Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass sich eine 13-jährige moslemische Schülerin nicht unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwimmunterricht befreien lassen kann.
Die Eltern der Schülerin hatten vorgetragen, dass es ihrer Tochter aus religiösen Gründen nicht zuzumuten sei, am Schwimmunterricht teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Schwimmen und Baden mit dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.
Die Kammer hat darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die Möglichkeit vorsehe, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden werde. Eine derartige Unzumutbarkeit konnte die Kammer allerdings nicht feststellen.
Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines sog. Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung für muslimische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret dargelegt worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Verwaltungsgerichts Aachen, Beschluss vom 12.01.2011, Aktenzeichen: 9 L 518/10 (Pressemeldung dazu)
Die Wikipedia zum Burkini





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