Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg klagte der Abmahner die Vertragsstrafe ein: Dem Konkurrenten war untersagt worden,
Anlage ASt 2 zeigte eine deutsche Beschreibung des Zahnschützers unter einer deutschen Domain "www.b[...].de"
- Zahnschützer
- unter der Bezeichnung „Stealth“
- anzubieten und/oder zu bewerben
- wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht.
Der Konkurrent hat dann unter der Domain www.b[...].com eine englischsprachige Beschreibung des Zahnschützers veröffentlicht und bot diese dort zum Verkauf.
Das Gericht wies die Klage ab, da kein "kerngleicher Verstoß" mehr vorliege:
"Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche ein Anbieten und Bewerben von bestimmten Waren in deutscher Sprache über eine deutsche Internetdomain zum Gegenstand hat, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. Ist Gegenstand des nachfolgenden Ordnungsmittelantrages ein Anbieten und Bewerben der nämlichen Waren in englischer Sprache über eine internationale Domain, so fällt diese Wettbewerbshandlung nicht mehr in den Kern des ergangenen Verbots."Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung also penibel darauf, das zu unterlassende Verhalten so genau wie möglich, aber auch nur so konkret wie nötig zu umschreiben, um dem "Kernbereich" möglichst großen Raum einzuräumen.
Dabei sollte man auch den Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.09.2010, Aktenzeichen 2 U 36/10 im Auge haben, nach dem eine vorformulierte, zu weit reichende Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung nicht automatisch zur Rechtsmissbräuchlichkeit des geltend gemachten Anspruchs führt.
Links:
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Aktenzeichen: 3 W 81/10 (mit Dank an die Kollegen Dr. Damm)
- Kollege Dr. Bahr zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.09.2010, Aktenzeichen 2 U 36/10





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