31.01.2011

118xy-Nummern sind keine 0900-er-Nummern - auch nicht analog

Da gab es mal ein Gesetz, das auf den schönen Namen MehrwDRufNrMBG hörte. Ausgeschrieben:
"Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern"

Darin wurde in das Telekommunikationsgesetz (TKG) unter anderem der § 43b "Bedingungen für die Nutzung von 0190-er- oder 0900-er-Mehrwertdiensterufnummern" eingefügt. Anbieter solcher Mehrwertdienste mussten die Preise hierfür ansagen und durften höchstens 2,- Euro pro Minute kassieren. Viele dieser Anbieter wichen dann auf Dienste aus, die unter Rufnummern nach dem Schema 118xy angeboten wurden. Und kassierten damit kräftig mehr als 2,- Euro pro Minute ab.

Das kann doch nicht sein, dachte sich einer, der in die Kostenfalle getappt war, und weigerte sich, mehr als 2,- Euro die Minute für die entsprechenden Dienste zu zahlen. Er wurde verklagt - und verlor.

Die Entscheidung des Landgerichts Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 5 S 82/09, klingt logisch:
§ 43b TKG ist auf 118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar.


Der Gesetzgeber hat die Preisobergrenze mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)" vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken, nicht aber auch für andere Rufnummern, wie etwa die 118xy-Nummern.

Der Gesetzgeber hatte tatsächlich zunächst nur die Nummern mit 0190 und 0900 geregelt und regeln wollen - und kündigte in der Gesetzesbegründung auch gleich an, weitere "problematische" Nummern regeln zu wollen.

Das ist mittlerweile übrigens auch geschehen: In §§ 66a ff. TKG sind nunmehr "Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste" genannt - und hierunter fallen auch Dienste, die die 118xy nutzen. Pflichten zur Preisangabe, Preisansage und auch die Preishöchstgrenzen sind für diese Dienste mittlerweile umfassend geregelt.

Dieser Streit ist also nur noch für laufende Altfälle interessant.

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