- ob eine grafische Benutzeroberfläche urheberrechtlich als Computerprogramm geschützt sei und
- ob die Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstelle.
Die 1. Frage verneinte das Gericht, wies aber darauf hin, dass die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms als Werk urheberrechtlichen Schutz genießen könne, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle - das müsse das nationale Gericht prüfen.
Die 2. Frage wird etwas kurios beantwortet: Grundsätzlich sei die Fernsehausstrahlung eines Werkes eine öffentliche Wiedergabe, bezüglich deren dem Urheber des Werkes das ausschließliche Recht zustehe, sie zu erlauben oder sie zu verbieten. Eine grafische Benutzeroberfläche sei jedoch dazu da, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, mit ihr zu interagieren. Da eine Interaktion über das Fernsehbild nicht möglich ist, sei in der Fernsehausstrahlung keine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
- EuGH, Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen: C-393/09
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte übrigens bereits im April letzten Jahres entschieden, dass die Gestaltung einer Bildschirmmaske nicht nach § 69a UrhG (Urhebergesetz) als Computerprogramm geschützt sei, jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen könne, wenn ihre grafische Gestaltung im Vordergrund stehe.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010, Aktenzeichen: 6 U 46/09





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