25.06.2010

Lesenswert: Maingold zu "Paperblog"

Als Blogger bekommt man ja ne Menge E-Mail - oft auch solche, die man nicht haben will. Heute kam eine von Johanna, die ich persönlich nicht kenne, die mich aber nichtsdestotrotz zu "Paperblog" eingeladen hat. Ich habe mir die Seite mal angeschaut, googelte aber auch gleich mal nach dem Begriff, denn so ganz koscher schien mir das nicht zu sein.

Gefunden habe ich einen sehr lesenswerten Artikel von Marius Kiesgen bei Maingold, der sich ausführliche Gedanken zum Thema gemacht hat. Für Mit-Blogger in jedem Fall lesenswert!

23.06.2010

Sparkasse muss Abofallen-Anwalt Olaf Tank kein Girokonto einrichten

Der berühmte berüchtigte Anwalt Olaf Tank, der dafür bekannt ist für Internet-Abofallen beispielsweise der Firma Content Services Ltd. oder der Gebrüder Schmidtlein Mahnbriefe zu schreiben, musste eine Niederlage vor Gericht hinnehmen.

Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festlegte, kann eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern, "wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen."

Herr Tank wollte nämlich ein solches Konto eröffnen, die Sparkasse lehnte ab, weshalb der Herr Rechtsanwalt dann mithilfe einer einstweiligen Anordnung versuchte, ein Rechtsanwaltsanderkonto bzw. ein für Fremdgelder nutzbares Girokonto sich einrichten zu lassen. Die Vorinstanz hatte ihm zunächst Recht gegeben. Das OVG aber nicht mehr. 

Schön ist, wie das Gericht das Tätigkeitsfeld des Herrn Tank und der durch ihn vertretenen Abzocker-Firmen beschreibt:
"Der Antragsteller ist in Osnabrück als Rechtsanwalt tätig. Seine Haupttätigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte für die Nutzung bestimmter Internetportale, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Häufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet."(Hervorhebung von mir)
Die Version des Herrn Tank hört sich anders an:
"Die Entgelte würden nicht für an anderer Stelle kostenlos erhältliche Programme geltend gemacht, sondern für den Mehrwert, den die Nutzer der von ihnen angebotenen Internetportale dadurch erhielten, dass die Programme und ihre Einsetzbarkeit beschrieben und bewertet würden."
Das Gericht wertet dann die verschiedenen Anspruchsgrundlagen, auf die Herr Tank sich gestützt hat, insbesondere § 4 des NSpG (Niedersächsisches Sparkassengesetz) und Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), der die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz regelt.


Selbst wenn aber ein Verstoß gegen diese Grundsätze vorläge, sei das Handeln der Sparkasse rechtmäßig:
"Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen. In dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 18. Januar 2010 - 91 C 981/09 -, K&R 2010, 358 wird das Verhalten des Antragstellers als Beihilfe zum versuchten Betrug gewertet und bezogen auf das Internetportal www.open­download.de festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen auf Täuschungen der Nutzer des genannten Internetportals beruhen. Weitere beachtliche Indizien für ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller eingezogenen Forderungen sind die Information der Verbraucherzentrale Niedersachsen (vgl. Presseinformation vom 26. Februar 2010), wonach der namentlich genannte Antragsteller seit Jahren für diverse dubiose Firmen tätig sei und im Namen einer näher bezeichneten Firma vermeintliche Forderungen anmahne, und die Erklärung des Rechtsanwaltsvereins Osnabrück vom 15. April 2010, dass der Verein seit September 2007 mit Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers „überschwemmt“ werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller sich auch auf Rechtsprechung und auf Entscheidungen verschiedener Staatsanwaltschaften berufen kann, die ein strafbares Verhalten des Antragstellers und der für seine Mandanten handelnden Personen verneinen. Dies vermag aber die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen nicht umfassend auszuräumen."
Fazit: Doch keine einstweilige Anordnung, doch kein Girokonto für Herrn Tank bei der Sparkasse. So ist´s Recht! Der Beschluss kann übrigens hier abgerufen werden.

Verbraucherzentrale Hessen warnt vor E-Mail-Mahnungen der “Grevenreuth AG“

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Hessen:
In den letzten Wochen haben viele Verbraucher ungewöhnliche E-Mail-Post erhalten. Den Adressaten wird vorgeworfen, sie hätten illegal Musikstücke aus dem Netz heruntergeladen und damit einen Urheberrechtsverstoß begangen. Zur Vermeidung juristischer Schritte sollen die Empfänger der Mails binnen drei Tagen 50 Euro zahlen.

Gedroht wird mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eintragung in Schuldnerverzeichnisse und dem Verlust der Kreditwürdigkeit. Sogar von einer hohen Geld- oder Gefängnisstrafe ist die Rede. An dieser sonderbaren E-Mail einer gewissen „Grevenreuth AG“ aus Osnabrück scheint wirklich nichts zu stimmen. Sie kann getrost ignoriert und in den virtuellen Papierkorb verbannt werden.
 

