29.12.2010

Phishing-Radar: Neues Online-Forum gegen betrügerische E-Mails

Pressemeldung des Bundesverbraucherministeriums vom 28.12.2010 - und mein Kommentar dazu am Ende des Beitrags:
Bundesverbraucherministerium und Verbraucherzentrale NRW starten neues Angebot auf der Internetplattform "verbraucherfinanzwissen.de"

Phishing-Mails sind gefälschte E-Mails mit dem Ziel, an die Daten der Internet-Nutzer zu gelangen.

Abzock-Portale, die seriösen Online-Banking-Seiten täuschend ähnlich sehen, abgefangene Passwörter, versteckte Kostenfallen: Immer mehr Menschen werden Opfer von Internet-Betrügern. Jährlich werden Millionen Internet-Seiten eigens zum Abfischen von Kontodaten und Passwörtern eingesetzt (so genanntes "Phishing"). Phishing-Nachrichten werden häufig über E-Mail verschickt. Die gefälschten Nachrichten führen unbedarfte Nutzer zu oft aufwendig gestalteten Webseiten der Betrüger, die kaum von seriösen Unternehmensseiten zu unterscheiden sind. Auf diese Weise versuchen Kriminelle, an sensible Daten wie etwa Passwörter für Online-Banking oder Kreditkarten-Konten zu gelangen.

Weil die Täter aber meist im Ausland sitzen, ist die strafrechtliche Verfolgung für deutsche Behörden schwierig. Auch technische Schutzmaßnahmen wie Antiviren-Software und moderne Web-Browser können das Problem lediglich mildern, aber keinen hundertprozentigen Schutz gewährleisten. Das Bundesverbraucherministerium und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen setzen daher auf Information und Aufklärung: Ab heute, 28. Dezember, haben Internet-Nutzer die Möglichkeit, Phishing-Attacken im Internet zu melden und sich über aktuelle Bedrohungen zu informieren. Das neue "Phishing-Radar" ist erreichbar über das Internetportal www.verbraucherfinanzwissen.de.

"Kriminelle haben es nicht nur auf die persönlichen Daten von Bürgern abgesehen, sondern versuchen immer öfter auch die Schutzmechanismen des Zahlungsverkehrs zu knacken. In letzter Zeit registrieren wir eine alarmierende Zunahme betrügerischer Attacken", so Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. Der beste Schutz sei es, diese massenweise versandten Spam-Mails einfach ungelesen zu löschen. Jeder Verbraucher sollte wissen: Banken fragen niemals vertrauliche Kundendaten wie Kontonummer oder PIN per E-Mail, Telefon oder SMS ab. Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher sich besser über betrügerische Aktivitäten informieren können, hat das Ministerium in Kooperation mit der Verbraucherzentrale (VZ) das neue Internetforum entwickelt. "Das Phishing-Radar bietet Verbrauchern eine leicht zugängliche Möglichkeit, sich über Risiken zu informieren und Fälle von Betrug schnell und unbürokratisch zu melden", so Aigner.

Unter der Internetadresse www.verbraucherfinanzwissen.de" finden Verbraucherinnen und Verbraucher ab sofort ein Online-Forum, in dem sie Phishing-E-Mails melden können, die sie erhalten haben. Eine Registrierung ist dazu nicht nötig. Eingegangene Meldungen sind sofort öffentlich und können anderen Nutzern als Warnung vor Attacken dienen. Alternativ können Verbraucherinnen und Verbraucher E-Mails auch an die eigens eingerichtete E-Mail-Adresse phishing@vz-nrw.de weiterleiten.

Mitarbeiter der Verbraucherzentrale NRW überwachen das Forum, werten die eingehenden E-Mails systematisch aus und verbreiten die Warnungen vor betrügerischen E-Mails über weitere Kanäle wie etwa den Kurznachrichtendienst Twitter. Auch betroffene Banken werden
informiert. Ergänzt wird das Angebot durch hilfreiche Informationen und Tipps zum Schutz gegen Phishing auf den Seiten von www.verbraucherfinanzwissen.de.

Das Phishing-Radar ergänzt als anbieterunabhängige Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher zum Thema Phishing bereits bestehende Angebote einzelner Banken. Es soll vor allem der besseren und schnelleren Aufklärung der Öffentlichkeit über Phishing-Attacken dienen. Wer durch Phishing einen Schaden erlitten hat, sollte Anzeige bei der Polizei erstatten. Zudem sollte er seine Bank bereits informieren, wenn der Verdacht besteht, dass Unbefugte auf das Konto zugreifen könnten.

Mein Kommentar dazu:

Es bleibt zu hoffen, dass damit die Information an die richtigen Leute gelangen. Obwohl mir das nicht ganz klar wird. Denn diejenigen, die auf solcherlei E-Mails "hereinfallen", haben ja auch nicht andere Informationsmöglichkeiten genutzt, um sich über die Gefahren zu informieren. In die Falle gehen doch vor allen Dingen Nutzer, die nicht oder nur in geringem Maße mit dem Medium Internet und E-Mail vertraut sind. Ich fürchte, für diese Menschen wird auch weiterhin gelten: Erst aus Schaden wird man klug. Aber wenn auch nur einer durch diese Aktion gewarnt wird und besser aufpasst, hat es sich in meinen Augen schon gelohnt.

Meine sonstigen Postings zum Thema Phishing und Pharming gibt es hier.

28.12.2010

Keine Weihnachtsstimmung bei Branchenbuchabzockern - oder: Aus Allianz mach Hypo

Nein, da scheint keine Weihnachtsstimmung aufkommen zu wollen bei der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH, die das "Branchenbuchverzeichnis" gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt.

Da gibt es Schreiben vom 13.12.2010, in denen die betroffenen (Klein)Gewerbetreibenden aufgefordert werden, Zahlungen zu leisten für eine Eintragung in das meines Erachtens wertlose Register. Als Kontoverbindung wird da noch die Allianz Bank genannt mit der BLZ 70035000 und der Konto-Nr. 9539286600.

Kurze Zeit darauf - etwa mit Datum vom 20.12.2010 - werden Briefe versandt, über denen groß "Fehlerhafter Überweisungsträger" steht. Und der Text "leider wurde Ihnen beim Rechnungsversand ein fehlerhafter Überweisungsträger zugesandt. Falls Sie den beigelegten Überweisungsträger genutzt haben, könnte es vorgekommen sein, dass Ihre Anweisung zurück gebucht worden ist." Als neuer Zahlungsempfänger wird nunmehr die GWE GmbH Gewerbeauskunft-Zentrale, Hypo Vereinsbank, BLZ: 302 201 90, Kto.: 609 873 213 genannt.

Soso, fehlerhafte Überweisungsträger. Wie kann das denn sein? Es handelt sich ja nicht um einen Zahlendreher, außerdem wird diese Bankverbindung ja schon lange genutzt.

Ich habe mir den Spaß gemacht, mal bei der Allianz Bank anzurufen. Hier wurde ich mit der Abteilung "Compliance und Geldwäsche" verbunden. Dort wurde mir bestätigt, dass das Konto nicht mehr gilt und dass weitere Auskünfte nur über die Staatsanwaltschaft gegeben würden.

So einfach, denke ich jedenfalls, wechselt man nicht die Bank. Das macht Aufwand, und den spart man sich natürlich gerne. Außerdem kann ich an einen geplanten Wechsel der Kontoverbindung nicht recht glauben, da dann doch zum Stichtag des Wechsels hin auch schon das Briefpapier angepasst worden wäre. An einen Zufall glaube ich da also nicht. Vielleicht hat der stete Tropfen der Kundenbeschwerden doch den Stein der Bankverbindung?

Und noch etwas tut sich: In mir vorliegenden Schreiben hat sich in letzter Zeit immer Rechtsanwalt Nordmann für die GWE Wirtschaftsinformations GmbH gemeldet. Jetzt legt mir eine Mandantin ein Schreiben der Kanzlei für Wirtschaftsrecht vor, die am 15.12.2010 versucht, Geld für die Firma einzutreiben, nur um dann mit Schreiben vom 23.12.2010 durch Rechtsanwältin Funda Yildiz mitzuteilen: "in vorstehender Angelegenheit zeige ich an, dass ich das Mandat niedergelegt habe."

Sie sehen: Es bleibt spannend.

