unvorbereiteten Übersendung derartiger Formulare die Annahme einer Irreführung nahe, zumal die Bereitschaft eines Empfängers, der aufgrund des ersten oberflächlichen Eindrucks davon ausgeht, er habe lediglich Daten für einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu bestätigen, sich mit dem weiteren Inhalt der Zusendung zu befassen, eher gering sein wird. Erfahrungsgemäß stehen gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter häufig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird. [...]
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass für eine Irreführung (§ 5 UWG) ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen kann, wenn nach den Gesamtumständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist (vgl. Urteil des Senats v. 26.03.2009 – 6 U 242/08 = MMR 2009, 553)."
Dennoch: Letztlich ist das Urteil, wenn auch auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet ergangen, durchaus als Erfolg zu werten.
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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01.04.2010
Abmahnungen von Online-Stadtplänen: Grafik muss nicht verlinkt sein
Derzeit scheinen wieder etliche Homepageinhaber abgemahnt zu werden, weil sie urheberrechtswidrig Online-Stadtpläne veröffentlicht haben. Manche werden auch auf Vertragsstrafen in Anspruch genommen, nachdem sie bereits vor Jahren abgemahnt worden sind, und fallen dann aus allen Wolken: "Ich habe den Link auf die Grafik doch von meiner Homepage genommen. Wieso kann man sie denn immer noch finden?"
Man kann - und das ist dann auch, wie unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg feststellte, urheberrechtswidrig. Das Löschen der Verlinkung zu der Grafik allein genügt nicht, wenn die Grafik trotzdem noch auffindbar ist - etwa durch Eingabe der URL (also der genauen Internetadresse) im Browser oder durch Suchmaschinen. Es kommt also auf die Erreichbarkeit der urheberrechtlich geschützten Datei an.
In einem aktuellen Fall hat ein Mandant seine Internet-Agentur nach einer Abmahnung dazu aufgefordert, die Grafik von seiner gewerblich geführten Homepage zu löschen. Kurze Zeit später überzeugte er sich auch davon: Er schaute sich seine Seite an und fand die Grafik nicht mehr vor. Die Internetagentur hatte jedoch nur den Link auf die Grafik entfernt - die Grafik selbst lag noch in einem Unterverzeichnis auf dem Server und konnte mit den oben genannten Methoden aufgefunden werden.
Es kam, was kommen musste: Der Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung folgte nun die Aufforderung, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.
Dem Mandanten ist dann nur noch zu raten, die Strafe zu zahlen und sich den Schaden von der Internet-Agentur erstatten zu lassen. Denn die hätte es eigentlich besser wissen müssen. Die Gerichte gehen nämlich im beschriebenen Fall davon aus, dass dies eine Urheberrechtsverletzung ist.
Das OLG Hamburg schreibt dazu in seinem Beschluss vom 08.02.2010, Aktenzeichen 5 W 5/10:
Man kann - und das ist dann auch, wie unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg feststellte, urheberrechtswidrig. Das Löschen der Verlinkung zu der Grafik allein genügt nicht, wenn die Grafik trotzdem noch auffindbar ist - etwa durch Eingabe der URL (also der genauen Internetadresse) im Browser oder durch Suchmaschinen. Es kommt also auf die Erreichbarkeit der urheberrechtlich geschützten Datei an.
In einem aktuellen Fall hat ein Mandant seine Internet-Agentur nach einer Abmahnung dazu aufgefordert, die Grafik von seiner gewerblich geführten Homepage zu löschen. Kurze Zeit später überzeugte er sich auch davon: Er schaute sich seine Seite an und fand die Grafik nicht mehr vor. Die Internetagentur hatte jedoch nur den Link auf die Grafik entfernt - die Grafik selbst lag noch in einem Unterverzeichnis auf dem Server und konnte mit den oben genannten Methoden aufgefunden werden.
Es kam, was kommen musste: Der Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung folgte nun die Aufforderung, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.
Dem Mandanten ist dann nur noch zu raten, die Strafe zu zahlen und sich den Schaden von der Internet-Agentur erstatten zu lassen. Denn die hätte es eigentlich besser wissen müssen. Die Gerichte gehen nämlich im beschriebenen Fall davon aus, dass dies eine Urheberrechtsverletzung ist.
Das OLG Hamburg schreibt dazu in seinem Beschluss vom 08.02.2010, Aktenzeichen 5 W 5/10:
"Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kartenausschnitt jedenfalls ursprünglich mit der Homepage des Beklagten verlinkt gewesen sein muss, da er sonst von der Suchmaschine der Klägerin nicht hätte gefunden werden können – so der Vortrag der Klägerin. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten war der Kartenausschnitt schon deshalb öffentlich zugänglich gemacht, weil er von jedermann durch Eingabe der URL aufgerufen werden konnte."Dabei ist nicht ganz korrekt, dass die Suchmaschine die Grafik ohne Verlinkung nicht hätte finden können. Eine Verlinkung ist dazu nämlich nicht nötig. Solange der Ordner auf dem Server nicht explizit von der Suche ausgeschlossen wird (etwa durch entsprechende Befehle in der so genannten robots.txt oder durch Passwortschutz), durchsucht die Suchmaschine auch diese Ordner.
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