Doch Vorsicht: Es gibt auch Abmahnungen wegen Urheberrecht, die sehr ernst zu nehmen sind. In diesen Fällen muss unverzüglich reagiert werden.
 

Verbraucher, die tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, erhalten normalerweise mehrseitige Anwaltsschreiben, in denen auch detailliert dargelegt wird, wann welcher Titel heruntergeladen worden sein soll. Diesen Schreiben ist regelmäßig eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Auch wird unter Nennung der eigenen IP-Adresse dargelegt, dass der Download vom heimischen Rechner erfolgt ist. „Seriös vorgeworfene Urheberrechtsverletzungen – beispielsweise wegen des widerrechtlichen Downloads bzw. Uploads von Film- oder Musiktiteln über Internettauschbörsen (Filesharing- oder Peer-To-Peer-Netzwerke) – müssen Verbraucher sehr ernst nehmen“, so Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Fristen sind hier oft knapp gesetzt und häufig geht es um recht hohe Streitwerte“, so Lassek weiter. Die Verbraucherzentrale Hessen empfiehlt deshalb, in solchen Fällen einen spezialisierten Fachanwalt aufzusuchen.
 

Im Falle der “Grevenreuth AG“ fehlt es jedoch an jeglichen Details in der Mail. Mit der unpersönlichen Anrede “sehr geehrte Damen und Herren“ beginnt die E-Mail, mit der die Grevenreuth AG vorgibt, sie handele im Auftrag von Universal Music. Man habe festgestellt, dass über die IP-Adresse des Empfängers häufig urheberrechtliches Material in Form von Musik herunter geladen worden sei. Zur Vermeidung weiterer Schritte werden nun die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines „Mahngeldes“ in Höhe von 50 Euro verlangt. Das eigentliche Vergehen wird überhaupt nicht spezifiziert.


Ferner soll der Angeschriebene die geforderte Unterlassungserklärung selbst formulieren. Auch ist das Unternehmen nach Recherchen der Verbraucherzentrale Hessen überhaupt nicht ausfindig zu machen. Einen Marienweg in Osnabrück gibt es nicht und auch die in der E-Mail angegebene Telefonnummer ist tot.
 

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hessen handelt es sich hierbei um Abzocke dreister Trittbrettfahrer. Betroffene Verbraucher können daher Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges stellen und die Mahnung getrost ignorieren.
Die Pressemeldung im Original gibt es hier; siehe zum Thema auch den Artikel auf Spiegel online

22.06.2010

Drei Seiten Unsinn von Branchenbuch-Anbieter? Drei Seiten? Nein, nicht ganz...

Nein, die Überschrift stimmt nicht ganz, denn in den drei Seiten der Firma Branchenservice gamma UG, die mir heute auf den Tisch flatterten, stehen auch korrekte Sätze. Das gilt insbesondere für eine Formulierung, mit der noch einmal mehr als klar wird, wes Geistes Kind diese Firma ist.



In dem vermutlich aus Entscheidungen zusammenkopierten, jedoch mit zahlreichen Rechtschreibfehlern (und dem falschen Datum von vor einem Monat) versehenen Text finden sich auch einige selbst formulierte Sätze. Die haben es aber in sich. So versucht die Geschäftsführerin der zwielichtigen Firma, die höchstpersönlich das Schreiben unterzeichnet und vielleicht sogar die Briefmarke auf den Umschlag geklebt hat, wortreich darzulegen, weswegen die in den Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht nicht ungewöhnlich ist.

Dazu schreibt sie:
"Einem verständigen Leser des Auftragsformulars musste sich erschließen, dass dieses den Abschluss eines Vertrages über die kostenpflichtige Erstellung eines Internet-Inserates zum Gegenstand hatte. Nur der erste, oberflächliche Eindruck des Formulars legt eventuell etwas anderes nahe. Entscheidend ist aber, wie ein objektiver Beobachter das Formular zu verstehen hatte. Dieser hätte das Formular zunächst sorgfältig gelesen, was jedem Empfänger ohne weiteres zurnutbar ist."
(Hervorhebung von mir)
Arglistige Täuschung, springt es mir aus diesem Satz entgegen. Vielen Dank, Frau L., für dieses Schreiben. Denn es ist ja immer so eine Schwierigkeit, ein Gericht gegebenenfalls davon zu überzeugen, dass der Absender des Formulars täuschen wollte. Dieses subjektive Merkmal kann man ansonsten nur anhand von Indizien beweisen. Jetzt aber habe ich es sogar schriftlich: Es ist Frau L. und damit auch der Branchenservice gamma UG bewusst und klar, dass der erste Eindruck des Formulars gerade keine Kostenpflicht vermuten lässt. Weiter gedacht: Es soll gerade dieser Eindruck der Kostenfreiheit erweckt werden.