Sie sehen auch: Es lohnt sich zu kämpfen. Zahlen Sie also nicht, lösen Sie sich aus allen rechtlichen Gründen vom (vermeintlichen) Vertrag und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Weitere Beiträge zum Thema:

27.12.2010

Weihnachtsgeschenke umtauschen - aber richtig!

"...ich habe auch noch den Bon aufbewahrt, du kannst den Pulli ja umtauschen, wenn er dir nicht gefällt".

Diesen Satz haben wir wahrscheinlich alle schon einmal gehört - insbesondere im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken. Dabei ist von einem allgemeinen Umtausch-Recht im deutschen Gesetzbüchern nicht die Rede. Es handelt sich um eine "urban legend", dass man Ware bei Nichtgefallen einfach umtauschen könnte.

Diese Legende hält sich tapfer, weil insbesondere die großen Handelsketten und Discounter eine sonst nicht gekannte Großzügigkeit an den Tag legen. Hier kann man häufig noch einige Tage oder gar Wochen nach dem Kauf die Ware wieder umtauschen. Eine große Modekette druckt mittlerweile auf ihren Quittungen sogar den Tag auf, bis zu dem ein Umtausch möglich ist. Aber ich wette, auch nach diesem Datum ist durch ein bisschen Verhandeln durchaus noch etwas drin.

Falsch gemacht hat es dagegen ein Pärchen, das schließlich sogar vor dem Strafrichter landete. Hier gefiel ein roter Palestinenserschal nicht und sollte in ein schwarzes Pendant umgetauscht werden. Also ging man guten Mutes in das Geschäft, legte den roten Schal samt Kaufbeleg vor und forderte ein schwarzes Tuch. Als die Verkäuferin den Umtausch verweigerte, griff das Pärchen zur Selbsthilfe, nahm sich das schwarze Exemplar einfach aus dem Regal, ließ den roten Schal im Geschäft und ging wieder auf die Straße. Es gab dann ein Gerangel vor dem Geschäft, das damit endete, dass die Verkäuferin das schwarze Tuch wieder an sich brachte - und Strafanzeige stellte wegen räuberischem Diebstahl.

Das Gericht sprach das Pärchen frei, denn es fehle der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung:
"Das Gericht geht davon aus, dass nicht nur bei den Angeklagten, sondern – dies darf als allgemein bekannt unterstellt werden – bei weiten Teilen der Bevölkerung die Auffassung vorherrscht, man habe einen Rechtsanspruch auf Umtausch von Ware. Aufgrund der weitgehend üblichen Praxis – insbesondere bei größeren Unternehmen -, die Warenumtausche sehr großzügig handhaben, muss nach Überzeugung des Gerichts auch bei den Angeklagten davon ausgegangen werden, sie seien davon ausgegangen, diese übliche Praxis im Handelsleben ist Ausdruck eines Rechtsanspruchs auf Umtauschware."
 Manchmal schützt Unwissenheit eben doch vor Strafe...

Urteil des AG Tiergarten vom 11.09.2008, Aktenzeichen (279) 94 Js 5312/07 Ls (3/08)
  • Anders verhält es sich übrigens im Fernabsatzrecht, wenn Sie also beispielsweise per Internet bestellt haben - hier besteht unter Umständen ein 14-tägiges Rückgaberecht.
  • Und natürlich ist es auch ein Unterschied zum oben geschilderten Fall, wenn die Ware defekt ist - auch hier stehen dem Käufer diverse Rechte zu, insbesondere muss er sich nicht mit einem Wertgutschein abspeisen lassen (auch wenn dies häufig behauptet und zum Teil sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht). Doch dazu ein andermal...

24.12.2010

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr


Werte Leserinnen und Leser,

ich danke Ihnen für Ihr Interesse an diesem Blog, 
für Ihre Kommentare und Unterstützung, 
für Anregungen, Kritik und Lob.

Ihnen allen wünsche ich 
ein schönes Weihnachtsfest 
und für das neue Jahr 
Glück, Gesundheit und Erfolg.

Ihr Sebastian Dosch

17.12.2010

Abofallen dürfen Mozilla-Produkte nicht mehr anbieten! Urteil des Landgerichts Hamburg (Update)

[Mehrere Updates mit weiteren Informationen und Link auf den Volltext der Entscheidung finden Sie unten auf der Seite!]

Wow, das ist ja mal eine Nachricht. Auch wenn sie derzeit noch etwas verstümmelt daher kommt:

Diverse Betreiber so genannter Abofallen, in denen kostenlose Software gegen (versteckt aufgeführte) Abogebühren zum Download angeboten werden dürfen ab sofort nicht mehr ohne entsprechende Erlaubnis die Mozilla-Produkte "Firefox" (Browser) und "Thunderbird" (E-Mail-Programm) kostenpflichtig anbieten. Das hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 10.12.2010, Aktenzeichen 406 O 50/10 geschrieben.

Und es geht noch weiter: Die Betreiber müssen unter anderem auch Auskunft darüber geben,
  • über welche Internet-Adressen die Programme angeboten worden sind, 
  • die Anzahl der darüber erfolgten Registrierungen und
  • die Anzahl derjenigen, die die Rechnung gezahlt haben
  • welche Werbung mit den Bezeichnungen "Mozilla", "Firefox" und "Thunderbird" geschaltet wurde (z.B. als Adwords, Keywords und/oder Metatags)
Mithilfe dieser Informationen kann Mozilla dann den zu zahlenden Schadensersatz berechnen.

Und eine weitere interessante Information gab es, die die Ausmaße dieser Internetpest deutlich werden lassen:
"According to some information we obtained in the course of our investigations, they sent over 170,000 invoices to defrauded users in one random week in 2009."
Das schreibt das MozillaZine Weblog von Gervase Markham "Hacking for Christ". Die Mozilla-Stiftung hat demnach Informationen, wonach in einer willkürlich gewählten Woche im Jahre 2009 mehr als 170.000 Rechnungen an "betrogene" Benutzer geschickt wurden.

Geht man davon aus, dass diese Rechnungen über die für solche Abofallen üblichen 96,- Euro lauteten, kommt man auf offene "Forderungen" in Höhe von 11.730.000 16.320.000 Euro, in Worten: über 11 16 Millionen Euro. In einer Woche. Mozilla rechnet weiter, dass ca. 80% der Nutzer nach Erhalt dieser Rechnung gezahlt hätten. Das scheint mir sehr hoch zu sein, aber ich denke, dass 25% durchaus eine realistische Einschätzung abgeben dürften. Dann wären das in einer Woche immer noch 2.932.500 4.080.000 Euro. In Worten: fast 3 mehr als 4 Millionen Euro.
[mit Dank an den Kollegen Eler von Bockelmann, der mich auf den Rechenfehler aufmerksam gemacht hat - ich hatte heute Nacht statt 96,- Euro lediglich 69,- Euro eingegeben und bin so auf die geringere Summe gekommen...]

Ich hoffe, dass Staatsanwaltschaften von nun an ein wenig genauer hinschauen, wenn einzelne Verbraucher, die auf so eine Masche hereingefallen sind, eine Strafanzeige stellen. Und gehen nicht weiter davon aus, dass ein Großteil der Einnahmen durch die Ausgaben für Werbung bereits aufgezehrt wurden, so dass eine Bestrafung nicht in Frage kommt (so geschehen nach meiner Erinnerung in Düsseldorf - Link dazu folgt) ...

Ich denke, in den nächsten Tagen werden weitere Informationen veröffentlicht werden. Man darf gespannt sein - vielleicht ist nun endlich das Ende der Abofallen in Deutschland in Sicht. Und vielleicht nimmt sich beispielsweise OpenOffice.org - auch häufig missbraucht - ein Beispiel und erwägt eine ähnliche Klage, anstatt nur mit einer Informationsseite zu warnen. Und vielleicht erwägen auch alle anderen, die in dieser Art und Weise missbraucht werden, eine Klage zu erheben.

Die Zeit ist reif!

Links:
Update 17.12.2010, 12:00

Frau Rechtsanwältin Anthonia Zimmermann von der Hogan Lovells International LLP (anthonia.zimmermann@hoganlovells.com) hat Mozilla in diesem Verfahren vertreten. Sie betreut Mozillas IP Rechte in Deutschland und ganz (Kontinental-)Europa.

