Letzteres geschieht häufig durch den Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs. Hier sitzt man dann mit Kollegen in einem Kurs, lernt oder wiederholt Aktuelles und Wichtiges zum gewählten Thema und schreibt dann Klausuren, in denen das Gelernte abgefragt wird.
In meinem eigenen Kurs zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht saß ich mit nur 10 weiteren Kollegen zusammen. Einige davon kamen gerade von der Uni und konnten so die geforderten praktischen Nachweise nicht erbringen. Hierzu musste man nämlich nachweisen können, dass man auf verschiedenen Gebieten eine - nicht zu geringe - Anzahl von Fällen bearbeitet hat.
Und so kann es vorkommen, dass man zwar den Lehrgang erfolgreich absolviert und die Klausuren bestanden hatte, aber sich leider noch nicht Fachanwalt nennen konnte. Um den geneigten Mandanten aber darauf hinzuweisen, haben dann viele auf Homepages und Briefbögen geschrieben, sie seien "erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs".
Die Rechtsanwaltskammern sehen das mit kritischen Augen: Wie die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe jetzt in einem Rundschreiben (unter Punkt V.) mitteilt, geht sie von der Unzulässigkeit einer solchen Werbung aus:
"In den letzten Monaten hatte sich die Kammer gelegentlich mit dem Zusatz "Erfolgreicher Absolvent des Fachanwalts-Lehrgangs XY" o.ä. auf Kanzleibriefbögen zu befassen. Eine Umfrage unter den Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet ergab, dass deren überwiegender Teil einen solchen Zusatz wegen Irreführungsgefahr und insbesondere der Gefahr der Verwechslung eines "erfolgreichen Absolventen" mit einem Fachanwalt für unzulässig hält."Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen, will aber die Umstände im jeweiligen Einzelfall prüfen. Wenn Sie, werte Kollegin, werter Kollege, sich also ob Ihrer Bezeichnung nicht ganz sicher sind, fragen Sie lieber mal bei der Kammer nach.





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