Was war geschehen?
Mit einstweiliger Verfügung ist einem Pharmaunternehmen verboten worden, "im Wettbewerb handelnd für einen apothekenpflichtigen Nagellack mit der Angabe „Nagelpilz weg“ zu werben und/oder werben zu lassen", wenn dies wie in einer konkreten Werbeanzeige geschieht.
Das Pharmaunternehmen verwendete im Anschluss an diese einstweilige Verfügung die Domain "nagelpilz-weg.de", weshalb der Wettbewerber nunmehr vom Gericht verlangte, Ordnungsmittel zu verhängen.
So nicht, urteilte das Oberlandesgericht Hamburg.
"Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Werbeanzeige [...] ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden. Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist die Verwendung der Domainangabe „www.n...-w...de“ [...]. Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots."Zwar war die Domain auch schon im unteren Teil der Werbeanzeige genutzt worden. Das Verbot bezieht sich aber nur auf die im oberen Teil der Anzeige gemachte Aussage "Nagelpilz weg". Das ergebe sich, so das Gericht, zum einen aus dem Antrag des Wettbewerbers, der nur auf den oberen Teil der Anzeige eingehe. Zum anderen auch daraus, dass der Wettbewerber zunächst hinsichtlich der Verwendung der Domain einen weiteren Unterlassungsantrag gestellt, dann aber wieder zurückgenommen habe.
Und weiter:
"Das erlassene Verbot erfasst lediglich die Angabe „Nagelpilz weg“, und zwar so wie diese Angabe in der Werbeanzeige verwendet worden ist, d.h. soweit diese Angabe drucktechnisch hervorgehoben, nach Art einer Überschrift, verwendet wird.Daher noch einmal der Aufruf: Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung also penibel darauf, das zu unterlassende Verhalten so genau wie möglich, aber auch nur so konkret wie nötig zu umschreiben, um dem "Kernbereich" möglichst großen Raum einzuräumen.
Die Einkleidung der Angabe „Nagelpilz weg“ in die Domain „www.n...-w...de“ verändert die Angabe deutlich. Zum einen wird die Angabe „Nagelpilz weg“ nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. [...] Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer blickfangmäßig hervorgehobenen Verwendung der Angabe."
Links:
- OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2010, Aktenzeichen: 3 W 65/10





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