Sie hat mir berichtet, dass der einzige Antrag, der vom Gericht abgelehnt wurde, sich auf die Bekanntgabe der Namen der Betreiber und der Seiten bezog. Sie schreibt:
"Das Gericht sah kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gegeben, über das Verfahren und seinen Ausgang informiert zu werden - für mich etwas schwer nachvollziehbar, wenn man bedenkt, wie viele Menschen auf diesen Seiten getäuscht wurden, obwohl im Internet bereits an vielen Stellen vor ihnen gewarnt wird. [...] Das vollständige geschwärzte Urteil mit Entscheidungsgründen wird in Kürze bei Mozilla und bei der Linux Foundation veröffentlicht."
Nach § 12 Absatz 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) "kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut." In meinen Augen ist es offensichtlich, dass ein berechtigtes Interesse, hier in Form eines "überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit" an der Veröffentlichung gibt - bei vielen Anwälten, so auch bei mir, türmen sich die Aktenstapel mit dem Etikett Abofalle und das Verfahren hat ja gezeigt, wie viele Menschen hierzulande von dieser Masche betroffen sind.

Einfach das ungeschwärzte Urteil und damit auch die Namen der Abofallen-Betreiber und -Seiten zu veröffentlichen, wäre aber wettbewerbswidrig - so ist die Rechtslage in Deutschland. Dabei wäre es für die Verbraucher ja wichtig zu wissen, welche Betreiber, welche Internetseiten betroffen sind, um bei einem Verstoß Hinweise z.B. an Mozilla oder auch an Verbraucherverbände geben zu können.

Möglicherweise wird es ja ein Berufungsverfahren geben, in dem auch diese Frage geklärt werden kann. Es bleibt also spannend.

    16.12.2010

    LiebLinks: iSchlumpf, aniGifs, DigiXMas, Tweidelberg

    Mit ohne Worte (Kurz-URL-Dienst und Juristen)


    gleichzeitig mit #ff-Empfehlung und der Hoffnung, nicht wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden :-)

    Was das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung" (nicht) gebracht hat

    Derzeit versucht die Politik der grassierenden Abofallen im Internet Herr zu werden mithilfe der so genannten "Button-Lösung". Verträge sollen also nur noch abgeschlossen werden können, wenn der Verbraucher vorher mithilfe eines Buttons (also eines Schalters) auf die Kosten und sonstige vertraglichen Vereinbarungen aufmerksam gemacht wurde.

    Was ich davon halte, habe ich schon einmal geschrieben: nicht viel.

    Ein ganz ähnliches Gesetz zum Schutz der Verbaucher vor unlauteren Geschäftspraktiken ist jetzt knapp anderthalb Jahre alt. Das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung. Hiernach sind solche Anrufe ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Verbrauchers verboten, auch muss die Telefonnummer angezeigt werden, die Rufnummernunterdrückung ist verboten. Außerdem wurden erweiterte Widerrufsrechte darin gesetzlich geregelt.

    Gebracht hat das alles letztlich wenig, wie eine bundesweite Erhebung der Verbraucherzentralen zeigt. Danach reißt die dreiste Abzocke über illegale Telefonwerbung nicht ab, sondern nimmt immer perfidere Formen an. 80.000 Beschwerden haben die Verbraucherzentralen in den letzten 9 Monaten entgegengenommen und ausgewertet. Das allein zeigt, dass das Vorhaben des Gesetzes gescheitert ist.

    Denn die betrügerisch agierenden Firmen halten sich eben nicht an Gesetze. Es werden Rufnummern gefälscht, mit der Folge, dass
    "auch eine Übermittlung der Rufnummer [...] damit in vielen Fällen nicht zu der eindeutigen und schnellen Identifizierung des Anrufers [führt]." 
    Telefonisch mitgeschnittene Anrufe werden neu arrangiert, so dass ein vermeintlicher Vertragsschluss bewiesen werden kann:
    "Auf Grundlage der Erhebung wird deutlich, dass lediglich ein Fünftel der Vertragsabschlüsse (4.802) bewusst von den Verbrauchern zustande gekommen sind. In 78,8 Prozent der Fälle (17.861), in denen es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, lag nach Aussage der Verbraucher und Einschätzung der Beratungskräfte keine Einwilligung vor."
    Oder das Gesetz wird schlicht und einfach nicht beachtet:
    "In mindestens 20,3 Prozent der Fälle wurde das Verbot der Rufnummernunterdrückung missachtet"
    Es wäre an der Zeit, Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche leichter zu machen, ggf. Sammelklagen zuzulassen und auch den Durchgriff auf zwischengeschaltete Firmen zuzulassen. Denn häufig können die wahren Verursacher nicht oder nur sehr schwer ermittelt werden, haben ihren Sitz im Ausland oder bedienen sich mehrerer undurchsichtig strukturierter Firmen, um die Vorgehensweise zu verschleiern.

    Links:
    *http://www.vz-nrw.de ist das gemeinsame Informationsangebot der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

    Bankautomat gibt kein Geld aus. Warnung vor neuer Betrugsmasche

    Fern von Phishing und Pharming gibt es auch noch ganz andere Methoden, Bankkunden um ihr Geld zu bringen. Das bankingportal24 berichtet davon, dass bei Bankautomaten der Geldausgabeschlitz versperrt wird, so dass der Kunde an einen Defekt glauben und an einen anderen Automaten gehen soll. Kurze Zeit darauf wird die Sperre entfernt und das tatsächlich ausgegebene Geld wird von den Betrügern entnommen. Das entdecken die Bankkunden dann häufig erst auf ihrem nächsten Kontoauszug.

    Achten Sie also darauf, was der Bankautomat auf seinem Bildschirm mitteilt: Wenn eine Auszahlung tatsächlich nicht möglich ist, wird Ihnen dies mitgeteilt. Auch die Auszahlung wird in der Regel dort bestätigt.

    Wenn Sie Zweifel haben, melden Sie sich am besten direkt bei der Bank, außerhalb der Öffnungszeiten sollten Sie die Polizei informieren.

    14.12.2010

    Bei Umzug: keine Verpflichtung, den Telefon-/Internetvertrag neu abzuschließen. Nehmen Sie den Vertrag einfach mit!

    Das kennen sicherlich viele: Bei einem Umzug bestehen Telefon- und Internetprovider darauf, dass der alte Vertrag beendet und ein neuer abgeschlossen werden muss. "Den alten Tarif bieten wir gar nicht mehr an, wir haben hier ein interessantes neues Angebot für Sie..." Damit einher geht oft eine Verteuerung des Anschlusses - oder aber der Verlust lieb gewonnener "Sonderrechte" wie dem kostenlosen Telefonieren zu anderen Anschlüssen oder ähnliches.

    Vor Kurzem noch hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Umzug ein DSL-Vertrag nicht einfach vorzeitig gekündigt werden könne: Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung wie beispielsweise einen Festnetz- oder DSL-Vertrag abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

    Das geht auch andersrum, befand jetzt das Amtsgericht Lahr mit Urteil vom 10.12.2010, Aktenzeichen 5 C 121/10:
    "Beim Fehlen anderweitiger vertraglicher Regelung hat der Anbieter eines Telefon- und Internetanschlusses im Falle des Vorliegens der technischen Voraussetzungen dem Kunden nach dessen Umzug am neuen Wohnsitz die Fortsetzung des bisherigen Vertrages anzubieten, wenn der Kunde für die Anschlussänderung eine angemessene Entschädigung leistet. [...]

    Es besteht ein schützenswertes Interesse des Kundens daran, nicht auf einen neuen Vertrag mit einer neu beginnenden Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den alten Bedingungen erfüllt werden kann. Die Klägerin erklärt zwar, dass sie im Rahmen von Neuverträgen den bisherigen Tarif nicht mehr anbietet. Allerdings erfolgten die Leistungen der Klägerin in der alten Wohnung nach dem alten Vertrag, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass entsprechende Leistungen bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung möglich sein sollten.
    "
    Der Kunde muss dann allerdings die Kosten für den "Neuanschluss" übernehmen, da diese Kosten durch seinen Umzug veranlasst wurden. Und: Das Urteil kann natürlich nur dann so gelten, wenn am neuen Wohnort dieselben technischen Bedingungen gegeben sind und der Anschluss tatsächlich auch wie bisher weiter angeboten werden kann.

