24.01.2011

Verleger muss jede Anzeige vor Abdruck prüfen - sonst haftet er bei offensichtlichen Wettbewerbsverstößen

In einer Zeitschrift wurde für Schlankheitsmittel geworben:
"Weltsensation: Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt"
und
"Schlank in Rekordzeit und nicht mehr zunehmen - Englische Wissenschaftler entdecken sensationellen Bio-Schlankstoff."
stand da geschrieben.

Im Normalfall haftet der Verleger einer Zeitung nicht ohne Weiteres für Anzeigentexte, das wird in § 9 Satz 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) deutlich, nach dem gegen Anbieter von Zeitungen etc. Ansprüche auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden können.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.08.2010, Aktenzeichen 6 U 43/10, entschieden, dass bei einer offensichtlichen, eindeutigen und leicht erkennbaren Rechtsverletzung der Verleger haftbar gemacht werden könne. Denn, so das Gericht:
"Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört."
(AnmdRed: Das LFBG ist das hier anzuwendende Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch.)

Der Verleger müsse in einem derartigen Fall nicht erst dann prüfen, wenn er einen konkreten Anlass dazu sehe. Die Prüfungspflicht besteht für jede zu veröffentlichende Anzeige.

Die Verantwortlichen hätten im vorliegenden Fall auch schon vorgewarnt sein können, waren sie doch schon mehrfach in ähnlichen Sachen abgemahnt worden. Das Gericht urteilte daher:
"Die grobe Wettbewerbswidrigkeit beider Anzeigen war eindeutig und unschwer erkennbar. Die Beklagte hätte deswegen die Anzeigenaufträge nicht annehmen dürfen. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Werbung [...] auf Menschen trifft, die wegen erfolgloser Diäten emotional vorbelastet und daher potenziell bereit sind, auch Werbeaussagen Glauben zu schenken, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten. Dass die Werbung gerade in diesem Bereich auch zu eindeutig unzutreffenden Aussagen greift, war der Beklagten bekannt. Sie kennt die Problematik als Herausgeberin einer Publikation, in der derartige Anzeigen geschaltet werden. Überdies war sie von dem Kläger in mehreren Abmahnverfahren, die sie in zumindest zwei Fällen zur Abgabe von Unterlassungserklärungen veranlasst haben, auch auf ihre Überwachungspflicht gestoßen worden. Es genügt danach nicht, allein eine identische Wiederholung der Anzeigenschaltung zu unterlassen, vielmehr hatte die Beklagte allen Anlass, bei Anzeigenaufträgen, die Schlankheitswerbung betrafen, ihren – nach den obigen Kriterien eingeschränkten – Überwachungspflichten nachzukommen."
Die Revision für dieses Verfahren wurde zugelassen.

Links:
  • Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.08.2010, Aktenzeichen 6 U 43/10
  • Im (erstinstanzlichen) Urteil des Landgerichts Köln vom 18.02.2010, Aktenzeichen 31 O 552/09 ist der Text der beiden Anzeigen genannt

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