Na, das ist mal eine schöne Nachricht für meine Mandanten. Mit diesem Schreiben im Rücken werden wir ohne Schwierigkeiten vor Gericht punkten können. 

Was schreibt die gute Frau sonst noch? Hier ein paar Zitate:
"Auch das konkret vereinbarte jährliches Entgelt von 910,- Euro ist nicht überraschend hoch. Dieser Betrag bewegt sich nicht außerhalb dessen, was im Rahmen vergleichbarer Werbeverträge üblicherweise vereinbart wird, zumal der Auftraggeber sich aus der Bewerbung seines Unternehmens eine Umsatzsteigerung erhoffen durfte. Ob diese Umsatzsteigerung tatsächlich eingetreten ist oder nach der Art der von uns erbrachten Leistung jemals eintreten konnte, ist für die Einstufung der Klausel als "überraschend" unerheblich. Von der Qualität der Seite hätte sich die Auftraggeber ohne Schwierigkeiten vor Abschluss des Werbevertrages einen Eindruck verschaffen können."
Sie meinte wohl: ...von der fehlenden Qualität der Seite...
Und weiter:
"Wir haben ausschließlich ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Inserat-Vertrages unterbreitet, was ein verständiger Leser der Urkunde auch ohne weiteres erkennen musste. Der ausdrückliche Inhalt der Urkunde ist eindeutig. Ob die Urkunde aufgrund ihrer graphischen Gestaltung einen anderen Eindruck erweckte, ist ohne Bedeutung."
Das sehe ich allerdings anders...
Und immerhin:
"Die Kündigung für Ihre Mandantschaft bestätigen wir Ihnen zum 18.02.2012."
Na, das ist ja mal großzügig.
Ich sehe jedenfalls der klagweise Geltendmachung des geforderten Betrags sehr gelassen entgegen.

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Wenn Sie Fragen haben, treten Sie einfach in Kontakt mit mir.

Recht am eigenen Bild: Was geschieht, wenn das Gericht rechtswidrig eine Verpixelung anordnet und dennoch unverpixelte Fotos veröffentlicht werden.

Das Recht am eigenen Bild steht auch verurteilten Verbrechern zu. Das musste soeben ein Verlag wieder schmerzhaft erkennen.

Der Mann stand vor Gericht wegen versuchten Mordes und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und wurde zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht hatte während des Prozesses verboten, Fotos des Mannes unverpixelt zu veröffentlichen, hatte dieses Verbot aber nicht begründet. Der Verlag erwarb von einer Agentur ein unverpixeltes Foto, veröffentlichte dieses und wurde dann auf Unterlassung verklagt.

Das Kammergericht Berlin hatte diesen Fall in zweiter Instanz zu beurteilen und kam zu dem Entschluss, dass dem verurteilten Mann ein Unterlassungsanspruch zustand. Zwar sei die Veröffentlichung nicht ohne weiteres unzulässig. Denn es bestand ein Interesse daran, die Allgemeinheit zu informieren; das Bild sei als Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte gemäß § 23 Absatz 1 KUG (Kunsturhebergesetz) zu qualifizieren. Jedoch sei auch § 23 Absatz 2 KUG zu beachten, wonach sich die Befugnis zur Veröffentlichung "nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung [erstreckt], durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [...] verletzt wird."

Als berechtigtes Interesse des Verurteilten wertete das Gericht das Vertrauen darauf, dass das Verbot des Gerichts (eine so genannte sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 176 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)) eingehalten werde.

Das ist bemerkenswert, da das Verbot an sich zum einen wohl rechtswidrig war, denn das Gericht hatte es nicht begründet und auch nicht zwischen den Interessen der Beteiligten (Recht auf Berichterstattung vs. Persönlichkeitsrecht) abgewogen. Zum anderen war auch kein Vertreter des Verlags bei der Gerichtsverhandlung anwesend, das Verbot war diesem gegenüber nicht ausgesprochen worden. Es komme aber gerade nicht darauf an, ob der Verlag das Verbot gekannt habe - jeder, der ein Foto des Mannes unverpixelt verbreitet, sei möglicher Gegner des Unterlassungsanspruchs ("passivlegitimiert").

Das Urteil hat mehrere Konsequenzen:
  • Auch rechtswidrige Anordnungen des Gerichts sollten beachtet werden, da - jedenfalls wenn es sich um Fotos handelt, die entgegen dieser Anordnung gemacht worden sind - ansonsten ein Unterlassungsanspruch und damit verbunden Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
  • Strafverteidiger sollten bei entsprechender Sachlage dem Gericht schon frühzeitig entsprechende Hinweise geben, eine sitzungspolizeiliche Verfügung zu erlassen, etwa wenn Auswirkungen einer möglichen Berichterstattung auf den Mandanten erheblich sein können (Verlust des Arbeitsplatzes, Gefährdung des sozialen Umfeldes etc.) und auch mitteilen, inwieweit eine Verfremdung des Bildmaterials für sinnvoll erachtet wird.
     
