10.01.2011

Eidesstattliche Versicherung hebelt Abmahnung wegen Filesharing aus

Es ist mal wieder ein Einzelfall, aber interessant allemal:

Einer Internet-Anschlussinhaberin wurde vorgeworfen, einen Pornofilm per Filesharing angeboten zu haben. Der Rechteinhaber ging zu Gericht und bekam eine einstweilige Verfügung, mit der der Anschlussinhaberin untersagt wurde, den Film weiter zu verbreiten. Hiergegen wiederum wehrte sich diese - und zog den Familienrat dazu: Nicht nur ihr Mann, auch die Kinder und Freunde unterzeichneten nämlich jeweils eine eidesstattliche Versicherung und bezeugten so, dass die Frau zum Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen sei. Auch kein anderes Familienmitglied habe den Anschluss benutzt - der Vorwurf könne also gar nicht stimmen.

Das Gericht glaubte der Frau und ihrer Familie und legte das sehr ausführlich in dem lesenswerten Urteil dar. Es führt z.B. aus:
"Der Vortrag der Antragsgegnerin erscheint plausibel. Die nach den Erfahrungen der Kammer aus vergleichbaren Rechtsstreiten eher stark eingeschränkte PC-Nutzung durch andere Haushaltsmitglieder wird nachvollziehbar damit erläutert, dass eines der Kinder in der Vergangenheit in einer Dialer-Falle getappt sei, was eine hohe Telefonrechnung zur Folge hatte."
oder auch
"Der Vortrag der Antragsgegnerin und die Mittel der Glaubhaftmachung sind weiter fast zu perfekt zugeschnitten auf den Verletzungsvorwurf der Antragsstellerin."
womit das Gericht wohl sagen will, dass die eidesstattlichen Versicherungen konstruiert wirken. Das ist schon komisch: Einerseits wird hier häufig durch die Gerichte angemerkt, dass die Gegenbeweise zu wenig konkret oder gar "ins Blaue hinein" formuliert würden. Und wenn dann mal jemand kommt, der nachvollziehbar darlegt, weshalb er es nicht gewesen sein kann, stößt dies wiederum auf Skepsis.

Nichtsdestotrotz:
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eidesstattlichen Versicherung und der ihres Ehemannes Täterin oder Mittäterin der Rechtsverletzung ist, liegen nicht vor.

Das Landgericht Hamburg hob also die einstweilige Verfügung auf. Und, wie der am Verfahren beteiligte Kollege Dr. Markus Wekwerth berichtet, habe der Antragsteller keine Berufung eingelegt, sodass das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

Wie gesagt - ein Einzelfall, da wieder (wie beispielsweise beim BGH-Urteil zum "Sommer unseres Lebens") die in Frage kommenden Personen nicht zu Hause waren und dies auch beweisen konnten. Aber: Es zeigt sich, dass es sich in solchen Fällen durchaus lohnen kann, gegen die Anschuldigungen vorzugehen - auch und gerade mit eidesstattlichen Versicherungen.

Link:
  • Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2010, Aktenzeichen: 308 O 171/10 (pdf)

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