Ein paar Kilometer nördlich, beim Landgericht Hamburg, hatte man ja jüngst die Devise ausgegeben: Filesharing-Ports sperren, sonst Haftung. Und das hatte der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall auch tatsächlich gemacht: Nur Port 80 des Modems sei freigegeben worden. Das ist der Port, über den der Dienst http abgewickelt wird, über den also beispielsweise mit dem Browser Internetseiten abgerufen werden können. Viel restriktiver kann man eine Firewall wohl nicht einstellen - nicht einmal E-Mails könnte man über dieses Modem versenden. Die brauchen nämlich Port 25 und den Dienst SMTP (dazu ein paar Erläuterungen der Wikipedia).
Den Richtern aber war auch das noch nicht genug. Zunächst erfinden sie einen neuen Markt für Modemhersteller - genauer: für Hersteller "bestimmter" Modems (wird bestimmt ein Verkaufsschlager):
"Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann [...] Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hat der Beklagte nicht dargelegt."Hier verweist das Gericht im Beschluss dann auch noch auf eine "insgesamt bestätigend(e)" Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln - in dem aber das Wort "Modem" oder auch "Firewall" an keiner Stelle vorkommt.
"(vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09)."Und dann eben die Erkenntnis daraus:
"Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre."Jetzt hat unser Internet-Anschlussinhaber also schon sein Möglichstes getan - und nun wird ihm zum Verhängnis, dass er den Zugang zum Modem nicht auch noch mit einem Passwort verschlüsselt (und das Modem selbst dann vielleicht noch in einem Tresor untergebracht) hat.
Abgesehen davon, dass die Sperrung der Ports nicht ausreichend ist, um Filesharing zu verhindern - notfalls geht das nämlich auch über den oben genannten Port 80. Was soll ein Anschlussinhaber noch alles machen, um die Teilnahme an Tauschbörsen zu verhindern?
Im Grunde muss ich also kabelgebunden ins (Inter-)Netz, weil mein WLAN ja gehackt werden könnte, darf ausschließlich mir selbst Zugang zum Computer erlauben und muss der Gattin und den Sprösslingen den Zutritt verwehren. Freunden sowieso.
PS: Die Gerichte gehen auch immer davon aus, dass die Problematik bei den Inhabern der Internetanschlüsse bekannt ist. Das mag in vielen Fällen korrekt sein. Ich habe hier aber oft insbesondere ältere Menschen in der Kanzlei sitzen, die bei "Napster" an Nappo und bei "Tauschbörsen" an Flohmärkte denken und denen zu Begriffen wie "Filesharing" und "WLAN" gar nichts mehr einfällt. Ich weiß nicht, ob der Beklagte im hier besprochenen Fall von all dem wusste. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass er es hätte wissen müssen. Und auch das finde ich fraglich:
"Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden."PS2: Vermieter von Studentenwohnungen scheinen sich langsam auf diese Rechtsprechung einzustellen und verwenden entsprechende Klauseln in ihren Verträgen, wie Udo Vetter in seinem Beitrag "Filesharer unerwünscht" zu berichten weiß... (interessant sind hier übrigens auch die Kommentare).
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Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
AntwortenLöschenIch mache mir keine Sorgen um Verfahren vor dem LG Köln. Bei den weltfremden Entscheidungen ist eine Berufung kein Risiko mehr.
AntwortenLöschenAnders gesagt: Die Kammer haben es geschafft das sie niemand mehr ernst nimmt und das es sich immer lohnt in Berufung zu gehen.
Sorgen mache ich mir um die oft nicht vorhandene Medienkompetenz der Gerichtsbarkeiten und der Executivorgane, die von Heranwachsenden und Eltern erwartet und gefordert wird. Die Entscheidung vom 10.01.2011 ist mehr als weltfremd.
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