  • Bildagenturen haften in der Regel dafür, dass das verkaufte/lizenzierte Bild frei von Rechten ist - derjenige, der es veröffentlicht und sich dann einem Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch gegenüber sieht, wird die Bildagentur dann entsprechend in die Haftung nehmen können.
Das Urteil des Kammergerichts vom 06.04.2010, Aktenzeichen 9 U 45/09, ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Wenn Sie Fragen haben, treten Sie einfach in Kontakt mit mir.

21.06.2010

Geschichte einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Wie die beanstandete Werbung vorher und nachher aussah

Der Fall behandelt ein spannendes Buch: Der Fotokünstler Helmut Newton hatte 1999 ein bemerkenswertes Buch veröffentlicht: "SUMO". Bemerkenswert, weil es zum einen ein ungewöhnlich großes Format hatte, nämlich 50 x 70 cm, weil es entsprechend schwer wog, nämlich mehr als 30 kg, und weil auch der Preis nicht ohne war: 3.000,- DM musste der Kunstliebhaber hinblättern, um eines der 10.000 signierten und nummerierten Exemplare zu erhalten. Und auch nach seinem Erscheinen blieb das Buch in den Schlagzeilen, wurde bei einer Auktion im Jahre 2000 für die Nummer 1 der Exemplare der Preis von sage und schreibe 620.000,- DM erzielt.

Jetzt folgt ein ebenfalls bemerkenswerter Rechtsstreit, der sich aber nicht um die Originale, sondern um eine Neuausgabe des "SUMO". Dieses war mit 26,7 x 37,4 cm kleiner. Und es enthielt zwar die selbe Anzahl an Bildern, jedoch waren 74 von insgesamt 398 Fotos ausgetauscht worden.

Der herausgebende Verlag warb für die Neuausgabe mit folgenden Werbeaussagen:
  • neue Ausgabe (des SUMO)
  • Die Wiederauferstehung des teuersten Buchs des 20. Jahrhunderts
  • wieder erhältlich
  • Diese Ausgabe zum 10. Geburtstag des SUMO hat dieselbe DNA wie die Rekorde brechende limitierte Originalversion
  • Helmut Newton wäre sicher hoch erfreut darüber, dass SUMO jetzt, ein Jahrzehnt nach seiner Erstveröffentlichung, in einem Format herausgegeben wird, das eine demokratischere Verbreitung ermöglicht
  • SUMO ist wieder da!
Dies wurde vom ursprünglichen Verlag kritisiert und als irreführend betrachtet, weswegen jetzt das Oberlandesgericht Köln ein Urteil fällen musste (Urteil vom 1106.2010, Aktenzeichen 6 U 23/10).

Die oben genannten Werbeaussagen dürften nicht mehr verwendet werden, die Werbung im Internet oder auf dem Klappentext musste demnach geändert werden.

Interessant ist jetzt, wie der Verlag mit dieser Verfügung umgegangen ist. Nach einigen Zwischenversionen, die ich leider nicht abgespeichert habe, ist derzeit ein Text online, der sich an die ursprüngliche Version anlehnt, aber in den entscheidenden Teilen abgeändert wurde.

Zwar findet man das "wieder erhältlich", jedoch nunmehr in anderem Kontext:
"Die „Volksausgabe“ von SUMO – endlich wieder erhältlich, in von June Newton überarbeiteter Ausgabe"
Das "endlich wieder" hört sich für mich so an, wie wenn die im Format kleinere Neuauflage bereits einmal vergriffen gewesen sei.  Ob dies der Fall ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Letztlich ist die nunmehr verwendete Formulierung gänzlich anders als die ursprüngliche und hat sich auch in ihrer Bedeutung geändert. Wenn man das wörtlich nimmt, ist nunmehr nicht mehr der SUMO wieder erhältlich, sondern die überarbeitete Ausgabe ist wieder erhältlich.

Und aus der "neuen Ausgabe" ist nunmehr eine - leicht an die Bild-Zeitung erinnernde - "Volksausgabe" geworden. Das dürfte dem Unterlassungsanspruch letztlich genügen.

Aus der "Wiederauferstehung" ist eine "Hommage" geworden, was so vorher schon im Untertitel aufgeführt worden war. Damit wirkt man dem Eindruck entgegen, es handele sich um eine lediglich kleinformatige Ausgabe des SUMO. 

