Das Oberlandesgericht (OLG) Köln befasst sich mal wieder mit der Frage, wie lange es noch gerechtfertigt ist, IP-Adressen von Filesharern zu beauskunften. Dabei fasst es die Sachlage in seinem Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen 6 W 155/10, kurz und lesenswert zusammen.
Außerdem zeigt dieser Beschluss, dass das Landgericht Köln entgegen aller Unkenrufe doch nicht ausschließlich die Auskunftsansprüche der Musik-, Film- und Hörbuchindustrie "durchwinkt", sondern auch mal genauer hinschaut. Im vorliegenden Fall hatte es nämlich für den Film “Horst Schlämmer - Isch kandidiere!” und auch für den Film "Männersache" abgelehnt, dem beteiligten Provider (wohl T-Online) zu gestatten, die echten Adressen hinter den ermittelten IP-Adressen herauszugeben. Das wollte sich der Rechteinhaber nicht gefallen lassen und legte Beschwerde zum OLG Köln ein. Das gab ihm bezüglich des einen Films Recht, bezüglich des anderen jedoch nicht.
Letztlich ging es um die Frage, ob eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaße" zu befürchten sei, weil Filesharer die beiden Filme in Tauschbörsen angeboten hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch bewusst nicht jede Rechtsverletzung genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten (Art. 10 GG) durch die Erteilung der Auskunft gewahrt sei.
Schwerwiegend sei der Eingriff, wenn besonders viele Werke im Internet angeboten worden seien. Aber auch beim Angebot eines einzigen Werks sei ein schwerwiegender Eingriff denkbar, und zwar
- bei einem hohen Wert des angebotenen Werks (z.B. hochpreisige Computersoftware)
- bei einer hinreichend umfangreichen Datei (Musikalbum oder Film), die innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird
- Die relevante Phase liegt bei öffentlicher Zugänglichmachung im Internet vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland. “Unmittelbar nach” bedeutet bei Musiktiteln sechs Monate, bei Hörbüchern, Hörspielen etc., die nicht besonders aktualitätsbezogenen sind, gelten dagegen längere Verwertungsphasen.
- Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So kann bei einem fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg (z.B. Platzierung eines Musikalbums in den Top 50) des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht als beendet angesehen werden.
Gegen ein Andauern der relevanten Verwertungsphase spricht des dagegen, wenn das Werk zu Ausverkaufspreisen verramscht wird.
Anders lag es für den Film "Männersache". Dessen DVD-Verkaufsstart lag zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Und dann gibt das Gericht noch einen kleinen Einblick in die Verkaufszahlen dieser DVD:
"So lagen die Verkaufszahlen unmittelbar nach Veröffentlichung des Filmwerks auf DVD in einer Woche bei über 10.000 Stück (in der dritten Verkaufswoche sogar bei 16.913), woraus sich ein Umsatz im deutlich 6-stelligen Bereich ergab (in der Spitze von 228.829,22 Euro). Diese Zahlen haben sich bis zum Ende der so genannten Erstvermarktung (= Verkauf im Fachhandel) auf unter 1.000 Stück reduziert. Der Beginn der Zweitvermarktung (= Verkauf über alle Vertriebskanäle ggf. auch zu günstigeren Preisen) in der 17. Woche [also ab dem 5. Monat, AnmdRed] nach der Veröffentlichung hat die Verkaufszahlen noch einmal auf über 3.000 Stück ansteigen lassen. Nach Ablauf der sechs Monate lagen die Verkaufszahlen dann auch auf diesem Absatzmarkt nur bei ca. 10% der anfänglichen Verkaufszahlen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sogar nur noch bei deutlich unter 1.000 Stück bei einem Umsatz von nur noch rund 6.000 Euro in einer Woche. Der Senat verkennt nicht, dass auch dies - insbesondere auf lange Sicht - zu erheblichen Einnahmen führen wird und illegale Angebote für den Rechteinhaber zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Gleichwohl belegen diese Zahlen, dass die Verwertung zu einem weit überwiegenden Anteil in den ersten sechs Monaten erfolgt."Links:
- MIR-Beitrag zum Thema
- Volltext zum Beschluss des OLG Köln vom 27.12.2010, Aktenzeichen 6 W 155/10 via MIR (pdf)
- Update: Auch in einem Beschluss vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 6 W 91/11 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass beim Angebot eines Films 6 Monate nach DVD-Veröffentlichung ein gewerbliches Handeln nur im Ausnahmefall vorliegt.





Zitat Sebastian Dosch: "Der Gesetzgeber habe jedoch bewusst nicht jede Rechtsverletzung genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten (Art. 10 GG) durch die Erteilung der Auskunft gewahrt sei." Zitat Ende
AntwortenLöschenKurze Frage: Was GENAU ist im Bezug auf unsere Verfassung denn mit "Eingriffe in die Rechte des Urhebers" gemeint? Meines Wissens nach wird z.B. in Art. 14, GG das Grundrecht auf Eigentum gesichert aber nicht etwa ein "Grundrecht auf Profit". Der Versuch, ein Grundrecht also über eine Verkaufsphase ins Verhältnis zu setzen erachte ich persönlich für lächerlich.
In Summe überwiegen m.E. von daher nach wie vor die (Grund-)Rechte des Anschlußinhabers, denn man darf NIE VERGESSEN, daß wir hier nicht etwa über "überführte Täter" sprechen sondern über irgendwelche, vermeintliche Anschlußinhaber.
Bei einer nachgewiesenen Fehlerquote von über 50% bei der IP-Adressen-Ermittlung wäre ich für meinen Teil gespannt was das BVerfG in Karlsruhe zu der Thematik sagen würde.
Vielen Dank vorab für die Aufklärung und liebe Grüße aus Kölle, Baxter