    Steckt in dem aktuellen Filesharing-Urteil "300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel" des Landgerichts Düsseldorf doch mehr?

    Das Landgericht Düsseldorf hat in einer kürzlich gefassten Entscheidung den zu zahlenden Schadensersatz für das Filesharing eines Musiktitels auf 300,- Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht sich zum Vergleich auf den GEMA-Tarif für Streaming VR-W I bezogen und dabei als Basis die Mindestvergütung von 100,- Euro je angefangene 10.000 Zugriffe gewählt. Hierauf wurden noch einmal 50% aufgeschlagen, da statt Streaming ein Download in Frage steht. Dieser Betrag wurde dann noch einmal verdoppelt, weil sich die einmal angebotene Datei unkontrolliert verbreiten könne - ergo: Schadensersatz = 300,- Euro.

    So weit, so unspektakulär.

    Interessant ist aber ein kleines Wort, das mir in der Urteilsbesprechung bei Rechtsanwalt Hänig aufgefallen ist. Das Gericht hatte sich nämlich auch mit einem anderen GEMA-Tarif VR-OD 5 namens "Music-on-Demand für den privaten Bereich" auseinandergesetzt. Darin wird die Vergütung in Abhängigkeit vom Endverkaufspreis festgesetzt.

    Das Gericht meinte diesbezüglich, dieser Tarif könne schon von seinem Gegenstand her nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Und dann: "Bei einer nichtkommerziellen und überdies kostenlosen Abgabe fehle es bereits am Parameter Endverkaufspreis."

    Beim Wort "nichtkommerziell" fallen mir aber sofort die Worte "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" (§ 97a Absatz 2 UrhG - Deckelung der Abmahnkosten) und  "in gewerblichem Maße" (§ 101 Absatz 1 UrhG - urheberrechtlicher Auskunftsanspruch) ein. Beide Vorschriften sind bei Filesharingfällen immens wichtig, sei es bei der Bemessung der Abmahnkosten oder bei der Auskunftspflicht des Providers bezüglich der Adressdaten seiner Kunden. Und in der Regel nehmen die Gerichte und die abmahnenden Kanzleien den Standpunkt ein, die Teilnahme an einer Tauschbörse sei gewerblich bzw. geschäftlich.

    Immerhin ist das Gericht hier nämlich neben dem Schadensersatz auch zu einer Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten gelangt - fast 2.000,- Euro muss der Anschlussinhaber zahlen. Ich bin gespannt, ob in dem Urteil auch etwas zur Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Absatz 2 UrhG gesagt ist.

    Mir ist auch klar, dass ein Nebensatz in einem Urteil nicht überbewertet werden darf. Aber interessant finde ich die Wertung schon. Lassen wir uns vom Volltext überraschen.

    Fundstelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 12 O 521/09

    13.12.2010

    Filesharing: Unterlassungserklärung aus dem Internet. Nicht immer zu empfehlen.

    Es ist ja zu begrüßen, dass die Medien das Thema Filesharing und Abmahnungen aufgreifen und Warnungen aussprechen. Das hat jetzt auch die Hamburger Morgenpost getan. Neben einem Gespräch mit dem Ex-Justizsenator Till Steffen (GAL) über das Thema unter dem viel versprechenden Titel "Keine Abmahnung beim ersten illegalen Download" steht auch der Beitrag "Ruck zuck in die Download-Falle" online, der es in sich hat.

    Denn hierin wird auf eine Muster-Unterlassungserklärung hingewiesen, die in meinen Augen zumindest nicht in jedem Falle das Optimale darstellt:

    1. Die Erklärung ist viel zu weit gehalten:

    Zum einen wird darin versprochen, es zu unterlassen, "geschütztes Film-, Hörbuch oder Musikrepertoire sowie sonstige geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin" verfügbar zu machen (die Unterlassungsgläubigerin ist dabei die Firma, die die Rechte an dem Film, Hörbuch oder Musiktitel hat).

    Das geht weit über die normalerweise nötige Unterlassungshandlung hinaus - häufig wird dem Abgemahnten ja nur vorgeworfen, ein Album, einen Musiktitel oder einen Film in der Tauschbörse angeboten zu haben. Hält man sich vor Augen, dass mit der Unterlassungserklärung vor allen Dingen die Wiederholungsgefahr gebannt werden soll, verspricht der Unterzeichner der Erklärung damit also viel mehr, als er eigentlich müsste. Zumal es für diesen auch schwierig sein dürfte, im Einzelfall zu erkennen, ob ein Werk aus dem Repertoire des Rechteinhabers stammt oder nicht. Hält man sich dann noch vor Augen, dass eine solche Erklärung den Unterzeichner 30 Jahre lang bindet, wird deutlich, dass man in der Regel alles daran setzen sollte, diese Erklärung so eng wie möglich abzufassen.

    2. Die Erklärung ist zu eng gefasst: Gerichtsverfahren droht

    In der Unterlassungserklärung wird dann auch - richtigerweise - eine Vertragsstrafe angeboten für den Fall, dass der Unterzeichner dagegen in Zukunft verstößt. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird nicht bestimmt, das wird der Unterlassungsgläubigerin (also der Firma die die Rechte inne hat) überlassen. So weit, so richtig - das ist auch im Interesse des Abgemahnten, da so die Höhe der Vertragsstrafe dem jeweiligen Stand der Dinge angepasst werden kann. Damit der Abgemahnte jedoch nicht völlig in der Hand seines "Gegners" ist, sollte festgelegt werden, dass die Strafhöhe gerichtlich überprüft werden kann.

    Und hier irrt das Muster meines Erachtens erneut: Da steht nämlich, dass die Überprüfung "im Streitfall durch das für den Wohnort des Schuldners örtlich zuständige Landgericht überprüft" werden solle. Das muss aber die Rechteinhaberin nicht gelten lassen, denn sie kann sich ggf. - aufgrund der Nähe der Angelegenheit zum Urheberrecht - auch ein anderes Gericht aussuchen. Wenn also die Unterlassungserklärung somit zu eng gefasst ist, muss sie von der Gegenseite nicht mehr akzeptiert werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Unterzeichner der Erklärung in die Gefahr gerät, auch wegen der Unterlassung noch vor den Kadi gezogen zu werden - und das gegebenenfalls sogar in einem (vorläufigen) Eilverfahren.

    3. Sonstige Fehler im Artikel

    Auch sonst sind der Morgenpost noch ein paar Ungenauigkeiten unterlaufen.

    Dass sich nicht nur zwei Kanzleien den "Markt" der urheberrechtlichen Abmahnungen teilt, dürfte den meisten geläufig sein. Neben den genannten Kanzleien Waldorf Frommer (früher nur Waldorf) und Rasch gibt es da ja noch Schutt & Waetke, Urmann + Collegen, Sasse und Partner, Nümann und Lang - um nur einige zu nennen.

    "Hits der 90er" werden häufig auch nicht mehr abgemahnt. Das liegt unter anderem daran, dass bei älteren Titeln, deren "Verwertungsperiode" bereits abgelaufen ist, zumindest an der Gewerblichkeit/Geschäftsmäßigkeit gezweifelt werden kann und daher die Abmahnungen (noch) anfälliger wären. Und die 90er sind ja nun auch schon 10 bis 20 Jahre her...

    Die Firma Digiprotect (genauer: Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH) überwacht auch nicht selbst die Tauschbörsen, sondern lässt dies als Rechteinhaberin tun. Für das Aufspüren der IP-Adressen werden Logging-Firmen eingesetzt wie DigiRight Solution, Evidenza, LogiStep, Promedia oder Ipoque.

    Und diese Firmen wenden auch nur noch selten die Strafanzeige gegen unbekannt an, um die echten Adressen hinter der IP-Adresse ausfindig zu machen - seit Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs wird dieser Weg in aller Regel bevorzugt.

    Zuletzt: Das Aktenzeichen des (im übrigen wohl sehr einzelfallspezifischen) 15-Euro-Urteils aus Hamburg lautet 308 O 710/09.