Der Part mit der demokratischen Verbreitung liest sich nunmehr so:
"Diese neue Ausgabe ist die Erfüllung eines Traums. Helmut Newton wäre sicher hoch erfreut darüber, dass SUMO jetzt, ein Jahrzehnt nach seiner Erstveröffentlichung, von June Newton überarbeitet in einem Format herausgegeben wird, das eine demokratischere Verbreitung ermöglicht und seine Kunst einem großen Publikum zugänglich macht."
(Hervorhebung durch den Verlag)
Das Oberlandesgericht hatte an der ursprünglichen Aussage kritisiert, dass "den angesprochenen Verbrauchern [...] suggeriert [wird], dass sie das Buch SUMO nunmehr in einer Sonderausgabe für das breite Publikum erwerben könnten, die sich inhaltlich nicht von der Originalversion unterscheide." Diesem Eindruck wird meines Erachtens nunmehr ausdrücklich entgegengewirkt, indem man auf die Überarbeitung durch June Newton hinweist.

Die DNA findet sich nunmehr gar nicht mehr im eigentlichen Text, lediglich im oberen Teil des Bildschirms liest man nunmehr:
"Endlich wieder erhältlich! Diese von June Newton überarbeitete Ausgabe zum 10. Geburtstag des SUMO hat dieselben DNA-Sequenzen wie die Rekorde brechende limitierte Originalversion, deren Preis seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 1999 um ein Fünffaches gestiegen ist."
Ob das allerdings ausreicht? Das Gericht hatte geurteilt:
"Unstreitig haben Bücher keine DNA. Bei Lebewesen mag dieselbe Zusammensetzung der Erbinformationen, für die das Kürzel DNA (deoxyribonucleic acid, Desoxyribonukleinsäure) steht, statt für völlige Identität nur für dieselbe Abstammung sprechen. Im streitbefangenen Zusammenhang muss der Verbraucher den Satz aber so verstehen, dass die angekündigte Buchausgabe dem „Phänotyp“ des Originals bis auf das Format praktisch vollständig, insbesondere aber bei der Zusammenstellung der Einzelbilder des Fotobandes entspreche."
Nimmt man nun also den Zusammenhang und insbesondere den Hinweis auf die Überarbeitung der Auflage, sollte auch dies dem Unterlassungsanspruch genügen.

Interessanterweise wurde mittlerweile auch die - bis Ende letzter Woche noch unveränderte - englische Version des Textes auf der Homepage des Verlages angepasst und bringt nun einen an die deutsche Neuversion angelehnten Text.

Ich denke, der Verlag wird damit leben können und dennoch genügend Exemplare des Buches verkaufen können, das auch in veränderter Version sicherlich immer noch sehr lesensanschauenswert sein dürfte.

16.06.2010

Vorauskasse: 46.000,- Euro Schaden.

Noch vor ein paar Tagen hatte ich auf eine Studie des Bundesinnenministeriums hingewiesen, dass Internet-Betrug auf dem Vormarsch ist.

Wie Recht sie haben: Einen krassen Fall schildert jetzt die Polizei Mannheim:

Ein französischer Autohändler hat übers Internet ein Auto bestellt - einen schicken BMW X6. Der Anbieter, er nannte sich "Jan Hercik", verlangte Vorkasse, weswegen der Autohändler die stolze Summe von 46.000,- Euro an ihn überwies. Danach tat sich nichts mehr, ein Kontakt zum Verkäufer war nicht mehr möglich, natürlich wurde auch das Fahrzeug nicht geliefert.

Das Konto war auch schon leer, Herr "Hercik" hat das Geld nämlich umgehend in einer Filiale der Volksbank Mannheim abgehoben. Dabei wurde er von der Überwachungskamera geknipst, was ein paar leidlich verschwommene Bilder erbrachte (z.B. hier und hier).

Es bleibt dabei: Vorauskasse ist ein gefährliches Geschäft. Nutzen Sie, falls es angeboten wird, - auch wenn es umständlicher oder ggf. teurer ist - lieber die Nachnahme oder am besten natürlich die Zahlung auf Rechnung. Wenn Sie schon gezahlt haben, ist es sinnvoll, schnell zu handeln, damit mögliche Spuren nicht verwischt werden.

10.06.2010

Morgen: neue Widerrufsbelehrung nicht vergessen. Aber: ebayer sollten aufpassen!

Ab morgen gilt eine neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung für den Verkauf von Waren im Fernabsatz. § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann auch bei Verkäufen über ebay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden. Bislang mussten ebay-Verkäufer eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen - zahlreiche Abmahnungen und nachfolgende Gerichtsurteile hatten dazu geführt.

