07.01.2011

Ebay: Umsatzsteuerpflichtigkeit bei 1.200 "Privatverkäufen" innerhalb von dreieinhalb Jahren

Viele Menschen verkaufen bei ebay ihre Habseligkeiten, und oft sind auch Auflösungen von Privatsammlungen zu beobachten. Insbesondere dann, wenn man solche Sammlungen in Einzelteile aufteilt, kommen schnell zahlreiche Einzelverkäufe zustande - und es stellt sich dann die Frage, ob der Verkäufer noch Verbraucher bzw. Privatverkäufer oder bereits gewerblich tätig ist. Das hat dann Auswirkungen auf diverse Rechte und Pflichten:

So muss ein gewerblicher Verkäufer über eine Anbieterkennzeichnung ("Impressum") verfügen oder über Widerrufsrechte belehren, die Preisangabenverordnung einhalten etc. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen müssen befürchtet werden.

Auch steuerlich ändert sich gegebenenfalls einiges:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt festgelegt, dass solche vermeintlichen Privatverkäufer auch nachträglich noch zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Ein Ehepaar hatte über ebay im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 in über 1.200 "Auktionen" durchgeführt und dabei vor allen Dingen Barbies, Steifftiere und ähnliche Sammlerstücke verkauft. Dabei gaben sie jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf.

Die beiden hätten vielleicht selbst darauf kommen können, dass das ganze nicht mehr ganz privat ist, stellt das Gericht doch Folgendes fest:
"Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen."
Man muss ihnen natürlich zugute halten, dass viele ebay-Kunden davon ausgehen, dass man gebrauchte Sachen ohne Weiteres und ohne Mengenbeschränkung "privat" verkaufen könne. Immerhin weist ebay darauf hin, wann man davon ausgehen kann, dass ein gewerbliches Konto angebracht ist (z.B. wenn regelmäßig große Artikelmengen verkauft werden). Aber wer liest das schon durch?

Tatsächlich ist auch der Verkauf einer ganzen Sammlung auf einen Schlag nicht als umsatzsteuerrelevant eingestuft worden, selbst wenn dabei, wie bei einem Briefmarkensammler, Erlöse von 386.000 DM erzielt werden. Aber dieser Sammler hatte eben auch alle seine Briefmarken in der kompletten Sammlung verkauft und diese nicht in Einzelteilen versilbert.

Lange Rede, kurzer Sinn: Das Ehepaar wurde Ende 2007 nachträglich zur Erstattung der Umsatzsteuer herangezogen: für 2003 in Höhe von 3.812 Euro, für 2004 in Höhe von 2.889,12 Euro und für 2005 in Höhe von 4.816,16 Euro.

Man sieht, es lohnt sich also, vor Aufnahme der ebay-Tätigkeit darüber nachzudenken, welche Rechte und Pflichten man hat und ob die Verkäufe ein gewerbliches Ausmaß annehmen werden. Rücklagen wären zu bilden, die Kunden müssten entsprechend informiert über ihre Rechte aufgeklärt werden.

Die Revision ist zugelassen worden - man wird sehen, ob das Urteil letztlich Bestand haben wird.

Links:
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Aktenzeichen 1 K 3016/08

3 Kommentare:

  1. Sie hätten ein Gewerbe anmelden müssen, weil Sie Ihre Privatsachen verkaufen? - Einfach absurd.
    Die wirtschaftlichen Verhältnisse zählen wohl garnicht? So würde jemand, der unter der Brücke schläft und Sperrmüll im Internetcafe bei Ebay verkauft, durchaus zur Umsatzsteuer herangezogen werden?

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  2. In seiner jetzigen Form, müßte das Gesetz wegfallen. Der einzige Punkt zur Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit, dürfte sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dieser Punkt wäre auch als einziger als "gerecht" zu bewerten. Jemand der in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wobei die Bemessung anhand eines gut laufenden mittelständischen Unternehmens, wie Netto, Aldi oder Lidl vorzunehmen ist, dürfte solange als privat einzustufen sein, bis seine private Tätigkeit sich diesen Unternehmen gleichwertig trägt.

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  3. Wenn ich die hier zu diesem Verfahren genannten Sachverhalte lese, dann finde ich das Urteil nicht abwegig. Knapp 110000 Euro bei 1200 Auktionen halte ich für gewerbliches Handeln. "Das ist rein privat" ist schnell gesagt, schränkt Rechte der Käufer ein und spart die Steuer..Hurra! Nein, ich empfinde das Urteil als durchaus in Ordnung und gerecht. Und eine Grenze zwischen privat und gewerblich in Höhe einer bestimmten Euro-Summe, würde wohl in diesem Fall, bei 110000 Euro! eine Gewerblichkeit bedeuten, im geschilderten Briefmarkenfall aber zu Umsatzsteuer führen, obwohl es hier ja eindeutig ein Privatverkauf war.

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