    Links:

    10.12.2010

    Blogger und der JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) - eine Linksammlung [Update 16.12.2010]

    Um diesen - ursprünglich am 30.11.2010 geposteten - Beitrag übersichtlicher zu gestalten, habe ich jetzt mal am Ende des Beitrags die Updates in zeitlicher Reihenfolge zusammengefasst und gelistet.
    ----------------

    Die Blogger zwitschern zum #JMStV.
    Mancher hat beschlossen, seinen Blog zu schließen (z.B. hier, hier, hier und hier - oder hier)

    Manch einer denkt darüber nach (z.B. hier, hier, hier und hier).

    Auch Profis sind ratlos. Und beim Experiment zur Alterseinstufung von Webseiten nach dem JMStV des AK Zensur kann man mal selbst versuchen, Inhalte einzuschätzen. Die "Auflösung" durch einen Profi öffnet dann manche Augen.

    Oder zynisch (hier und hier). Und - etwas off topic - hier

    "Wir können alles - außer Internet" - wird in Anlehnung an die baden-württembergische Sympathiekampagne geschrieben.

    Ist es wirklich so schlimm? Ist der (noch nicht endgültig verabschiedete) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag so schlimm? Hierzu haben so viele schon so viel geschrieben, dass ich hier nur auf die lesenswertesten Artikel hinweisen möchte:
    Wenn Sie noch weitere lesenswerte Informationen haben, nur zu - die Kommentare sind offen.

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    Updates 16.12.2010

    Nachdem es nunmehr ein wenig ruhiger geworden ist, heute (bzw. schon gestern) besondere Nachrichten:
    Updates 13.12.2010
    Updates 10.12.2010
    Updates 09.12.2010
    Updates 08.12.2010
    Updates 07.12.2010
    Updates 06.12.2010
    Updates 05.12.2010
    Updates 04.12.2010
    Updates 03.12.2010
    Updates 02.12.2010

    LiebLinks: die Wahrheit (pseudo- und wissenschaftlich), Batman geleaked, Anwaltssorgen

    Abofallen und Suchmaschinen, eine verhängnisvolle Allianz

    Um Verbraucher ´reinzulegen, betreiben Abofallen einen hohen Aufwand - sie müssen nämlich gewährleisten, bei häufig genutzten Suchbegriffen wie z.B.
    Rezepte, Fabrikverkauf, Outletstore, OpenOffice, Firefox, kostenlos, Adventskalender, Hausaufgaben, IQ, Software, Mitfahrzentrale
    in den Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo ganz vorne dabei zu sein. Man sollte meinen, das geht nur, wenn man eine tolle Seite erstellt mit tollem und passendem Inhalt und dazu noch von vielen anderen Internetseiten verlinkt wird.

    Mitnichten. Es genügt, ganz einfach ein bisschen Geld in die Hand zu nehmen, um die Trefferlisten anzuführen. Denn die Trefferlisten beispielsweise in Google sind aufgeteilt in Werbeanzeigen (ganz oben und rechts) und in "echte" Suchergebnisse. Ich hab hier mal nach "Weihnachtskarten" gegoogelt  und die Werbeanzeigen (sowie das kleine Wörtchen "Anzeige") mit roter Umrandung hervorgehoben:

    Google-Suchergebnis für "Weihnachtskarten" - erst der Eintrag "Weihnachtskarten Shop - Rund 100 Weihnachtskarten zur Auswahl" ist ein "echtes" Suchergebnis. Alle anderen sind bezahlt.
    Das sehen viele Internetnutzer nicht - oder es ist ihnen egal. Aber bei dem obigen Beispiel weiß man nicht so genau, was einen hinter dem Link erwartet: Die Anbieter haben diese Positionierung nämlich bezahlt.

    Wie das geht, hat die Sat1-Sendung Akte 2010 mal genauer gezeigt. In diesem Mitschnitt wird gezeigt, wie eine völlig inhaltslose Seite zum Thema Adventskalender binnen Minuten zum Top-Angebot in Google gemacht wurde.

    Wenn Sie die Werbeanzeigen bei Google (und auf sonstigen Seiten) nicht sehen wollen und den Browser Firefox nutzen, gibt es ein einfaches Mittel: Installieren Sie die Erweiterung Adblock Plus - auf diese Art und Weise bleiben Sie von nerviger Werbung auf Google und sonstwo verschont. Dieselbe Suche in Google sieht nach der Installation dann so aus:

    Dieselbe Suche mit installiertem Werbe-Blocker

    Und natürlich gilt hier wie immer der Rat: Achten Sie genau darauf, welche Seiten Sie im Internet öffnen und wo Sie Ihre Daten angeben. Das ist immer noch der besten Schutz.

    Links:

    09.12.2010

    Wegen Stadtplan abgemahnt, und jetzt auch noch Vertragsstrafe zahlen müssen

    Ja, das passiert tatsächlich: Mandant wird abgemahnt wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplanausschnitts in seinem Internet-Auftritt. Er unterschreibt eine Unterlassungserklärung, in der er verspricht, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er den Ausschnitt noch einmal "veröffentlicht". Dann weist er seinen Internetdienstleister an, den Stadtplan "von der Seite zu nehmen".

    Der Dienstleister tut, wie ihm geheißen - er entfernt die Grafik von der Internetseite, genauer gesagt: Er entfernt den Bilderlink von der Internetseite. Die eigentliche Grafik bleibt in einem Unterordner auf dem Internetserver liegen. Ruft man jetzt die Internetseite auf, sieht man die Grafik nicht mehr. Gibt man jedoch den genauen Speicherort der Grafik in den Browser ein, so kann die Datei immer noch angezeigt werden.

    Also, zur Veranschaulichung: auf www.Dumm_Gelaufen.de/Anfahrt/ sieht man den Stadtplanausschnitt nicht. Gibt man aber www.Dumm_Gelaufen/Bilder/Stadtplanausschnitt.jpg in den Browser ein, wird das Bild angezeigt.

    Das war vor ein paar Jahren, als Stadtplanabmahnungen noch an der Tagesordnung waren. Jetzt kommen die Nachwehen: Den Mandanten erreicht ein Schreiben, in dem er aufgefordert wird, 1.000,- Euro zu zahlen. Denn er habe gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

    Tatsächlich - das Bild war noch aufrufbar, wenn auch nicht im Internetauftritt verlinkt, sondern nur bei Direkteingabe der genauen URL. Oder bei Obi Google (Bildsuche).

    Ist das denn noch ein Veröffentlichen, wenn eine Grafik tief vergraben in einem vergessenen Ordner auf einem Internetserver liegt und nur durch Eingabe der URL noch aufgerufen werden kann?

    Ja, sagt das Kammergericht Berlin. Es genüge, "dass das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs und sind auch versehentliche Bereitstellungen erfasst."

    Ich wusste nicht, dass man "Mitglied der Öffentlichkeit" sein kann. Aber das Urteil steht. Und weiter: Es käme auch nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich sei, dass jemand die genaue Adresse der Grafik eingeben würde. Dies könne jedoch bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe berücksichtigt werden.

    Ob es daher also 1.000,- Euro sein müssen, ist fraglich. Dass gezahlt werden muss, jedoch nicht.

    Im Übrigen: Wem das so passiert ist (oder noch passieren wird), der wird sich wohl auch an seinen Internetdienstleister wenden können - je nachdem, was man von diesem verlangt hat, kann man sich das Geld dann bei ihm wieder zurück holen. Er hätte zumindest wissen müssen, dass die Grafik noch aufrufbar war und sie daher hätte gelöscht werden müssen.

    Link:
    • Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28.04.2010, Aktenzeichen: 24 W 40/10 (über MIR)

    "Vertragsschluss 1.0" vs. "Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.0"

    Das habe ich doch oft: Leute, die noch - ganz Leben 1.0 - in den Telefon-/Internetladen gehen und einen Vertrag abschließen. Ganz analog, durch Unterschrift unter ein Formular. Aber wie war das noch mal mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? Das wird heute in Version 2.0 gemacht: durch Hinweis auf die Abrufbarkeit des Kleingedruckten im Internet.

    Reicht das denn aus? Ja, so das Amtsgericht Essen. Und geht sogar noch weiter: Im vorliegenden Fall sei zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf die im Internet abrufbaren AGB gegeben worden. "Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Vertrag die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hat und dass AGBs und Leistungsbeschreibungen offenkundig (§ 291 ZPO) von der Beklagten im Internet vorgehalten werden, ist der allgemeine ausdrückliche Hinweis jedoch ausreichend." Im zu beurteilenden Fall hatte sich der Kunde sich auch schon vorher einen Internettarif ausgesucht und diesen dann ausdrücklich bestellt.

