24.01.2011

Nur unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr bei Filesharing-Abmahnungen

Update (02.02.2011):
Der Volltext des Urteils des Amtsgerichts Elmshorn vom 19.01.2011, Aktenzeichen: 49 C 57/10 liegt jetzt bei openjur vor.

Schön, dass das mal gesagt wurde:

Anwälte rechnen ihre außergerichtlichen Tätigkeiten nach der so genannten Geschäftsgebühr mithilfe von Streitwerttabellen ab. Um seine Rechnung stellen zu können, muss er ermitteln, wie "teuer" der Streit ist ("Streitwert") und wie ob die Tätigkeit unter-, über- oder nur durchschnittlich ("Rahmengebühr") ist.
Die Geschäftsgebühr entsteht nämlich "für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" und kann als "Rahmengebühr" zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren betragen. Das Gesetz sagt: "Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen." - § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Kommt also ein Mandant zu mir und möchte, dass ich seinen Gegner z.B. wegen des unberechtigten Uploads eines aktuellen Musikalbums abmahnen soll, muss ich als Anwalt zunächst überlegen, wie wertvoll dieser Upload für meinen Mandanten ist. Hier hilft es, in die Rechtsprechung der Gerichte zu schauen, um einen ungefähren Ansatzpunkt zu bekommen. Da schwanken die Streitwerte aber schon mal zwischen 1.200,- Euro (Amtsgericht Wildeshausen, Aktenzeichen 4 C 497/09) und 50.000,- Euro (Landgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 596/09).

Wenn ich mich dann auf Wert - sagen wir mal 10.000,- Euro - festgelegt habe, muss ich dann noch alle Umstände berücksichtigen, um die Rahmengebühr zu bestimmen. Standardmäßig wird eine 1,3-Gebühr, die so genannte "Mittelgebühr", abgerechnet - eben für durchschnittlich schwere und aufwändige Fälle.

Das hat wohl auch ein Kollege in einem Filesharingfall so ähnlich gehandhabt, der jetzt vor dem Amtsgericht Elmshorn entschieden wurde. Dessen Anspruch wurde vom Gericht aber zurechtgestutzt: Auch ein aktuelles Album mit 12 Titeln rechtfertige nur einen Streitwert von 2.000,- Euro, wenn es an nur einem einzigen Zeitpunkt angeboten worden sein soll.

Weiterhin könne nur eine 0,8-Gebühr abgerechnet werden, weil der Anwalt bei seiner Abmahnung nur Textbausteine verwendet habe und nicht auf den Einzelfall eingegangen sei.

Wie sich das Ganze dann finanziell auswirkt? Hier eine kleine Gegenüberstellung anhand des fiktiven Werts 10.000,- Euro und des durch das Amtsgericht festgelegten Streitwerts von 2.000,- Euro:

Streitwert1,3-Gebühr hieraus0,8-Gebühr hieraus
10.000,- Euro631,80 Euro388,80 Euro
2.000,- Euro172,90 Euro106,40 Euro

Man sollte aber nicht vergessen: Es handelt sich hier um die Entscheidung eines Amtsgerichts in einem Einzelfall. Es ist fraglich, ob andere Gerichte sich dieser Auffassung anschließen werden.

Links zum Ganzen:

4 Kommentare:

  1. Begründet ist diese Auffassung allemal - wenn man das Zusammenstückeln von Textbausteinen nicht sogar als einfaches Schreiben nach Nr. 2302 VV RVG mit einer 0,3-Gebühr bewertet. ;-)

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  2. Diese Streitwerte sind einfach pervers.
    Wenn ein Album bei iTunes 15 Euro kostet, enthält das 2,40 MwSt, Gebühren für Apple, Anteil des Künsters etc.pp.
    Wie oft das nun im Mittel heruntergeladen wird lässt sich kaum schätzen, aber hier sollte eigentlich das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" gelten, also vielleicht 0,5 Downloads pro angebotenem Album.
    Daraus ergibt sich ein seriöser Streitwert von 5 Euro, nicht 10000.

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  3. Mal weg vom Streitwert: Muss bei Rahmengebühren nicht zwingend ein Gutachten nach § 14 II RVG eingeholt werden? Ist das erfogt? Ich kann mir keinen Fall vorstellen in dem die RAK so etwas mitmachen würde...

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  4. Ich gebe mir zu vorherstehendem Eintrag einmal selbst die Antwort - nein, es ist kein Gutachten eingehot worden (jetzt erst den link auf das Urteil gesehen, sry)

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