Da gibt es eine Firma, die private Partys unter diesem Namen auf ihrer Webseite anbietet, um so erotische Artikel und Sexspielzeug im Wege des Direktvertriebs an den Mann bzw. die Frau zu bringen.
Das wollte sich der Inhaber der Marke nicht gefallen lassen und mahnte den Partyveranstalter ab. Dieser wehrte sich, indem er negative Feststellungsklage erhob - er wollte also gerichtlich feststellen lassen, dass er weiter für solche Partys werben darf.
Das Gericht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Aktenzeichen: 315 O 70/10) gab dem Partyveranstalter Recht:
Eine Marke dient nämlich eigentlich dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Das geht aber dann nicht, wenn der Markenname lediglich das Produkt oder die Dienstleistung selbst beschreibt. So liegt die Sache hier: Wie sollte man eine Dildoparty bewerben, ohne das Wort Dildoparty zu verwenden? Geht nicht.
"Denn der normal informierte, durchschnittlich verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher sieht in der Benutzung der Bezeichnung „Dildoparty” innerhalb der aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Verletzungsform nur eine Beschaffenheitsangabe der angebotenen Dienstleistung."Außerdem werde auf der Internetseite bereits mit weiteren Herkunftszeichen (im Streitfall "Beate Uhse" und "Ladiesnight") geworben - der Verbraucher habe danach grundsätzlich keine Veranlassung mehr, in den weiteren Angaben auf der Internetseite Herkunftshinweise zu sehen.
Der Markeninhaber trug dann noch vor, er sei Inhaber der Domains dildoparty-infos.de und dildopartie.de und habe so einen Werktitelschutz erlangt. Auch das lehnte das Gericht ab, da unter diesen Domains noch keine redaktionellen Inhalte abrufbar gewesen seien. Da der Schutz erst dann einsetze, wenn das Werk weitgehend fertig gestellt sei, wurde dem Markeninhaber auch dieses Recht abgesprochen.
Jetzt fragen sich einige wahrscheinlich, warum eine solche Marke - die ja offenbar zumindest teilweise beschreibend ist - überhaupt eingetragen werden konnte. Die Antwort dazu findet sich im Gemeinschaftsmarkenregister. Das führt nämlich zur betroffenen Markennr. 008317224 auf: "Eintragung der Löschung anhängig". Es dürfte also nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Marke gelöscht wird.





Hat sich das Jurastudium nicht in jeder Hinsicht gelohnt?
AntwortenLöschenInteressante Menschen, spannende Fälle, lukrative Mandate...
Dildoparty. WTF????
Hallo Herr Dosch!
AntwortenLöschenIch stelle mir eine ganz andere Frage: Wie konnte das LG Hamburg hier eine Markenverletzung trotz eingetragener Marke verneinen?
Das Verletzungsgericht ist doch an die Markeneintragung gebunden. Möglich ist dann doch nur, die Prozess nach § 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des Löschungsantrags vor dem DPMA abzuwarten?
@:-)
AntwortenLöschenDas stimmt - das Gericht ist an die Eintragung der Marke gebunden (das ergibt sich aus Art. 95 GMV). Hier liegt aber in der Verwendung des Wortes keine "kennzeichenmäßige Verwendung". Das Gericht schreibt:
"Eine Verletzung von Markenrechten [...] ist [...] nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben, sondern nur dann, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, die betriebliche Herkunft einer Ware zu kennzeichnen, verletzt wird. Eine Verletzungshandlung setzt danach voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens erfolgt."
Im vorliegenden Fall wurde der Begriff aber genutzt, um die Dienstleistung zu beschreiben und nicht, um auf ein bestimmtes Unternehmen oder eine Marke hinzuweisen. Der Begriff wurde beschreibend, nicht kennzeichenmäßig genutzt.
Daher wurde auch nicht gegen ein Markenrecht verstoßen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt
Heidelberg
@RA Dosch:
AntwortenLöschenBesten Dank für die Ergänzung!