    Vielleicht wäre die Entscheidung also anders gefällt worden, wenn der Kunde sich - als Unwissender - zunächst hätte beraten lassen, bevor er seine Entscheidung gefällt hätte. Obschon das natürlich die Offenkundigkeit nicht umgehen würde.

    Interessant finde ich das aber in jedem Fall: Wenn jemand noch keinen Internetanschluss hat und sich diesen bestellt, wird ihm dennoch zur Pflicht gemacht, die AGB im Internet anzuschauen. Da er vor dem Vertragsschluss noch keinen Internetanschluss hatte, geht das nur nach dem Vertragsschluss.

    Doch auch hierfür hält das Gericht eine Lösung parat. Der Internetanbieter hatte nämlich in dem Prozess behauptet, "die Leistungsbeschreibung in ihrer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Leistungsbeschreibungen üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden." Ein pauschales Bestreiten dieser Tatsache durch den Kunden sei daher nicht ausreichend.

    Da habe ich schon andere Erfahrungen gemacht in solchen Läden, meine allgemeine Lebenserfahrung ist jedenfalls, dass da bei den "geschulten Beratern" häufig völliges Unverständnis (oder Unvermögen) herrscht.

    Meiner Ansicht nach ist dieses Urteil jedenfalls nicht der Weisheit letzter Schluss und nur auf die konkrete Situation, nicht aber als absoluter Satz anwendbar.

    Links:

    Amtsgericht Essen, Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 11 C 510/09

    LiebLinks: Google-BeatBox, Einzelanwaltfamilienleben, Crime does(n´t) pay

    1. Google Translator als BeatBox verwenden. Coool.
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    2. Wie man als Einzelanwalt sein Familienleben in den Griff bekommt
    3. Verbrechen lohnt sich ...
    4. ... nicht

    08.12.2010

    Verbraucherverträge im Internet: Welches Gericht ist zuständig?

    Wie oft gibt es diesen Fall:

    Ein deutscher Verbraucher möchte eine Reise buchen oder benötigt eine andere Dienstleistung. Dazu sieht er sich im Internet um und bucht auch dort - bei einem Anbieter aus dem europäischen Ausland. Bei der Abwicklung des Dienstleistungsvertrags gibt es Streit, der gerichtlich geklärt werden soll. Nur: vor welchem Gericht? Der Verbraucher stellt sich auf den Standpunkt, dass in Deutschland geklagt werden müsse - er als Verbraucher sei schließlich zu schützen. Der Dienstleister würde lieber in seinem Land klagen oder verklagt werden.

    Der Europäische Gerichtshof konnte sich jetzt zu dieser Frage äußern. Und stellte fest, dass alleine die Nutzung einer Internetseite durch Gewerbetreibende noch nicht dazu führt, dass diejenigen Zuständigkeitsregeln gelten, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

    Er untersuchte dabei zwei in Österreich spielende Fälle.
    • Rechtssache C-585/08

      Herr Pammer, der in Österreich wohnt, bucht eine Schiffsreise bei einer deutschen Reederei, wobei eine deutsche Reiseagentur vermittelte. Herr Pammer tritt die Reise nicht an, weil er behauptet, dass die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Die Reederei erstattet ihm nur einen Teil des Preises, weswegen Herr Pammer nun in Österreich klagt. Die Reederei meint, dass das Gericht nicht zuständig sei.
    • Rechtssache C-144/09

      Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte per E-Mail einen Aufenthalt in einem österreichischen Hotel. Dieses sagte ihm nicht zu, weswegen er wieder abreiste, ohne die Rechnung zu zahlen. Das Hotel klagt bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung der Rechnung. Herr Heller meint, er müsse als Verbraucher in Deutschland verklagt werden.
    Der österreichische Oberste Gerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof nun um Aufklärung der Frage, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der "Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen" (pdf) zugute.

    In dieser Verordnung werden in Art. 15 ff. Sonderzuständigkeiten für Verbraucher festgelegt, u. a. dann,
    "wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit [...] auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat [...] ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."
    Der EuGH entschied nun, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“. Vielmehr setze die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

    Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise
    • das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder 
    • Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.
    Weitere - ggf. zu kombinierende - Anhaltspunkte seien der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten,
    • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, 
    • die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, 
    • die  Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus
      zum Ort der Dienstleistung oder 
    • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. 
    • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten.  
    Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert.

    Interessant dürfte dieser Fall auch sein für mögliche Klagen gegen Firmen, die mit unlauteren Mitteln arbeiten und sich dabei häufig hinter ausländischen Adressen verstecken - beispielsweise so genannte "Abofallen". Solange die Adresse noch im europäischen Raum liegt, dürfte diese Entscheidung durchaus entsprechende Auswirkungen haben.

    Links:
    • Urteil des EuGH vom 07.12.2010, Aktenzeichen C‑585/08 und C‑144/09 (verbundene Rechtssache) und Pressemeldung dazu
    • Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (pdf)

    06.12.2010

    Branchenregister: kostenfrei für 1.011,- Euro p.a.

    Ein Mandant schickt mir heute ein Formular mit der Überschrift "Fachregister Wirtschaft und Unternehmen" zu.
    • Betreff: Unternehmensklassifizierung
    • Bezug: Datenkontrolle/Bestätigung der Gültigkeit.
    Hmm, hört sich doch gar nicht so schlimm an. Sieht auch sehr behördlich aus, das Umweltpapier, das Aktenzeichen, das an einen Bußgeldbescheid erinnert, auch der letzte Satz "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und trägt somit keine Unterschrift" kennt man doch - vom Finanzamt, zum Beispiel.

    Und schon im zweiten Satz des Schreibens steht es doch schwarz auf weiß grau: "Ihre Grunddaten werden kostenfrei veröffentlicht." Also keiner dieser übl(ich)en Abzocker, der Geld will für einen Eintrag in einer nicht sonderlich bekannten Datenbank.

    Oder doch? Denn keine zwei Zeilen weiter wird man schon ein wenig unter Druck gesetzt: "Sollte eine rechtzeitige Gültigkeitsbestätigung ausbleiben, könnten Ihre Daten beim nächsten Kontrolllauf gestrichen werden." Oha, Eile ist also angebracht. Obwohl, hmmm, ganz oben links ist doch auch noch so ein komischer Kasten, der mit "Letzte Datenkontrolle" überschrieben ist. Da ist hervorgehoben die 5 und die 2009. Sieht so aus, als wäre die letzte Datenkontrolle vor mehr als anderthalb Jahren geschehen. Also so eilig kann es dann wohl doch nicht sein.

    Ah, irgendwo in der Mitte des Textes steht auch, wie das Branchenregister eigentlich heißt. Nein, nicht etwa "www.fachregister-wirtschaft-und-unternehmen.de", wie man vielleicht denken könnte. Hier steht etwas von der Domain "registerwu.de". Komischer Name, das. Klingt irgendwie - chinesisch.

    Nein, nicht chinesisch, wie ein Blick in die am unteren Rand des Briefes abgedruckte Adresszeile verrät. Wohl eher portugiesisch, denn der Brief stammt von der United Lda, Av. Joao Crisostomo 38 aus Lissabon. 

    "registerwu" soll aber wahrscheinlich heißen "Register Wirtschaft Unternehmen". Da muss man aber erst draufkommen.

    Dann steht da noch einmal kostenlos, nämlich, dass man "eventuell falsche oder unvollständige Angaben Ihrer bestehenden, beiliegend aufgeführten Unternehmensdaten" kostenlos im Internet korrigieren könne.

    Und dann wird´s doch noch kostenpflichtig - für denjenigen, der sich so weit durch den Brief vorgearbeitet hat. "Sollten Sie die Veröffentlichung von ergänzenden Informationen wünschen, benutzen Sie bitte das beigefügte Formular für einen kostenpflichtigen Auftrag."

