Immerhin steht ihnen § 651j BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Seite, in dem die Kündigung wegen "höherer Gewalt" geregelt ist. Dabei ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn
"ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis"Ursache für die Gefährdung der Reise ist. Aber war die Situation in Tunesien nun voraussehbar? Immerhin schwelte der Konflikt schon lange.
Rechtlich relevant dürften solche Fragen ohnehin nur selten werden, weil die Reiseveranstalter in solchen Fragen in der Regel sehr kulant sind. Auch jetzt haben die Veranstalter ihren Kunden schon kostenlose Umbuchungen und Stornierungen angeboten.
Im Übrigen hat der Reisende noch Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge, der Veranstalter ist verpflichtet, ihn wieder nach Hause zu fliegen. Allerdings sind etwaige durch die Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen, etwa die durch einen verlängerten Aufenthalt in Tunesien entstehenden Kosten.
Im Raum stehen auch noch Schadensersatzansprüche des Reisenden - etwa wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Hierfür muss jedoch ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen, was im Falle der oben erwähnten höheren Gewalt wohl eher zu verneinen ist.





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