Wenn Sie zu den Abgemahnten gehören und bereits in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben haben, müssen Sie - je nach Formulierung der Erklärung - diese gegebenenfalls kündigen. Schließlich hatten Sie sich darin verpflichtet, nicht mehr eine 14-tägige Widerrufsfrist einzuräumen. Wenn Sie sich vorbehalten haben, dass bei einer Gesetzesänderung diese Vereinbarung nicht mehr gelten soll, sind Sie aus dem Schneider. Fehlt eine solche Vereinbarung, sollten Sie den Wortlaut überprüfen lassen. Ansonsten gehen Sie die Gefahr ein, gegen die Vereinbarung zu verstoßen.

Ebay-Verkäufer müssen bei der Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung ohnehin aufpassen, wie ebay selbst mitteilt:
"Die folgende Muster-Widerrufs- bzw. Muster-Rückgabebelehrung setzt voraus, dass der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wird. eBay wird die in Mein eBay bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren. Einige Verkäufertools ermöglichen dies bereits jetzt (z.B. Afterbuy). Sie können ab 11.06.2010 nur dann eine 14-tägige Frist einräumen und einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache verlangen, wenn gewährleistet ist, dass die Belehrung auch tatsächlich unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer in Textform übermittelt wird. Ansonsten müssen Sie weiterhin ein Frist von 1 Monat einräumen."
Schauen Sie sich Ihre Verkaufsprozesse also genau an, bevor Sie hier in eine neue Abmahnfalle geraten.

09.06.2010

Identitätsdiebstahl: Betrug per ebay- oder amazon-Konten auf dem Vormarsch

Die Fälle in meiner Kanzlei häufen sich:

Man findet ein tolles Angebot bei ebay, hood.de oder ähnlichen Verkaufsplattformen und schaut nach der Verkäuferbewertung. Die ist ausgesprochen gut, also kann doch eigentlich gar nichts passieren. Schnell sind Motoren, Autos, PCs oder andere hochwertige Dinge zu "Schnäppchenpreisen" gekauft. Das Geld wird überwiesen, vielleicht gibt es auch noch E-Mail- oder telefonischen Kontakt zum Anbieter. Alles scheint gut zu laufen - aber die Ware kommt nicht. Der Verkäufer vertröstet, er sei nicht dazu gekommen, das Päckchen sei zurück gekommen, die Post brauche eben seine Zeit. Er werde das Paket gleich heute noch mal aufgeben. Und dennoch kommt es nicht an.

Der Käufer ärgert sich, möchte irgendwann sein Geld zurück, schreibt ebay an und beschwert sich - und ebay sperrt das Konto. Es heißt dann lapidar, dass das Konto wohl zu betrügerischen Zwecken missbraucht wurde und man lieber nicht zahlen solle. Diese Warnung kommt aber in den meisten Fällen zu spät. Das Geld ist erst einmal weg.

Wenn man schnell handelt, kann in manchen Fällen noch etwas gemacht werden - immerhin gibt es ja ein Konto, auf das überwiesen worden ist, dieses ist gegebenenfalls pfändbar. Je länger man jedoch wartet, desto schwieriger wird es und desto wahrscheinlicher ist es, dass man die Hintermänner nicht mehr erwischt.

Identitätsdiebstahl - das ist das Stichwort. Das Bundesinnenministerium hat dieser Tage eine Studie veröffentlicht, nach der diese Art der Cyberkriminalität immer weiter um sich greift (hier die Pressemeldung dazu). Da der Aufwand für Phishing und Pharming immer weiter steige und das Onlinebanking als Angriffsziel so immer unattraktiver werde, versuchen es die Internetkriminellen nunmehr auf diese Tour.

Es wird also weniger nach PINs und TANs gefischt, vielmehr werden Zugangsdaten für ebay, amazon oder hood.de, aber auch für viele andere Dienste, soziale Netzwerke und ähnliches abgegriffen - meist, ohne dass der Nutzer etwas davon merkt - er muss nicht einmal mehr einen Link in einer ominösen E-Mail anklicken. Wie das geht? Mehr und mehr werden durch die Cyberkriminellen Internetseiten gekapert - soll heißen, auf den (schlecht geschützten) Seiten wird Schadcode eingebaut, der einfach beim Aufruf der Seite ausgeführt wird. Drive-by-Infection heißt das so schön. Der (ebenfalls schlecht geschützte) PC hat sich so ganz schnell einen Trojaner eingefangen, der dann munter Zugangsdaten an die Hintermänner versendet. Der PC-Nutzer bekommt davon, wie gesagt, selten etwas mit.

Was kann man tun? Die Seitenbetreiber müssten dazu übergehen, möglichst aktuelle Serversoftware einzusetzen und ihre Seiten entsprechend abzusichern. Der PC-Nutzer kann ebenfalls versuchen, mit aktuellen Programm- und Betriebssystem-Versionen, Firewall und Virenschutz das schlimmste zu verhindern. 100%-ige Sicherheit gibt das natürlich nicht.