    Wie kostenpflichtig der Auftrag dann wird, erkennt man auch auf dem eigentlichen Formular nicht so richtig, ach, doch, da unten, in dem 14-zeiligen in kleiner Schrifttype gesetzten Fließtext steht auf Zeile 8 tatsächlich eine - sogar fett gedruckte - Zahl. 1011 - so steht es da. Nicht etwa 1.011,00 oder 1.011,-. Nicht mit einem verräterischen €-Zeichen, sondern mit einem vorangestellten (nicht fett gedruckten) "Euro". Dafür noch mit einem folgenschweren "p.a. exkl. MwSt." versehen.

    Denn wer dem Formular noch irgendwelche Änderungen hinzufügt, der soll dann dafür büßen - nicht nur ein, nicht nur zwei, nein: drei Jahre lang. Dieser Preis gehört eigentlich groß, fett und unübersehbar auf das Formular. So etwa:
    3.033 €
     Wow, das hat sich gewaschen!

    Mein Mandant hat sich übrigens nicht darauf eingelassen und das Formular nicht zurückgeschickt. Er steht übrigens auch nicht in dem Register. Entweder er stand nie drin oder die "letzte Datenkontrolle" hat ihn erwischt.

    Was ich von solcherlei Angeboten halte, können Sie sich denken:
    • Fallen Sie nicht auf dieses Angebot herein
    • Wenn Sie schon unterschrieben haben: Widerrufen, kündigen, fechten Sie an.
    • Und: Zahlen Sie nicht.

    03.12.2010

    Das Schweizerische Logistep-Urteil im Volltext: Warum IP-Adressen Personendaten sind - und ob das auch in Deutschland gilt

    Schade, dass Schweizer Richter nicht auch hierzulande Recht sprechen können:

    Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hat heute die Begründung des LogiStep-Urteils veröffentlicht, in dem dem Unternehmen untersagt wird, IP-Adressen zu sammeln, um diese später abmahnen zu lassen. IP-Adressen  unterfielen als Personendaten dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Wenn private Unternehmen IP-Adressen in P2P-Netzwerken sammelten, seien damit die Grundsätze der Erkennbarkeit und der Zweckbindung verletzt. Hierfür stehe Logistep jedoch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite - das Sammeln verstoße damit gegen das DSG.

    Ich möchte hinzufügen: Ich kenne mich im Schweizer Recht nicht aus. Aber das, was das Gericht in Sachen Personenbezogenheit der IP-Adresse sagt, könnte auch in Deutschland gelten:
    "[3.2] Personendaten (bzw. "Daten" im Sinne des Datenschutzgesetzes) sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). [...] Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist die Person, wenn aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor [...]


    [3.5] [...] Für den vorliegenden Fall ist die Bestimmbarkeit der betroffenen Personen grundsätzlich zu bejahen. Auf ihr beruht ganz eigentlich das Geschäftsmodell der Beschwerdegegnerin [das ist Logistep, AnmdRed]. Diese zeichnet nach eigenen Angaben dynamische IP-Adressen möglicher Urheberrechtsverletzer sowie weitere Daten auf, welche sie den Rechteinhabern weitergibt. Die Rechteinhaber ihrerseits können durch Strafanzeige auf die Einleitung eines Strafverfahrens hinwirken, um in dessen Rahmen Akteneinsicht zu nehmen und so den P2P-Teilnehmer ausfindig zu machen, welcher das urheberrechtlich geschützte Werk unrechtmässig angeboten hat [...] Wohl ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen der Urheberrechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann, so insbesondere dann, wenn verschiedene Personen zu einem Computer oder einem Netzwerk Zugang haben. Es ist jedoch ausreichend, dass die Bestimmbarkeit in Bezug auf einen Teil der von der Beschwerdegegnerin gespeicherten Informationen gegeben ist."
    Also selbst dann, wenn man den - in Deutschland aufgrund des nunmehr eingeführten urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht mehr nötigen - umständlichen Weg der staatsanwaltlichen Ermittlung der Adressdaten gehen und damit Aufwand betreiben muss, liegt dennoch eine Bestimmbarkeit der Person vor. Mich begeisterte der Hinweis auf das genau darauf abzielende Geschäftsmodell der Logging-Firma und der Schluss, dass das dann doch nicht so aufwändig sein kann, wie immer geschrieben wird.

    Für den deutschen Rechtsraum interessant könnte dann auch der folgende Absatz in dem Urteil sein, der auf die europäische Ebene abzielt:
    "[3.6] Diese Auslegung des Datenschutzgesetzes scheint im Übrigen in Einklang mit der Rechtslage in der Europäischen Union zu stehen. [...] Das unabhängige EU-Beratungsgremium für Datenschutzfragen stuft IP-Adressen als Daten ein, die sich auf eine bestimmbare Person beziehen. Internet-Zugangsanbieter und Verwalter von lokalen Netzwerken könnten ohne grossen Aufwand Internetnutzer identifizieren [...] Dasselbe lasse sich von den Internet-Dienstanbietern sagen, die in ihren HTTP-Servern Protokolle führen würden. In diesen Fällen bestehe kein Zweifel, dass man von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG reden könne (Stellungnahme S. 19 f.; «http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/index_en.htm» unter Documents adopted/2007 [besucht am 3. November 2010])."
     Mal sehen, ob die Gerichte sich auf diese Schiene einlassen werden, nachdem das Oberlandesgericht Hamburg in ihrem Beschluss mit Aktenzeichen 5 W 126/10 noch am 03.11.2010 geschrieben hatte:
    "... für den hier angerufenen Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit des Dienstleisters L. nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Firma L. ermittelten IP-Adressen vorliegt, ist allein auf inländisches Recht abzustellen."
    Zuletzt noch ein Schmankerl: Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weitergabe von Daten durch die Logistep AG nicht mehr erlaubt sei:
    "Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen, und es wird ihr untersagt, die bereits beschafften Daten den betroffenen Urheberrechtsinhabern weiterzuleiten."
    Wenn ich das richtig lese (aber ich bin ja kein Schweizer Jurist), darf die Logistep AG also, zumindest solange sie ihre Tätigkeit im Geltungsbereich des Schweizer Urteils ausübt, keine Daten beispielsweise an Rechteinhaber oder Anwaltskanzleien weiterleiten. Ich bin mir nicht sicher, welche Sanktionen es haben könnte, wenn dagegen verstoßen wird. Oder wo man einen solchen Verstoß melden könnte. Vielleicht bei der Datenschutzbehörde? Ggf. kann der unten stehende Kollege hier weiter helfen...

    Links: 
    • Das Logistep-Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.09.2010, Aktenzeichen: 1 C 285/2009 im Wortlaut.
    • Dank an Herrn Kollegen Stephan Jau der Advokatur Hubatka & Partner für den Hinweis.

    Wie muss der Inhaber eines Internetanschlusses diesen absichern? Abmahnkanzlei fordert weit gehende Maßnahmen - zurecht?

    Inhaber von Internetanschlüssen müssen, das wissen wir ja, Vorkehrungen treffen, dass über ihren Anschluss keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden, etwa keine urheberrechtlich geschützte Musik in Tauschbörsen angeboten wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil "Sommer unseres Lebens" ja auch einige Ansatzpunkte geliefert:
    "Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. [...] Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten. [...] Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind."
    [AnmdRed: Hervorhebungen von mir]
    Nun wird natürlich darüber gestritten, was denn diese angemessenen Sicherungsmaßnahmen sein können. Ich selbst gehe davon aus, dass hieran keine erheblichen - vor allen Dingen technischen - Anforderungen gestellt werden können. Die Sicherungen, die bei der automatischen Installation des WLAN angeboten werden, sollten in jedem Fall angemessen sein. Dazu gehören sicherlich auch die Verschlüsselung des Anschlusses samt Einrichtung eines Passworts.

