Heutzutage geht das doch auch anders, dachte sich ein gewitzter Zeitgenosse, und zückte bei Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch den Fotoapparat. Damit wollte er den angezeigten Bildschirminhalt kopieren. Das untersagte ihm die Grundbucheinsichtsstelle des Amtsgerichts. Zu Unrecht, wie das Kammergericht Berlin entschied:
"Das Recht auf Akten- bzw. Registereinsicht [...] schließt die Befugnis ein, sich selbst Aufzeichnungen oder Abschriften aus den Akten zu fertigen, wobei der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden kann. [...] das OLG Schleswig [hat] schließlich entschieden, dass auch moderne Reproduktionsgeräte wie eine digitale Filmkamera zum Recht auf Einsicht in das Grundbuch verwendet werden können [...] Dabei hat es keine Unterscheidung gemacht, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell geführt wird. Dem schließt sich der Senat für die hier zu entscheidende Rechtsfrage der Zulässigkeit von Ablichtungen des auf dem Bildschirm der Grundbucheinsichtsstelle wiedergegebenen Grundbuchinhalts an."Es ist also egal, ob das Grundbuch in Papierform oder auf dem Bildschirm eingesehen wird - Fotografieren ist erlaubt.
Links:
- Beschluss des Kammergerichts vom 30.11.2010, Aktenzeichen 1 W 114/10





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