Manche Browser ermöglichen es auch, die so genannten Scripte, in denen die Schadsoftware in der Regel ausgeführt wird, abzuschalten und nur bekannte oder gewollte Scripte zuzulassen. Das mindert natürlich das Surf-Vergnügen und verlangt leider auch noch ein gerüttelt Maß an Wissen - immerhin muss man entscheiden können, welches Skript man nun zulässt und welches nicht.

Wer mehr lesen will: Die Studie ist hier noch 14 Tage online erhältlich. Sie ist fast 5 MB groß und umfasst 415 Seiten - also bitte nicht ausdrucken.

02.06.2010

WLAN-Entscheidung des BGH jetzt im Volltext - mit Überraschungen

Der schon hier besprochenen Presseerklärung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur aktuellen WLAN-Entscheidung vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens folgt nunmehr der Volltext - also das Urteil in gedruckter Form.

Eine Überraschung gab es: Entgegen der Ankündigung, es sei etwas zum Thema § 97a UrhG (Urhebergesetz) und damit zur Begrenzung der Kostenansprüche für die Abmahngebühren gesagt, steht im Urteil nur lapidar
"Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt - unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses , die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat - die vom 'Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 Euro zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869)."
Das zuletzt genannte Urteil beschäftigt sich nur mit dem Streitwert, nicht aber mit § 97a UrhG (der zu dieser Zeit auch noch nicht in Kraft war). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird sich nunmehr also mit dieser Frage (erneut) beschäftigen und eine Entscheidung finden müssen.

Die großen Hoffnungen, die in den BGH gesetzt worden sind, wurden damit ein wenig enttäuscht.

Ansonsten stimmte die Pressemeldung wohl:
  • Der WLAN-Betreiber haftet danach nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, womit ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ausscheidet.
  • Die Halzband-Entscheidung ist nicht auf solche WLAN-Fälle anwendbar - das behaupteten und behaupten jedoch die Abmahnanwälte in fast jedem Schriftsatz.
  • Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden (also ab Inbetriebnahme des Anschlusses) und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen - zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
  • Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
  • IP-Adressen sind Bestandsdaten, keine Verkehrsdaten - letztere hätten nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen.
Dazu kommen noch - leider viel zu kurz geratene - Ausführungen zur Software, die zur Ermittlung der IP-Adressen genutzt wurden. Hierzu schreibt der BGH nur einen kurzen Satz:
"Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt."
Allerdings nimmt der BGH hier auch den WLAN-Betreiber in die Pflicht: Dieser hat es nämlich unterlassen, genauer darzulegen, weswegen er glaubte, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt worden ist.

Die Entscheidung des BGH wurde freundlicherweise von der abmahnwahn-dreipage.de zur Verfügung gestellt.

01.06.2010

Magie und Hokuspokus: Im Zweifel besser vorher bezahlen lassen

Wahrsagen, Kartenlegen, Börsenkurse, Liebesleben und die Unmöglichkeit der Dinge:

Beim Lesen des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.04.2010, Aktenzeichen: 7 U 191/09, musste ich an meine Ausbildungszeit denken. Hier war ich als Vertreter der Staatsanwaltschaft am Amtsgericht Schwetzingen aufgetreten:

Ein Banker-Pärchen, gut situiert, hübsch anzuschauen und auch sonst scheinbar ganz normal, hatte sich bei einer Wahrsagerin Börsenkurse vorhersagen lassen. Schon das fand ich seltsam: Dass jemand, der es doch eigentlich besser wissen müsste, sich in seinem ureigensten Wissensgebiet von einer Wahrsagerin helfen lassen musste. Die armen Kunden, dachte ich so bei mir - lange vor der Wirtschafts- und Bankenkrise von heute...

Die Wahrsagerin hatte natürlich falsch gelegen und so eine ganze Menge Geld ihrer Kunden verheizt - nicht, ohne sich vorher auch noch für Energiesteinchen, Wissensmixturen und Talismänner selbst fürstlich entlohnen zu lassen. Als Betroffener hätte ich spätestens bei Lektüre der wahren Börsenkurse dann gemerkt, dass ich Blödsinn gemacht habe und wäre vermutlich in Grund und Boden versunken. Jedenfalls hätte ich alles daran gesetzt, dass nicht auch noch Dritte von meiner Leichtgläubigkeit erfahren. Nicht so meine Banker - die gingen zur Polizei und erstatteten Anzeige.

Der Schwetzinger Richter las ihnen dann die Leviten und verurteilte die Wahrsagerin nicht wie gewünscht wegen Betrugs, sondern sprach sie frei (was natürlich nicht an meiner Leistung als Vertreter der Staatsanwaltsschaft lag, wie ich betonen möchte).