    Ich finde interessant, was eine bekannte deutsche Abmahnkanzlei dazu schreibt:
    "Soweit aufgrund des BGH-Urteils dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann, die Sicherung seiner Verbindung fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen, beruht diese Einschränkung des BGH darauf, dass hiermit ein regelmäßiger finanzieller Aufwand verbunden wäre. Daraus wiederum ergibt sich, dass aus dem BGH-Urteil keine Einschränkungen hinsichtlich sonstiger üblicher Sicherungsmaßnahmen hergeleitet werden können, die keinen finanziellen Aufwand bedingen. Dem Inhaber einer WLAN-Verbindung ist es daher als weitere Sicherungsmaßnahme zumutbar, nur eigenen Rechnern bzw. deren MAC-Adressen Zugriff auf den Router zu ermöglichen. Sodann ist es einfach möglich, die Reichweite eines Routers zu beschränken oder diesen nicht an der Außenwand einer Wohnung oder eines Hauses zu platzieren, um unautorisierte Zugriffe von außen zu vermeiden."
    Das geht mir, ehrlich gesagt, ein wenig zu weit. Welcher normale User weiß schon die MAC-Adresse seines Rechners - oder auch nur von der Existenz einer solchen ein-eindeutigen Adresse? Wie beschränkt man denn "einfach" die Reichweite des Routers? Okay, das mit der Außenwand der Wohnung klingt noch nachvollziehbar. Aber wozu richtet man sich denn ein WLAN ein? Doch um auch im Garten auf der Sonnenliege oder im Vorgarten auf der Bank sein Laptop zum Einsatz bringen zu können.

    Mich würde die Einschätzung von Kollegen und Betroffenen interessieren: Was ist denn wohl noch angemessen? Was ist erforderlich und was ist überhaupt möglich?

    Links:
    BGH Urteil "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08

    02.12.2010

    Hilft die Button-Lösung gegen Abofallen? Nein, sagt jetzt auch der DeutscheAnwaltVerein

    Der DeutscheAnwaltVerein DAV hat Stellung genommen zur so genannten "Button-Lösung", mit der Verbraucher (vermeintlich) vor Abofallen im Internet geschützt werden sollen. Geplant ist, dass insbesondere die Preisangabe vor Abgabe der Bestellung deutlich für den Verbraucher sichtbar gemacht werden soll.

    Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dieser Plan ziemlicher Quatsch ist und nicht gegen die wirklichen Probleme der Abofallen helfen wird. Denn die Betreiber dieser Seiten halten sich schon jetzt nicht ans Gesetz.

    Ähnlich sieht dies auch der DAV und schreibt
    "dass sowohl das Zivilrecht als auch das Wettbewerbsrecht mannigfaltige Möglichkeiten bietet, um „Abo-Fallen“ im konkreten Einzelfall, erfolgreich zu begegnen. Strafrechtlich ist im Hinblick auf § 263 StGB [hier ist der Betrug geregelt, AnmdRed] ein Vollzugsdefizit zu beobachten (vgl. auch Buchmann/Majer, K&R 2010, 635 ff.).

    Die „Button-Lösung“ ändert nichts an dem strafrechtlichen Vollzugsproblem. Die „Button-Lösung“ gibt dem Verbraucher lediglich ein weiteres Argument, um beharrliche Entgeltforderungen abzuwehren.
     

    Dass sich „schwarze Schafe“ von der „Button-Lösung“ beeindrucken lassen, die bei der Verfolgung von vermeintlichen Entgeltansprüchen schon jetzt nicht davor zurückschrecken, einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß zu begehen und zudem in betrügerischer Weise das Bestehen von Entgeltforderungen behaupten, obwohl es – leicht erkennbar - an allen Grundvoraussetzungen für einen solchen Anspruch fehlt, ist nicht ernsthaft zu erwarten."
    [AnmdRed: Hervorhebungen von mir]
    Und das ist mehr als richtig. Es ist ein seltsames Zeichen, das die Justiz da von sich gibt, wenn Zivilgerichte urteilen, dass es ein Betrug sei (z.B. hier), wenn offensichtlich nicht bestehende Forderungen - teilweise mithilfe von Inkassobüros und Rechtsanwälten - beim Verbraucher eingefordert werden. Und dass sich die Strafgerichte bzw. Staatsanwaltschaften immer noch davor zieren, eine derartige Wertung des unsäglichen Treibens zu fassen. Wie soll man das (oder auch das) seinem Mandanten erklären?

    Das echte Problem ist, dass hier von Seiten der Abofallenbetreiber - etwa durch Übersendung von vermeintlich eindeutigen Urteilen - derartiger Druck aufgebaut wird, dass die Verbraucher lieber zahlen, als sich beraten zu lassen. Zumindest im ersten Jahr des Abos...

    Und es ist ja schon jetzt so, dass die Preisinformation irgendwo auf der Seite zu finden ist - meistens auf der Startseite. Hier steht dann groß und deutlich, dass das Abo kostenpflichtig ist, die Zahl 96,- ist nicht zu überlesen (siehe auch hier). Nur, dass die Verbraucher in der Regel diese Seite niemals zu Gesicht bekommen, sondern über Google-Links direkt auf eine Unterseite geleitet werden, wo diese Preisinformation, wenn überhaupt, dann doch nur klein am Rande oder in den AGB zu finden ist.

    Da wird auch die Button-Lösung nicht helfen.

    Aber der DAV bringt noch weitere lesenswerte Gedanken ins Spiel: Was ist denn mit all den Shop-Betreibern, die sich schon jetzt legal verhalten und auch in Zukunft legal verhalten möchten, die also mit der ganzen Abzocke rein gar nichts zu tun haben? Die müssen ihr Angebot mal wieder überdenken, ihren Shop neu programmieren lassen und ganz genau hinschauen, welche Informationen sie denn nun noch ihren Kunden vor, bei und nach Abschluss des Vertrags geben müssen.

    Denn wehe, eine Pflicht wird übersehen - dann sehe ich schon den ersten Abmahn-Brief vor mir, dass der kleine Internetshop xyz nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und daher wettbewerbswidrig gehandelt habe. Natürlich kostenpflichtig.

    Der DAV drückt es so aus:
    "Wenn es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die „Button-Lösung“ „schwarze Schafe“ von betrügerischen Machenschaften abhalten kann, beschränken sich die Folgen der vorgeschlagenen Regelungen auf die rechtstreuen Internetanbieter, die durch die in dem Referentenentwurf vorgeschlagene „Button-Lösung“ vor die Herausforderung gestellt werden, ihre Bestellsysteme im Internet umzugestalten. Wie bereits bei Einführung der Impressumspflicht (§ 5 TMG und § 55 RStV) und bei der Einführung und wiederholten Änderung des Fernabsatzrechts wird dies zu neuen „Abmahnwellen“ führen. Von den Abmahnungen werden Unternehmen betroffen sein, die nicht zu den Betreibern von „Abo-Fallen“ zählen, sondern rechtstreu eingestellt sind."
    Es wäre also an der Zeit, das Vollzugsdefizit endlich zu beseitigen, Strafanzeigen ernst zu nehmen und zu verfolgen, Konten zu sperren und zu versuchen, die Hintermänner ausfindig zu machen. Hoffentlich bleibt das nicht nur ein frommer Wunsch...

    Links zum Thema:

    01.12.2010

    Neues iPhone-Problem: Betrügerische Webseiten tarnen sich als vertrauenswürdig

    It´s not a bug, it´s a feature!

    Das iPhone - handytypisch ausgestattet mit einem nur recht kleinen Bildschirm - ermöglicht es Webseiten, die störenden Adresszeilen auszublenden, um so mehr Platz für Inhalte zu haben. Praktisch, eigentlich.

    Praktisch, dachten sich auch einige Betrüger, die das Feature dazu nutzen, Surfer hereinzulegen. Diese werden per Link aus einer App auf eine vermeintlich vertrauenswürdige, in Wahrheit aber präparierte Seite geleitet. Dort wird die verräterische eigentliche Adresse ausgeblendet (z.B. www.ichwilldeingeld.xy), stattdessen wird an dieser Stelle eine Grafik gezeigt, die aussieht wie die Adresszeile, und in der eine vertrauenswürdige Adresse angezeigt wird (z.B. www.sparkasse.de). Der Nutzer glaubt also, auf der vertrauenswürdigen Seite zu sein und gibt hier beispielsweise seine Zugangsdaten für Onlinebanking ein - und schon ist die Falle zugeschnappt.

    Ein Beispiel zeigt Nitesh Dhanjani auf seiner (englischsprachigen) Seite mit einem kurzen Video und Screenshots.

    URL-Spoofing nennt man das, und es wird wahrscheinlich nicht mehr lange dauern, bis dieser Trick auch in Deutschland angewendet wird.

    Wie man das Problem umgehen kann? Geben Sie einfach sicherheitskritische URLs lieber per Hand in die Adresszeile ein, anstatt Links in Apps dazu zu nutzen. Das ist ein wenig unbequemer, aber eben auch sicherer.