Nun ja, im aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart lag der Fall anders: Eine Wahrsagerin hatte dem Geschäftsführer einer Marketingagentur Karten gelegt und "allgemeine Lebenshilfe" zuteil werden lassen. Der Geschäftsführer, so das Gericht
"hörte auf den Rat von Wahrsagern und Schamanen. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß er im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte diese dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Der Beklagte zahlte hierfür im Jahre 2008 mehr als 35.000,- EUR."
 Als dann im Jahre 2009 immer noch keine Besserung seiner Lebenskrise eintrat, zahlte er für weitere Leistungen der Wahrsagerin nicht mehr - und die ging dann vor Gericht. Das jedoch entschied, dass die von ihr versprochenen Dienste objektiv unmöglich seienso dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.
"[...] ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - [ist] auf eine unmögliche Leistung gerichtet [...], weil solche Kräfte nicht existieren. [...] Dabei kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder, wie die Klägerin meint, nur „Tendenzen gesehen werden“. Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern. Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen, durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen."
Die Wahrsagerin versuchte dann noch, sich darauf zu berufen, dass die Beratung sich immer mehr in Richtung allgemeiner Lebenshilfe entwickelte, was eben keine unmögliche Leistung darstelle. Doch das ließen die Richter nicht gelten, da sie ihre Vorgehensweise immer noch im Zusammenhang mit ihren angenommenen irrationalen Fähigkeiten ansahen.

Merke: Wahrsager, Schamanen und Magier sollten sich möglichst schon vorab bezahlen lassen - nachträglich ist oft nichts zu holen.

Interessant könnte auch die Frage sein, ob man auf diesem Wege beispielsweise die Zahlung für die insbesondere nachts auf allen Kanälen gegenwärtigen Kartenlegerjobs verweigern kann, die ja häufig über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Doch davon soll in einem der nächsten Blogeinträge die Rede sein...

Abofalle - das zweite Jahr. Zahlen oder nicht zahlen?

Immer häufiger bekomme ich in den letzten Tagen Nachfragen von Verbrauchern, die auf so genannte Abofallen hereingefallen sind und für das erste Jahr schon Gebühren von oft 96,- Euro gezahlt haben. Die Anbieter heißen opendownload.de, routenplaner-server.com, nachbarschaft24.net oder every-game.com, die Hintermänner Content Services Ltd., Netsolutions FZE oder iContent GmbH.

Jetzt fallen weitere Rechnungen in die Briefkästen - und die Verbraucher aus allen Wolken: Viele glauben, mit der Zahlung im ersten Jahr die Angelegenheit abgeschlossen zu haben. Doch mitnichten - es wurden ja Abo-Verträge geschlossen, und die laufen weiter, wenn man sie nicht kündigt. Oder, was genauso schlimm ist, sie werden gekündigt, aber die Nutzlosfirmen reagieren einfach nicht darauf.

"Sollen wir jetzt noch einmal zahlen?", lautet die häufig gestellte Frage. "Nein! Auf keinen Fall!" meine Antwort darauf. Zwar gibt es tatsächlich Gerichte, die aufgrund einer Zahlung im ersten Jahr nunmehr von einer Genehmigung des Vertrags bzw. vom eigentlichen Vertragsschluss ausgehen. Die Argumentation: Dadurch, dass der Verbraucher gezahlt hat, hat er den Vertrag ja als gültig angenommen - also muss er auch im zweiten Jahr zahlen.

Aber: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einmal in seinem Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07 Folgendes festgestellt:
"Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen."
Heißt: Zahlung heißt nicht gleich, man erkläre sich mit der Forderung einverstanden. Dennoch ist das nicht ausgeschlossen, wie der BGH weiter erläutert:
"Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen."
Aha - also sollte man dennoch Vorsicht walten lassen, wenn man mit den Abzockern in Kontakt tritt. Hier können manche Erklärungen doch darauf hindeuten, dass man den Vertrag als "eigentlich gerechtfertigt" einstufen möchte. Wie das aussehen kann, schreibt der BGH auch gleich:
"Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen."
Und hier muss ich meinen Mandanten manchmal auf die Füße treten - dann nämlich, wenn sie vor dem Besuch bei mir schon einige Zeilen an die Gegenseite geschrieben haben, aus denen so etwas herauszulesen ist. Viele schreiben nämlich beispielsweise, dass sie keinen Streit möchten, dass sie deswegen gerne auch einen Teil zahlen möchten, dass sie ja die Abzocker verstehen könnten, aber...

Mein Rat: Treten Sie nicht selbst in Kontakt mit den Abofallen-Firmen, sondern lassen Sie das lieber jemanden machen, der sich damit auskennt. Schreiben Sie lieber nichts, als sich in einem Zweizeiler um Kopf und Kragen zu schreiben. Und fordern Sie gegebenenfalls die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Denn auch das ist unter Umständen möglich!

Und: Zahlen Sie nicht. Aber das wissen Sie ja schon...